haben sich bis zum 20. Februar 1888 bei dem Vorsteher
derselben, Herrn Weyrauch, zu melden und zugleich folgende
Schrriftstücke einzureichen:
l. das Taufzeugniß (Geburtsschein),
2. einen Impf- und einen RevaccinationsSchein, sowie
3. ein Gesundheitsattest, letzteres ausgestellt von einem
zur Führung eines Dienstsiegels berechtigten Aerzte:
ein Zeugniß ihres seitherigen Lehrers über den em—
pfangenen Unterricht und den Erfolg desselben sowie
ein Führungs-Attest von der Polizei-Behörde und
dem Schulinspektor ihres Wohnortes;
die Erklärung des Vaters oder an dessen Stelle des
Nächstverpflichteten, daß er die Mittel zum Unter—
halte des Bewerbers während der Dauer des Kursus
gewähren werde, mit der Bescheinigung der Orts—
behörde, daß derselbe über die dazu nöthigen Mittel
verfüge.
Ueber die Zulassung zur Aufnahme-Prüfung wird den
Bewerbern demnächit eine Mittheilung von dem Herrn
instalts-Vorsteher Weyrauch zugehen.
Koblenz, den 5. Dezember 1887.
Königliches Provinzial⸗Schul⸗Collegium.
Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs—
Präsidenten.
Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Einfuhr von Schweinen aus
dem Großherzogthum Luxemburg.
Um zu verhüten, daß Schwmeine dänischen, schwedischen
oder norwegischen Urfprungs nach nkrafttreten des durch
Koiserliche Verordnung vom 29. November 1887 (R.-G.
Si. No. 46) ausgesprochenen Einfuhrverbots über das
Geoßherzosgthum Luxemburg nech Deutschland eingeführt
werden, wirs auf Grund des 87 des Reichsgesetzes vom
23 Juni 1880 und des 8 3 des Landesgesetzes vom 12.
Piärz 1881 in Folge der Anordnung des Herrn Ministers
für Landwirthschatt, Domänen und Forsten hiermit solgendes:
Einfuhr-Verbotf
»Rasten
8 1. Die Eimubr von Schweinen über die gesammte
Erenzstrecke gegen das Großherzogthum Luxemburg ist bis
duf Weiteres verboten.
8 2. Zumiderhandlungen gegen dieses Verbot werden
nach 8 66 zu 1 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880
(Geldstrefe bis zu 170 WMk. oder Haft) bezw. nach 8 328
oes Stroefgesetz uches (Gefängnis bis zu 2 Jahren) bestraft;
auch wird auf Einziehung der bestimmenswidrig eingeführten
Thiere erkannt.
8 3. Dieses Einfsuhrverbot tritt mit dem Tage der
Verkündigung in Kraft.
Trier. den 22. Dezember 1887.
Der Regierungs-Präsident.
Nasse
Bekanntmachung, die Aufhebung des Einfuhrverbots von Schweinen aus
dem Großherzogthum Luxemburg betreffend.
Nachdem die Großherzoglich Luxemburgische Regierung
durch VBeschluß vom 80. Dezember 1887 die Einfuhr der
aus Holland und Belgien kommenden Schweinen in das
Großherzogthum untersagt hat, bestimme ich auf Grund
des 87 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880 und des
z 3 des Landesgesetzes vom 12. März 1881 und mit Ge—
nehmigung des Herrn Ministers für Landwirthschaft, Do—
mänen und Forsten, was folgt:
1. Das in meiner Bekanntmachung vom 22. Dezember
v. Is. (Amtsblatt Nr. 151) enthaltene Einfuhr-Verbot
von Schweinen aus dem Großherzogthum Luxemburg
ist aufgehoben.
2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver—
kündigung in Kraft.
Trier, den 4. Januar 1888.
Der Regierungs-Präsident,
Nasse.
Bekanntmachungen der Königl. Regierung.
Bekanntmachung wegen Ausreichung der Zinsscheine Reihe RX zu den
Stammaltien der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn sowie der Reihe VI
zu den Schuldverschreibungen der Staats-Anleihe von 1868 A4.
Die Zinsscheine zu den Stammaktien der Niederschlesisch—
Märkischen Eisenbahn Reihe XNr. 1 bis 20 über die
Zinsen für die Zeit vom 1. Januar 1888 bis 31. Dezember
1897 sowie die Zinsscheine Reihe VI Nr. 1 bis 8 zu den
Schuldverschreibungen der Staatsanleihe von 1868 A über
die Zinsen für die Zeit vom 1. Januar 1888 bis 81. De—
zember 1891 werden vom 5. Dezember d. J. ab von der
Kontrolle der Staatspapiere hierselbst — Ocanienstraße 92
— Vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit Ausnahme der Sonn—
und Festtage und der letzten drei Geschäftstage jeden Monats,
ausgereicht werden.
Die Zinsscheine können bei der Kontrolle selbst in
Empfang genommen oder durch die Regierungs-Hauptkassen,
sowie in Frankfurt a / M. durch die Kreiskasse bezogen werden.
Wer die Empfangnahme bei der Kontrolle selbst
wünscht, hat derselben persönlich oder durch einen Beauf—
tragten die zur Abhebung der neuen Reihe berechtigenden
Zinsscheinanweisungen mit einem Verzeichnisse zu übergeben,
zu welchem Formulare ebenda und in Hamburg bei dem
Kaiserlichen Postamte Nr. 2 unentgeltlich zu haben sind.
Benügt dem Einreicher eine numerirte Marke als Empfangs—
bescheinigung, so ist das Verzeichniß einfach, wünscht er
eine ausdrückliche Bescheinigung, so ist es doppelt vorzu—
legen. Im letzteren Falle erhalten die Einreicher das eine
Fxemplar, mit einer Empfangsbescheinigung verseben, sofort
zurück. Die Marke oder Empfangsbescheinigung ist bei der
Ausreichung der neuen Zinsscheine zurückzugeben.
In Schriftwechsel kann die Kontrolle der Staatspapiere
sich mit Inhabern der Zinsscheinanweisungen nicht einlassen.
Wer die Zinsscheine durch eine der oden genannten
Provinzialkassen beziehen will, hat derselben die Anwei—
sungen mit einem doppelten Verzeichnisse einzureichen.
Das eine Verzeichniß wird mit einer Smpfangsbescheini—
gung versehen, sogleich zurückgegeben und ist bei Aushän—
digung der Zinsscheine wieder abzuliefern.
Formulare zu diesen Verzeichnissen sind bei den gedachten
Provinzialkassen und den von den Königlichen Regierungen
in den Amtsblättern zu bezeichnenden sonstigen Kassen un—
entgeltlich zu haben.
Der Einreichung der Aktien oder Schuldverschreibungen
bedarf es zur Erlangung der neuen Zinsscheine nur dann,
wenn die Zinsscheinanweisungen abhanden gekommen sind;
in diesem Falle sind die Aktien oder Schuldverschreibungen
an die Kontrolle der Staatspapiere oder an eine der ge—
nannten Provinzialkassen mittels besonderer Eingabe ein—
zureichen.
Berlin, den 8. November 1887.
Hauptverwaltung der Staatsschulden.
Sydow.