Für die nicht blos auf bestimmte Zeit oder für die
Dauer des mobilen Verhältnisses im aktiven Dienste wieder—
angestellt gewesenen Pensionsempfänger, z. B. Bezirkskom⸗—
mandeure, gilt hierbei als Zeitpunkt der Versetzung in den
Ruhestand oder der Stellung zur Disposition das Datum
der Entbindung von der letzten betreffenden Stellung.
Hinterbliebene, welche hiernach glauben Unspruch auf
Wittwen- und Waisengeld erheben zu können, desgleichen
Vormünder oder sonst legitimirte Personen haben sich an
das Kriegsministerium, Unterstützungs-Abtheilung, zu wen—
den und unter kurzer, aber genauer Angabe des Amts- oder
Dienstcharakters und der letzten Dienststellung des Vetstor—
benen ihren Anträgen an Beweisstücken beizufügen:
1. pfarr- oder standesamtliche Urkunden über die Ge—
durt und die Eheschließung derjenigen Personen, aus
deren ehelichem Verhältnisse Ansprüche hergeleitet wer—
den, über die Geburt der Kinder, welche am 1. Juli
1887 das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
und über das übleben des Ehemannes oder Vaters;
ein ortspolizeiliches oder ein von einem öffentlichen
zur Führung eines Dienstisiegels berechtigten Beamten
ausgestelltes Zeugniß darüber, daß
a) die Wittwe nach dem Tode des Ehemannes, von
welchem sie ihr Recht herleitet, sich nicht wieder
verheirathet hat,
die Kinder leben und, soweit sich darunter Mäd—
chen im Alter von mehr als 16 Jahren befinden,
diese unverheirathet sind,
die Betreffenden, sofern sie im Auslande leben, die
Deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,
die Kinder nicht in eine militärische Erzichungs—
anstalt aufgenommen sind, oder wenn dies der
Fall, in welche Anstalt, seit wann, ob unentgelt—
lich oder zu welchem Pensionsbetrage;
3. die Bestallung des Vormundes bei völlig verwaisten
Kindern.
Dauernde Verlegung des Wohnsitzes in der Zeit dis
zur Entscheidung des Antrages ist dem Kriegsministerium,
Unterstützungs-Abtheilung, sofort anzuzeigen.
Berlin, den 16. Juli 1887.
Kriegsministerium.
Bronsart v. Schellendorff.
NXo. 41847. 87. O. 2.
Vorstehende Bekanntmachung bringen wir zur Ver—
öffentlichung mit dem Bemerken, daß nach den auf Seite
217 des Armee-Verordnungs-Blattes abgedruckten Bestim—
mungen des Königlichen Kriegs-Ministeriums vom 16. Juli
1887 zur Ausführung des Gesetzes vom 17. Juni 1887
(R.G.⸗Bl. S. 237) zu den in den Ruhestand versetzten
Offizieren, Aerzten im Offiziersrang und Beamten, sowie
sonstigen Angehörigen des Reichsheeres im Sinne der 88
1 und 32 des Gesetzes ebenfalls zu rechnen sind, nicht nur
die Offiziere ꝛc. der früheren Preußischen Armee und die—
jenigen Offiziere ꝛc. der in dieselbe übernommenen Kontin—
gente, welche vor dieser Uebernahme in den Ruhestand ge—
treten sind und ihre Pension auf Grund der Militär⸗-Kon—
ventionen aus der Reichskasse beziehen, sondern auch die
Offiziere ꝛc. der vormals Hannover'schen, Kurhessischen,
Nassau'schen ꝛc. Armee, welche nach den betreffenden frü—
heren Normen pensionirt sind, soweit deren Pensionen dem
Reichsetat zur Last fallen.
Hingegen fallen nicht unter das Gesetz die Offiziere
des Beurlaubtenstandes, auch wenn sie lebenslängliche Pen—
sionen aus der Reichskasse beziehen. Ebensowenig die Offi—
ziere ꝛc. der ehemaligen Schleswig-Holsteinschen, sowie der
Dänischen und Französischen Armee, deren Pensionen auf
die Reichskasse übernommen sind.
Trier, den 20. Februar 1888.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
Annahme gewöhnlicher Packete durch die Packetbesteller in Trier, Saar—⸗
brücken, St. Johann (Saar) und Neunkirchen (Bz. Trier).
Die Packetbesteller in Trier, Saarbrücken, St. Johann
(Saar) und Neunkirchen (Bez. Trier) sind verpflichtet, auf
ihren Bestellfahrten gewöhnliche Packete behufs Auflieferung
—DV—
sammlungsgebühr in Höhe des tarifmäßigen Packetbestell—
geldes von dem Publikum entgegenzunehmen.
Die Abholung von aufzuliefernden Postpäckereien aus
der Wohnung der Absender kann auch durch frankirte Be—
stellschreiben oder Postkarten bei den Postanstalten an den
genannten Orten beantragt werden.
Trier, den 18. Februar 1888.
Der Kaiserliche Ober-Postdirektor.
Theusner.
Bekanntmachung,
betreffend Beschädigung von Telegraphenanlagen.
Im Hinblick auf die wiederholt vorkommenden Be—
schädigungen, welche an Reichs-Telegraphenlinien theils
mit Vorsatz (Zertrümmerung von Isolatoren durch Stein—
würfe ꝛc), theils durch Fohrlässigkeit (unvorfichtiges Fällen
von Bäumen ꝛc.) herbeigeführt werden, mache ich hierdurch
auf die zur Sicherung der Telegraphenanlagen gegen solche
Beschädigungen getroffenen Bestimmungen des Strafgesetz—
huchs für das Deutsche Reich aufmerksam.
Diese Bestimmungen lauten:
8 317. Wer gegen eine zu öffentlichen Zwecken dienende
Telegraphenanstalt vorfätzlich Handlungen begeht,
welche die Benutzung dieser Anstalt verhindern
oder stören, wird mit Gefängniß von Einem Monat
bis zu drei Jahren bestraft.
Wer gegen eine zu öffentlichen Zwecken dienende
Telegraphenanstalt fahrlässigerweise Handlungen
begeht, welche die Benutzung dieser Austalt ver—
hindern oder stören, wird mit Gefängnis bis zu
Einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu nenn—
hundert Mark bestraft.
Gleichzeitig bemerke ich, daß demjenigen, welcher den
Thäter einer vorsfätzlichen oder fabrlässigen Beschädigung
von Telegraphenanlagen deragrt ermittelt und zur Anzeige
bringt, daͤß derselbe zum Ersatze und zur Strafe gezogen
werden kann, eine Belohnung bis zur Höhe von fünfzehn
Mark aus den Mitteln der Reichs-Post- und Telegraphen—
verwaltung gewährt wird, und zwar auch dann, wenn der
Schuldige wegen jugendlichen Alters oder aus sonstigen
persönlichen Gründen gesetzlich nicht bestraft oder zum Er—
satze herangezogen werden kann, oder wenn die Beschädigung
noch nicht wirklich ausgeführt, sondern durch rechtzeitiges
Einschreiten der zu belohnenden Person verhindert worden
ist, der gegen die Telegraphinanlage verübte Unfug aber
oweit feststeht, daß die Bestrafurg des Schuldigen erfolgen
ann.
Alle zur Mitwirkung an der Erhaltung öffentlicher
Anlagen berufenen Behörden und Beamten werden ersucht.