2
3
Vekanntmachung.
Der unterm 26. März 1884 gegen den Metzger Michel
Hauck aus St. Johann erlassene Steckbrief wird hiermit als
erledigt zurückgezogen.
Saarbrücken, den 5. April 1888.
Der Erste Staatsanwalt.
Pattberg.
Polizei-Verordnung für die Stadtgemeinde Malstatt-Burbach a. d. Saar
betreffende,
1. den Schlachtzwang im öffentlichen Schlachthause,
2. die Schlachthofordnung,
3. die Fleischbeschau
4. den Vieh- und Fleischtransport.
(Fortsetzung.)
833.
Im Auftrage und in Vertretung der städtischen Ver⸗
waltung ist dem Schlachthofverwalter eine städtische Com—
mission für das Schlachtwesen und die Verwaltung des
Schlachthofes sowie für die Untersuchung des Viehes und
Fleisches auf seinen Gesundheitszustand vorgesetzt.
84.
Alles Vieh darf nur durch den dazu bestimmten Ein—
gang in den Schlachthof eingeführt werden.
Sofort bei der Einführung ist jedes Stück Vieh dem
Schlachthofverwalter zur Untersuchung auf seinen Gesund—
heitszustand vorzuführen. Die Eigenthümer haben hierbei
auch ohne Aufforderung mitzutheilen, was ihnen über den
Eesundheitszustand der Thiere bekannt ist.
85.
Vieh, welches mit einer ansteckenden Krankheit be—
haftet ist, darf in den Schlachthof überhaupt nicht einge—
füort werden.
Sollte gleichwohl die Untersuchung der Thiere eine
solche Krankheit ergeben, so sind dieselben sofort aus dem
Schlachthofe zu verweisen, oder nach Anordnung des
Schlachthofverwalters in dem zum Schlachthofe gehörigen
Kranlkenstalle bis auf weitere Bestimmung einzustellen.
Der Polizeibehörde ist zur ordnungsmäßigen Behandlung
des Falles sofort Unzeige zu erstatten.
86.
Kälber unter 14 Tage alt dürfen nicht geschlachtet
werden.
87.
Der Zutritt zu dem Schliachthause ist nur denjenigen
Personen gestattet, welche in demselben auf das Schlachten
bezügliche Geschäfte haben. Undere Personen bedürfen zum
Eintritt der Erlaubniß des Schlachthofverwalters. Kinder
unter 14 Jahren sind ganz ausgeschlossen, wenn sie sich
nicht in Begleitung Erwachsener befinden.
88.
Hunde dürfen in den Schlachthof nur dann eingeführt
werden, wenn sie als Zugvieh eingespannt sind. Sie müs—
sen ohne Verzug an den dazu bestimmten Orten fest an—
gelegt werden und dürfen in keinem Falle frei umherlaufen.
In dem Schlachthofe darf nur im Schritt gefahren
werden. Wagen und Karren sind nach Anordnung des
Schlachthofverwalters aufzustellen, an- und abzufahren.
89.
Die Zutheilung der Schlachträume mit den dazu nöthi—
gen Einrichtungen, den Kesseln zur Herstellung von heißem
Wasser u. s. w. geschieht durch den Schlachthof-Verwalter
in der von ihm zweckmäßig befundenen Ordnung. Das
Brennmaterial wird von der städtischen Verwaltung ge—
liefert und durch den Schlachthofverwalter oder den Schlacht⸗
hofdiener überwiesen.
810.
Die Schlachtung darf nicht eher vorgenommen werden,
bis der Schlachthof-Verwalter auf Grund seiner Unter—
suchung solche für zulässig erklärt hat. In Verdachtsfällen
und wenn das Bieh durch Treiben ꝛc. überhitzt erscheint,
ordnet der Schlachthof-Verwalter die Einstellung des Thieres
in die dazu bestimmten Stallungen des Schlachthauses zur
Beobachtung an. Ebensowenig darf die Abführung des
Viehes in den Schlachtraum erfolgen, so lange nicht die
nöthigen Vorbereitungen zum Schlachten des Viehes ge—
troffen sind und das Personal zur Stelle ist.
811.
Die Tödtung des Viehes muß schnell, ohne unnöthige
Quälerei und mit aller Vorsicht nach Handwerksgebrauch
geschehen. Es dleibt vorbehalten, besondere Vorschriften
darüber zu erlassen. Alles geschlachtete Vieh muß nach
vollendeter Verblutung sofort und ohne Unterbrechung ver—
arbeitet werden, der Körper des geschlachteten Thieres, so—
wie sämmtliche bei der Schlachtung abgeuommenen und ab—
gelösten Theile und Eingeweide sind an der Schlachthaus—
stelle zu belassen, bis der Schlachthof-Verwalter dieselben
auf den Gesundheitszustand untersucht hat.
Außerdem sind die Fleischer und deren Gehülfen ver—
pflichtet, dem Schlachthof-Verwalter sofort Anzeige zu ma—
chen, wenn sie bei der Schlachtung ein Thier oder Theile
desselben krank oder krankheitsverdächtig finden.
Das beim Schlachten abfließende Blut muß in den
hierzu bestimmten, im Schlachthause vorräthig gehaltenen
Gesäßen aufgefangen werden, so daß eine Verunreinigung
der Fußböden thunlichst vermieden wird. Der Inhalt der
Gedärme, sowie das Blut, mit Ausnahme des zur Wurst—
fabrikation bestimmten, sind in die hierzu bestimmten Gru—
ben zu bripgen.
8 12.
Bei allen Arbeiten und Verrichtungen im Schlacht⸗
hause und den dazu gehörigen Räamen ist die größte Rein—
lichkeit zu beobachten, insbesondere ist jeder verpflichtet,
allen bei der Vornahme der Schlachtung entstandenen
Unrath, zu welchem auch Abfälle von Fleisch, Haare und
ihnliche Dinge geh ören, in die dazu bestimmte Grube zu
chaffen, ferner den Boden und die Wände, sowie alle
durch den Gebrauch beschmutzten Geräthe, mögen sie dem
Schlachtenden oder der Schlachthaus-Verwaltung gehören
sorgfältig mit Wasser zu bespülen, zu säubern und zu
reinigen.
Bei Benutzung der zur Schlachtung nöthigen Geräthe
des Schlachthofes wird möglichste Schonung derselben zur
strengsten Pflicht gemacht. Für verschuldete Beschädigung
ist Ersatz zu leisten.
Die den Schlachtenden zugehörigen Geräthe müssen
mit einem, den Eigenthümer sofort kenntlich machenden
Zeichen versehen sein und in der vorgeschriebenen Weise
dufbewabrt werden.
8 13.
Das Beschmutzen und Bemalen der Wände des
Schlachthausgebäudes ist untersagt.
Untersagt ist ferner jede Behinderung eines dritten
in der Benutzung des Schlachthauses, alles Lärmen und
Streiten innerhalb der Gebäude oder auf den Höfen und
jede Verunreiniqung, sofern sie nicht durch das Schlachten