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selbst bedingt ist, insbesondere das Fortwerfen von Papier⸗
stücken und dergleichen in den Schlachträumen oder auf den
döfen.
ð Es ist ferner verboten, in den Schlachträumen und
Ställen sowie auf dem Hofe zu rauchen,
Das Anzünden und Auslöschen der Gasflammen, so—
wie die Handhabung der Wasserleitungen zu den Brühkesseln,
darf nur unter Aufsicht oder nach Anordnung der Beamten
des Schlachthauses geschehen und ist jedem Unbefugten
untersagt.
Außer zur Anzeige zum Zwecke der polizeilichen Be—
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derjenigen Personen befugt, welche gegen die Vorschriften
dieses 8 handeln.
8 14.
Das Aufbewahren der ausgeschlachteten Thierkörper
im Schlachthause kann auf Antrag der Betreffenden nach
Anordnung des Schlachthof-Verwalters auf so lange ge⸗—
stattet werden, als keine Behinderungen anderer, welche
zum Schlachten berechtigt sind, daraus entstehen.
Spätestens am folgenden Morgen nach der Schlach—
tung müssen aber die aufbewahrten Viehstücke aus dem
Schiachthofe entfernt werden. Fett, Eingeweide, Häute,
Knochen und dergl. sind nach der Untersuchnung durch den
Schlachthof-Verwalter, sofort aus dem Schlachthofe zu ent—
fernen. Für die Sicherheit des aufbewahrten Fleisches
übernimmt die Stadt keinerlei Gewähr.
8 185.
In den Fällen, wo das Schlachtvieh auf todtes Ge—
wicht verkauft worden ist, hat der Verwalter genau darauf
zu sehen, daß die Ausschlachtung nach Handelsgebrauch und
nach der dieser Verordnung beigefügten Wiegeordnung statt—
findet und das Fleisch alsdann auf öffentlichen Waagen
und unter seiner besonderen Aufsicht verwogen werde. Die
Verwiequng ohne Zuziehung des Verwalters ist untersagt.
8 16.
Alles Schlachtvieh, wenn es nicht sofort zur Schlachtung
gelangt, aber gleichwohl in dem Schlachthofe ver—
bleiben soll, muß in den Stallungen des Schlachthofes ein⸗
gestellt und sicher angebunden werden.
Das Einstellen bis höchstens 24 Stunden ist für die
schlachtenden Metzger frei; über diese Zeit hinaus unterliegt
es der Gebührenzahlung. Beim Raummangel in den Ställen
kann für dasjenige Vieh, welches über 24 Stunden einen
Stand inne hat, das Stallrecht aufgesagt werden.
Für die Einstellung von Vieh durch Händler werden
in jedem Falle Gebühren erhoben. Für die Sicherheit des
eingestellten Viehes übernimmt die Stadt keinerlei Gewähr;
das Vieh steht vielmehr auf Gefahr der Einsteller.
817.
Für die Fütterung, Wartung und Streu des eingestell—
ten Viehes haben die Eigenthümer selbst zu sorgen. Wegen
etwaiger Uebernahme derselben durch das Schlachthaus-Per—
sonal haben sich Metzger und Händler mit der Schlascht—
haus-Verwaltung zu verständigen.
8 138.
Vieh, welches in den Schlachthausställen übernachten
muß, ist des Abends vor 8 Uhr zu füttern und zu tränken
und muß auch an dem folgenden Morgen wieder gefüttert
und getränkt werden, wenn die Schlachtung nicht bis spätestens
9 Uhr Vormittags erfolgen wird.
819.
Die Wagen und Pferde, sowie andere Zugthiere der
Metzger können während des Schlachtens, soweit es der
Raum gestattet, nach Anordnung des Verwalters in die
Stallungen unentgeltlich eingestellt werden.
8 20.
Das Betreten der Stallangen zur Nachtzeit ohne
Laterne ist untersagt.
821.
Für die Benntzung der Schlachträume, der Waagen,
der Ställe, sowie für die Untersuchung des Schlachtviehes
bezw. des Fleisches werden Gebühren erhoben, welche durch
Gemeindebeschluß vom 24. November 1887 festgesetzt wor—
den find; dieser Gebührentarif ist gegenwärtiger Verord—
nung beigefügt. (Fortsetzung folgt.)
Bekanntmachungen des Landraths-Amtes.
Auf dem am 3. März ds. Is. stattgehabten Kreistage
kamen folgende Gegenstände zur Verhandluug:
l. Wahl der Commission zur Einschätzung zur
klassifizirten FKinkommensteuer pro 1888189.
Es wurden gewählt die Herren:
A. für die Städte Saarbrücken und St. Johann
1. Kommer ienrath Carl Röchling zu Saarbrücken.
2. Julius Müller
3. Heinrich walck
4. Gustav Bruch
5. Georg Heckel
8. L. H. Röchling F
als Stellvertreter:
1. Friedrich Braun zu Saarbrücken,
2. Vudwig Kiessel zu St. Johann.
B. in dem übrigen Theile des Kreises.
1. Ludwig Klein zu Hilschbach,
2. Math. Raabe zu Barbach,
3. Ludwig Michler zu Herchenbach,
4. Gustav Reppert zu Friedrichsthal,
5. Carl Schmidt zu Gersweiler,
6. Ludwig Vopelius zu Sulzbach,
als Stellvertreter:
1. Apotheker Schoemann zu Völklingen,
2. Peter Himbert zu Sellerbach,
3. Ferdinand Müller zu Burbach,
4. Ludwig Zeitz zu Sulzbach.
II. Wahl der Mitglieder der Ersatz-Commission,
Jemäß 8 30 des Reichs-Militärgesetzes vom2
Mai 1874 auf die Dauer von drei Jahren.
Gewäblt wurden zu Mitgliedern:
1. Herr Heinrich Kalck in Saarbrücken
2. ,„ Friedrich Dill in Dudweiler,
3. „ Peter Wildderger in St. Johann,
. Veter Klein in Eiwmeiler,
und zu Stellvertretern:
1. Herr Friedrich Braun in Saarbrücken,
A0—
3. ,Louis Vopelius in Sulzbach.
III. Abnahme der Kreis-Communal-Cassen—
Rechnung pro 188687:
Die von dem Kreisdeputirten, Herrn Schmidtborn vor—
getragene Rechnung der Kreis-Communal-Kasse pro 1886/87
wird festgesetzt auf eine 2
Einnahme von. ... 248841 Mk. 60 Pfg.
Ausgabe 171070, 73,
einen Bestand.. 77770 vct. 87 PPfg.
und dem Rendanten Decharge ertheilt.