Erscheint jeden
Montag.
Saarbrücker
Insertions⸗
gebühren:
die 4 gespaltene
Petitzeile
oder
deren Raum
10 Pis.
den Kreis Saarbrücken. J
Abonnements⸗
preis:
jährlich 2 Mark
sowohl hier als
auswärts bei den
Postanstalten.
Kreis—
Amtliches Anzeigeblatt für
NMr. II.
Montag, den 12. März
1888
————
Bekanntmachungen der Königl. Regierung.!
Bekanntmachung, betreffend die 14. Verloosung von Schuldverschreibungen der
vierprozentigen Staatsanleihe von 1868 A.
In der Nummer 50 unseres Amtsblattes vom 15. d.
Mts. ist eine Bekanntmachung der Hauptverwaltung der
Staatsschulden vom 2. d. M. 12683 über die an demselhen
Tage bewirkte 14. Verloosung von Schuldverschreibungen der
viesprozentigen Staatsanleihe von 1868 4 veröffentlicht
worden.
Exemplare der Nummerliste sind sowohl dem Amts⸗
blatte beigefügt, als auch in dem Kassenlokale unserer Haupt—
kasse und in den Geschäftsräumen der Herren Landräthe,
Burgermeister, Steuer⸗ und Gemeinde-Empfänger zur Ein—
sicht der Betheiligten offen gelegt.
Die Interessenten werden hierauf mit der Aufforderung
aufmerksam gemacht, zur Vermeidung von Zinsverlusten die
Erhebung der Kapitalbeträge rechtzeitig zu bewirken.
Gleichzeitig werden die Besitzer von Schuldverschreibungen
aus den bereits früher stattgehabten Verloosungen zur Ver—
meidung weiteren Zinsverlustes an die baldige Erhebung der
Kapitalbeträge wiederholt erinnert.
Trier, den 21. Dezember 1887.
Königliche Regierung.
Nasse.
lung in den evangelischen Kirchen der Rheinprovinz für
den“ Bau einer evangelischen Kirche in Rheinbrohl, Kreis—
synode Coblenz, genehmigt und ist seitens des Königlichen
Konsistoriums der Rheinprovinz der Termin auf Sonntag
Judica, den 18. März d. Is. festgesetzt worden.
Die Königlichen Steuerkassen werden angewiesen, die
eingehenden Eriräge in Empfang zu nehmen und an unsere
Haupikasse abzuliefern.
Eine Darstellung der Verhältnisse, welche die Bewil—
ligung der Sammlung begründen, gelangt durch das kirch—
iche Amtsblatt des Konsiftoriums zur Veröffentlichung.
Trier, den 18. Februar 1888.
Der evangelische Ober-Kirchenrath hat durch Erlaß
vom 29. März v. Is. die Abhaltung einer einmaligen
Sammlung in den evangelischen Kirchen der Rheinprovinz
für den Bau eines evangelischen Pfarrhauses in Malmedy,
Kreissynode Aachen, genehmigt und ist seitens des König—
lichen Konsistoriums der Rheinprovinz der Termin auf den
Sonntag Reminiscere, den 26. d. Mts., festgesetzt worden.
Die Königlichen Steuerkassen werden, angewiesen, die
eingehenden Eriräge in Empfang zu nehmen und an unsere
Haupt-Kasse abzuliefern.
Eine Darstellung der Verhältnisse, welche die Bewil—
ligung der Sammlung begründen, gelangt durch das kirch—
liche Amtsblatt des Konsistoriums zur Veröffentlichung.
Trier, den 18. Februar 1888.
Bekanntimachung, betreffend die 38. Verloosung der Staats⸗Prämien-Anleihe
vom Jahre 1855.
In der Nummer 5 unseres Amtsblattes vom 2. d.
Mis. ist eine Bekanntmachung der Hauptverwaltung der
Staatsschulden vom 19. v. Mts. J. 98 über die an dem—
selben Tage bewirkte 88. Verloosung der Staats-Prämien—
Anleihe vom Jahre 188585 veröffentlicht worden.
Exemplare der Nummernliste sind sowohl dem Amts—
blatte deigefügt, als auch in dem Kassenlocale unserer Haupt⸗
kasse und in den Geschäftsräumen der Herren Landräthe,
Bürgermeister, Steuer⸗ und Gemeinde⸗Empfänger zur Ein⸗
sicht der Betheiligten offen gelegt.
Die Interessenten werden hierauf mit der Aufforderung
aufmerksam gemacht, zur Vermeidung von Zinsverlusten die
Erhebung der Kapitalbeträge rechtzeitig zu bewirken.
Gleichzeitig werden die Besitzer von Schuldverschreibungen
aus den bereits früher stattgehabten Verloosungen zur Ver⸗
meidung weiteren Zinsverlustes an die baldige Erhebung der
Kavpitalbeträge wiederholt erinnert.
Trier, den 16. Februar 1888.
Koͤnigliche Regierung.
Nasse.
Bekanntimachung, betreffend die Bewilligung von Wittwen⸗ und Waijengeld
für Hinterbliebene von Angehörigen der Preußischen Armee und der in
die Vreußische Verwaltung Uübernommenen Militaär-Kontingente in Folge
der rückwirkenden Kraft des Reichsgesetzes vom 17. Juni 1887
(R.G.⸗Bl. S. 237.)
Nach 8 33 des vorstehend bezeichneten Gesetzes er⸗
halten die Wittwen und ehelichen oder durch nachgefolgte
Ehe legitimirten Kinder derjenigen in der Zeit vom J. April
1882 dis einschließlich 30. Juni 1887 verstorbenen Offiziere,
Aerzte im Offiziersrang, Beamten der Miilitärverwaltung,
Zeugfeldwebel, Zeugsergeanten, Wallmeister und Registrathren
bei den Generalkommandos, welche zur Zeit ihres
Todes aus der Reichskasse entweder als Militärpersonen
des Friedensstandes oder als Civilbeomte der Militärver—
waltung Diensteinkommen oder Wartegeld oder im Pensionsverhältniß
lebenslängliche Pensionen bezogen haben, vom
1J. Juli 1887 ab gleichfalls Wittwen- und Waisengeld aus
der Reichskasse aach Maßgabe der 80 ff.
Keinen Anspruch auf Wittwen- und Waisengeld haben
die Wittwen und hinterbliebenen Kinder eines Pensions⸗
empfängers aus einer solchen Ehe, welche erst nach der
Verfetzung des Verstorbenen in den Ruhestand oder erst
nach der Stellung desselben zur Disposition geschlossen ist.
Der evangelische Ober-Kirchenrath hat durch Erlaß
vom 14. Juli v. Is. die Abhaltung einer einmaligen Samm⸗