Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

J

vom 9. März 1881 für jeden Uebertretungsfall mit Geld⸗
strafe bis zu 160 Mk., oder mit Haft bestraft.“
Die Stadtverordneten⸗Versammlung.
(Folgen die Unterschriften).
und unter Bezugnahme auf den 8 14 des Gesetzes vom
9. März 1881, welcher lautet:
„Wer der nach 81 getroffenen Anordnung zuwider
außerholb des öffentlichen Schlachthauses entweder Vieh
schlachtet, oder eine der sonstigen im Gemeindebeschlusse
näher bezeichneten Verrichtungen vornimmt, ferner wer den
Unordnungen zuwiderhandelt, welche durch die in 85 2 des
erwähnten Gemeindebeschlusses getroffen worden sind, wird
für jeden Uebertretungsfall mit Geldstrafe bis zu 180 M.,
oder mit Haft bestraft.“
wird in Gemäßheit der 88 5 und 6 des Gesetzes über
die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 unter Zu—
stimmung der Stadtverordneten-Versammlung für den Um—
fang des Polizei-Bezirks der Stadtgemeinde Malstatt-Bur—
bach a. d. Saar folgende Polizei-Verordnung erlassen:
I. Vechlacht Hesorvniung
Das städtische Schlachthaus, welches bei genauer Er—
füllung der nachfolgenden Bestimmungen von Jedermann
benutzt werden kann, ist täglich geöffnet, und zwar:
1. an den Wochentagen:
a. in den Monaten April bis einschließlich September
von Morgens 5 bis Mittags 12 Uhr und von Nachmittaas
2 bis Abends 8 Uhr.
b. in den Monaten Oktober bis einschließlich März
von Morgens 6 bis Mittags 12 Uhr und von Nachmittags
2 bis Abends 8 Uhr.
2. an Sonn- und an gesetzhichen Feiertagen
mit Ausnahme der ersten Oster-, Pfingst- und Weihnachts⸗
festtage von den vorgenannten Morgenstunden ab bis Mor—
gens 8 Uhr.
Das Schlachten zu anderen Zeiten ist nicht gestattet
und sind Ausnahmen von dieser Regel nur mit besonderer
Erlaubniß des Schlachthaus-Verwalters zulässig.
82.
Für die Beaufsichtigung des Schlachthofes und des
gesammten Schlachtwesens, für die Untersuchung des
Schlachtviehes, sowie für die Fleischbeschau ist ein Thierarzt
als Schlachthof-Verwalter, welchem noch ein Schlachthof—
diener beigegeben wird, angestellt.
Der Schlachthofverwalter ist als städtischer Polizeibeamter
 vereidigt und dadurch befugt, alle Zuwiderhand—
lungen gegen die Schlachthof- und Fleischbeschau-Verordnungen
 zu protokolliren und zur Bestrafung anzuzeigen.
Alle Anordnungen, welche der Schlachthof-Verwalter
den das Schlachthaus benutzenden Personen auf Grund
dieser Polizeiverordnung oder aus sonstigen in einzelnen
Fällen Platz greifenden Gründen zur Handhabung der
Ordnung und Sicherheit zu ertheilen für gut findet, oder
in seinem Auftrage durch den Schlachthofdiener ertheilen
läßt, muß unbediungt Folge geleistet werden.
Beschwerden wegen vermeintlicher Ueberschreitung der
Besugnisse des Schlachthofverwalters sind nachträglich an
die Schlachthaus-Commission zu richten. (Forts. f.)
In der am 17. März cer. stattgehabten jährlichen or—
dentlichen Generalversammlung der Mitglieder der Sterbe—
kasse ev. Lehrer des Kreises Saarbrücken wurden iun den
Vorstand der Sterbekasse gewählt:

1. P. Hammen, Lehrer in Saarbrücken, Vorsitzender,
2. P. W. Becker,, „St. Johann, Rechner,
3. Fr. Roos, F W F Beisitzer.
Diese drei Personen sind zur Vertretung der Sterbe—
kasse gemäß 8 13 des Statuts derselben befugt.
Saarbrücken, den 22. März 1888.
Der Vorstand.
Bekanntmachung des Landraths-Amtes.
Bei der heute in Gegenwart eines Notars öffentlich
bewirkten 5. Verloosung von 314 prozentigen, unterm 2.
Mai 1842 ausgefertigten Staatsschnldsheinen sind die in
der Anlage verzeichneten Nummern gezogen worden.
Dieselben werden den Besitzern mit der Aufforderung
gekündigt, die in den ausgeloosten Nummern verschriebenen
Kapitalbeträge vom 1. Juli 1888 ab gegen Quittung und
Rückgabe der Staatsschuldscheine und der nach dem ersten
Juli d. Is. fällig werdenden Zinsscheine Reihe XX Mr.
4Wbis 8 nebst Zinsscheinanweisungen bei der Staats—
schulden-Tilgungskasse, Taubenstraße Nr. 29 hierselbst zu
erheben. Die Zahlung erfolgt von 9 Uhr Vormittags bis
1Uhr Nachmittags, mit Ausschluß der Sonu- und Fest—
tage und der letzten drei Geschäftstage jeden Monats. Die
Einlösung geschieht auch bei den Regierungs-Hauptkassen
und in Frankfurt a. M. bei der Kreiskasse. Zu diesem
Zwecke können die Effekten einer dieser Kassen schon vom
J. Juni d. Is. ab eingereicht werden, welche sie der Staats—
schuldenTilgungskasse zur Prüfung vorzulegen hat und nach
erfolgter Feststellung die Auszahlung vom 1. Juli 1888
ab bewirkt.
Der Betrag der etwa fehlenden Zinsscheine wird vom
Kapitale zurückbehalten.
Mit dem 1. Juli 1888 hört die Verzinfung
der berloosten Staatsschuldscheine auf.
Zugleich werden die bereits früher ausgeloosten, auf
der Anlage verzeichneten, noch rückständigen Staatsschuld—
scheine wiederholt und mit dem Bemerken aufgerufen, daß
die Verzinsung derselben mit den einzelnen Kündigungs⸗
terminen aufgehört hat.
Die Staatsschulden-Tilgungskasse kann sich in einen
Schriftwechsel mit den Inhabern der Staatsschuldscheine
über die Zahlungsleistung nicht einlassen.
Formulare zu den Quittungen werden von sämtlichen
Iben gedachten Kassen unentgeltlich verabfolgt.
Berlin, den 2. März 1888.
Hauptverwaltung der Staatsschulden. Sydow.
Exemplare der Nummerliste können in den Geschäfts—
räumen des Königlichen Landraths-Amtes, der Bürger—
meister-Aemter und Steuerkassen eingesehen werden.
Saarbrücken, den 6. April 1888.

Sparkasse des Kreises Saarbrücken.
Im Monat März sind an Einlagen
eingezahltt. .841118754,47 M.,
und an solchen zurückgenommen worden 103777,47 —,,
Miithin Mehr-Einlage. 14977,00
Saarbrücken, den 1. April 1888.
Der Rendant,
Dettweiler.

Saarbrücken, den 9. April 1888.
Der Königliche Landrath Dr. von Voß.
Redaction des nicht-amtlichen Theiss, Druck und Verlag von Gebrüder Hofer in Sgarbrücken.
            
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