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Im Anschlusse an vorstehende Bekanntmachung des
Kaiserlichen Ministeriums für Elsaß-Lothringen bringen
wir zur öffentlichen Kenntniß, daß die kanalisirte Saarstrecke
von Güdingen bis Ensdorf in der Zeit vom 15. bis 29.
Juni und die Schleuse zu Luisenthal noch auf weitere acht
Tage und zwar bis einschließlich den 6. Juli d. Is. für
den Schiffsverkehr gesperrt sein wird.
Trier, den 28. März 1888.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
Bekanntmachung.
Der unterm 1. März 1888 gegen die Dienstmagd
Katharina Ehlhardt aus St. Johann erlassene Steckbrief
wird hiermit als erledigt zurückgezogen.
Saarbrücken, den 31. März 1888
Der Erste Staatsanwalt.
Pattberg.
Bekanntmachung.
Der unterm 18. August 1887 gegen den Sandformer
Mathias Baltzer aus Pachten erlassene Steckbrief wird
hierdurch als erledigt zurückgezogen.
Saarbrücken, den 4. April 1888.
Der Erste Staatsanwalt,
Pattbera—
Polizei⸗Verordnung für die S e de Malstatt-Burbach a. d. Saar
etreffen
4. den Schlachtzwang im Nsdichen Schlachthause,
2. die Schlachthofordnung,
3. die Fleischbeschau
4. den Vieh⸗ und Fleischtransport
In Ausführung des von Königlicher Regierung zu
Trier unterm 14. October 1887 J. A. 14112 genehmigten
Gemeindebeschlusses vom 11. October 1887, welcher lautet:
„Auf Grund des 8 10 der Rheinischen Städte-Ord—
nung vom 15. Mai 1856 und in Gemäßheit der Gesetze,
betreffend die Errichtung öffentlicher Schlachthäuser vom
18. März 1868 und 9. März 1881 wird hiermit von der
F DwervrbneteneVersammluma folgender Gemeindebeschluß
gefaßt:
81.
Innerhalb des Gemeindebezirkes der Stadtgemeinde
MalstattBurbach darf das gewerbsmäßige, wie das nicht⸗
gewerbsmäßig betriebene Schlachten von Rindvieh, Schwei—
nen, Spanferkeln, Schafen, Ziegen, jungen Ziegen und
Pferden von dem durch die städtische Verwaltung zu be—
stimmenden und bekannt zu machenden Zeitpunkte ab nur
in dem städtischen Schlachthause vorgenommen werden.
2.
Die nachstehenden, whdn Schlachten in unmittelba—
rem Zusammenhange stehenden Verrichtungen, als das Ab—
häuten und Ausweiden des geschlachteten Viehes, das Rei⸗
nigen der Gedärme und Eingeweide, das Schmelzen von
Pferdefett und das Abschleimen und Reinigen der Pferde—
därme dürfen nur in dem städtischen Schlachthofe vorgenom—
men werden.
Die Verwertung des Blutes ist nur zur Wurstfabri⸗
kation gestattet.
Es ist daher untersagt, das Blut von Kälbern, Scha⸗
fen und Ziegen aus dem Schlachthofe mitzunehmen. Bei
Knochenbrüchen und ähnlichen Unglücksfällen, welche den
Transport des Thieres im lebenden Zustande unmöglich
machen, kann ausnahmsweise die Tödtung an Ort und Stelle
geschehen, das Oeffgen und Ausnehmen muß jedoch im
Schlachthause stattfinden.
Die Nothwendigkeit der Tödtung außerhalb des
Schlachthauses ist durch ein thierärztliches Attest nachzu—
weisen. (531 des Gesetzes.)
83.
Alles in das Schlachtgaus gelangende Schlachtbieh ist
zur Fesistellung seines Gesundheitszustandes so wohl vor als
nach dem Schlachten einer Untersuchung durch den von der
Bemeindebebörde ernannten Sachverständigen zu unterwerfen.
84.
Für die Benutzung des Schlachthauses, sowie für die
Untersuchung des Schlachtviehes werden Gebühren erhoben.
Der Gebührentarif wird durch besonderen Gemeinde—
beschluß unter Berücksichtigung der Bestimmungen im 8 5
des Gesetzes vom 18. März 1868 bezw. vom 9. März
1881 auf mindestens einjährige Dauer festgesetzt und zur
öffentlichen Kenntniß gebracht.
8 5.
Die Benutzung des Schlachthauses darf bei Erfüllung
der allgemein vorgeschriebenen Bedingungen Niemand ver—
sagt werden.
86.
Alles nicht im Schlachthause ausgeschlachtete frische
Fleisch darf in dem Gemeindebezirke nicht eher feilgeboten
werden, bis es einer Untersuchung durch den von der Ge—
meindebehörde ernannten Sachverständigen unterzogen ist.
Ebenso darf in Gastwirthschaften und Speisewirth—
schaften frisches Fleisch, welches von Auswärts eingeführt
ist, nicht eher zum Genusse zubereitet werden, bis eine
gleiche Untersuchung stattgefunden hat.
87.
Für diese Untersuchung werden Gebühren erhoben.
Der Gebührentarif wird durch Gemeindebeschluß unter
Berücksichtigung der Vorschrift im 8 2 Absatz 2 des Ge—
setzes vom 9. März 1881 festgesetzt und zur öffentlichen
Kenntniß gebracht.
88.
Diejenigen Personen, welche im Gemeindebezirke das
Schlächtereigewerbe oder den Handel mit frischem Fleisch
als stehendes Gewerbe betreiben, dürfen innerhalb des Ge—
meindebezirks das Fleisch von Schlachtvieh, welches sie
nicht in dem städtischen Schlachthaus, sondern in einer an—⸗
deren in einem Umkreise von 75 m belegenen Schlacht⸗
stätte geschlachtet haben oder haben schlachten lassen, nicht
feilbieten.
Ueber die Herkunft von Fleisch aus größerer Entfer—
nung als 75 kun ist genügend beglaubigter Nachweis zu
ühren.
89.
Die vorstehenden Anordnungen bleiben außer Anwen—
dung für diejenigen Viehgattungen und bezw. für das
Fleisch derjenigen Viehgattungen, welche gemäß 8 1 dieses
Gemeindebeschlusses von dem Schlachtzwange ausgenommen
sind (45 2 Abs. 83 des Gesetzes vom 9. März 1881).
8 10.
Wer außerhalb des städtischen Schlachthauses den An—
ordnungen dieses Gemeindebeschlusses zuwider Vieh schlachtet,
oder eine der im 8 2 bezeichneten Verrichtungen vornimmt,
ferner wer den Anordnungen der 88 2—29 dieses Gemeinde—
deschlusses zuwiderhandelt, wird nach 8 14 des Gesetzes