æ goie Verordnung tritt mit deren Bekanntmachung in
raft.
St. Johann a. /Saar, den 27. Januar 1888.
Der Bürgermeister.
Falkenhagen.
Polizei-⸗Verordnung
zur Regelung des Leichen⸗Fuhrwerks in der Stadtgemeinde Malstatt⸗—
Burbach a. d. S.
Auf Grund der 885 5 und 6 des Gesetzes über die
Polizeis Verwaltung vom 11. März 1850 und in Gemäß—
heit der 88 37 und 76 der R.G.⸗O. vom 1./7. 1883, wird
nach Berathung und in Uebereinstimmung mit der Stadt—
verordnetenversammlung folgende Polizei-Verordnung für
den Umfang des Polizeibezirks der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach
erlassen:
81.
Wer gegen Enigelt Leichen mittelst Fuhrwerks nach
den Friedhöfen zu Malstatt-Burbach befördert, wird als
Leichensuhr-Unternehmer angesehen, ist den Bestimmungen
in dieser Verordnung unterworfen und bedarf dazu, abge⸗
sehen von der Anmeldung zur Gewerbesteuer (3 14 der
R.«G.O.), eines polizeilichen Erlaubnißscheines, welcher
nicht übertragbar ist.
82.
Dieser polizeiliche Erlaubnißschein wird nur ertheilt,
wenn
1. Der Nachweis der Unbescholtenheit und Zuverlässig—
keit geführt ist.
2. Die zu verwendenden Leichenwagen in ihrer Be—
schaffenheit, Bedienung, Bespannung und deren sonstigen
Ausrüstungen den Bestimmungen, welche diese Verordnung
vorschreibt, entsprechen.
3. Der Nachsuchende eine Caution von 150 Mark
stellt, welche für die civilrechtlichen Ansprüche aus dem
Dienstleistungsvertrage und für die Strafen wegen Ueber—
tretung der polizeilichen Vorschrift haftet.
83.
Zum Transport der Leichen dürfen nur eigens diesem
Zwecke dienende Wagen (Leichenwagen) benutzt werden.
Der Leichenwagen muß dauerhaft und auf Federn ruhend
gebaut, von würdigem Aeußeren und zweckentsprechender
Form und Einrichtung sein und einen erhöhten, zur Auf⸗
nahme des Sarges bestimmten Aufsatz haben. Der Aufsatz
muß mit einem auf Säulen ruhenden Oberdeck in baldachin—
ähnlicher Form und mit einer Gallerie derart versehen sein,
um eine Verschiebung des Sarges zu verhindern. Das
Oberdeck muß außerdem mit schwarzen Draperien versehen
werden. Der Leichenwagen muß ferner äußerlich in gutem
schwarzen Lack-Zustande erhalten werden und ebenso im
Innern schwarz bestrichen sein. Deichsel und Ortscheite
müssen gleichfalls schwarz angestrichen sein. Verzierungen
im Lack und in den Draperien dürfen nur in weißer Farbe.
oder in Vergoldung hergestellt werden.
84.
Es wird jedoch gestattet, Leichenwagen in einfacher
und auch in mehrreichhaltiger Ausstattung in Gebrauch zu
nehmen und werden dieselben von der Polizeiverwaltung
in Wagen J. und in Wagen II. älasse eingetheilt werden.
Dementisprechend werden denn auch die Gebühren, welche
zur Erhebung kommen dürfen, in abweichender Höhe in
einem nachfolgenden 8 festgesetzt werden.
85.
Kein Leichenwagen darf eher in Gebrauch genommen
werden, bevor er nicht von der Polizeiverwaltung besonders
geprüft und den Bestimmungen dieser Verordnung entspre—
chend befunden worden ist.
86.
Fehlerhafte oder durch den Gebrauch unansehliche oder
unsichere Leichenwagen, deren Benutzung von der Polizei—
verwaltung untersagt ist, dürfen nicht eher wieder in Ge—
brauch genommen werden, bevor die Prüfung des Wagens
von der Polizeiverwaltung wieder erfolgt ist.
87.
Zum Leichentransporte von Kindern im Alter bis zu
6 Jahren darf der Leichenfuhrmann mit Zustimmung der
Angehörigen der Leiche sich eines zweispännigen, gedeckten
Wagens (Landauers) bedienen. Der Wagen muß mit einem
dunklen Lackanstrich versehen, auch im Innern mit einem
dunklen Stoffe ausgeschlagen und so geräumig sein, daß
2 Personen von den Leichentragenden dem Sarge gegen⸗—
über Platz nehmen können.
88.
Der Leichenwagen muß bei Beerdigungen mit minde—
stens 2 Pferden bespannt sein.
89.
Die zum Transport des Leichenwagens und des Lan—
dauers bestimmten Pferde müssen kräftig und ohne auffällige
Fehler und Gebrechen sein. Unruhige oder bösartige Pferde
dürsen nicht verwendet werden. Die Pferde müssen ferner
in einem guten Futterzustande sich befinden, gut gereinigt
und mit geschwärzten Hufen, sowie mit guterhaltenen und
stets reinen, zu beiden Seiten herabhängenden schwarzen
Decken versehen sein. Fehlerhafte oder untüchtige Pferde
im Sinne dieser Verordnung können von der Polizeiver⸗
waltung zurückgewiesen werden und dürfen in diesem Falle
von dem Fuhrunternehmer zu dem Leichentransport nicht
denutzt werden.
8 10.
Als Führer des Leichenwagens dürfen nur solche Per—
sonen verwendet werden, welche unzweifelhaft zur Leitung
und Führung von Pferden befähigt und dem Trunke nicht
ergeben sind. Dieselben müssen ferner mit einem schwarzen,
gut erhaltenen und reinlichen Anzuge, sowie mit einem
schwarzen Mantel und einem eben solchen Hute bekleidet sein.
811.
Leichenwagen müssen jedesmal vor der Benutzung
zum Leichentransport außen wie innen sorgfältig gereinigt
werden und dürfen nur in vollständig reinlichem Zustande
vor dem Trauerhause vorfahren.
g12.
Der Leichenfuhrunternehmer ist verpflichtet, auf Be—
stellung Leichenwagen zu der von den Angehörigen der
Leiche vestimmten Zeit pünktlich an dem betreffenden Platze
zu gestellen. Ferner muß der Leichenfuhrunternehmer es
sich gefallen lassen, wenn der Wagen bis zu einer halben
Stunde über die bestimmte Zeit hinaus vor dem Trauer—
hause warten muß, bevor der Zug sich in Bewegung setzt.
8 13.
Der Führer des Leichenwagens darf ohne die im 8
10 bestimmte Kleidung seine Funktion nicht verrichten. Der—
selbe muß mährend der Fahrt stets nüchtern sein und sich
mit Ruhe und Anstand gegen die Angehörigen der Leiche
und gegen das Trauergefolge benehmen. Demselben ist
ferner untersagt, während der ganzen Leichenfeierlichkeit so⸗
wie auch während der Rückfahrt Taback zu rauchen.
814.
Während des Leichentransportes. sowie auch bei der