Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Lindemann zu Köln gegen denselben Ansprüche herleiten
zu künnen vermeinen, aufgefordert, diese binnen 12 Monaten
vom Tage gegenwätiger Bekanntmachung ab gerechnet bei
uns anzumelden und innerhalb weiterer 6 Monate nach dem
Eingange der Unmeldung zur gerichtlichen Entscheidung zu
bringen.
Trier, den 8. Februar 1888.

Mit Abhaltung der Haussammlung für die Erziehungs—
anstalten zu Düsselthal, Oberdyck und Zoppenbrück ist an
Stelle des in der Bekanntmachung vom 12. Januar d. Is.
(Amtsblatt No. 3 Seite 26) genannten Peter Glaum neuer—⸗
dings Carl Wrede aus Koblenz beauftragt worden.
Trier, den 15. Februar 1888.
Bekanntmachungen anderer Behöͤrden.
Steckbrief.
Gegen den unten beschriebenen Tagelöhner Valentin
Becker circa 84 Jahre alt, aus Remmelsweiler bei St.
Wendel, welcher sich verborgen hält, ist die Untersuchungshaft
 wegen Diebstahls mittelst Einbruchs verhängt.
Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in das
hiesige Arresthaus abzuliefern.
Beschreibung.
Alter: 34 Jahre, Statur: groß und stark, Bart:
schwarzer Vollbart.
Saarbrücken, den 29. Februar 1888.
Königliche Staatsanwaltschaft,
Pattberg.

Polizei⸗-Verordnung
betreffend: das Leichenfuhrwesen in der Stadt St. Johann a. Saar.
Auf Grund des Gesetzes über die Polizeiverwaltung
vom 11. März 1850, 88 5 und 6, lit. b. d. F. und i, des
z 37 der Reichsgewerbeordnung vom 28. Juni 1869 und
im Anhange an die Friedhofs-Ordnunng der Stadt St.
Johann a. Saar vom Mai 1867 beziehungsweise unter
Abänderung derselben wird unter Aufhebung der Lokal.
Polizeiverordnung vom 3. April 1886 über denselben Ge—
genstand nach Anhörung der Stadtverordnetenversammlung
folgende Ortspolizei-Verordnung für den Umfang des Po—
lizei-Bezirls der Stadt St. Johann a. Saar erlassen.
Art. 1.
Wer den selbstiständigen Betrieb des Gewerbes des
Leichenfuhrwesens beginnen will, bedarf dazu, abgesehen
oon der Anmeldung zur Gewerbesteuer (8 14 der Gewerbe⸗
Ordnung) eines polizeilichen Erlaubnißscheines, welcher an
Andere nicht übertragbar ist.
Art. 2.
Dieser polizeiliche Erlaubnißschein wird nur ertheilt
wenn
1) der Nachweis der Unbescholtenheit und Zuverlässig—
keit geführt ist,
2) der zu verwendende Leichenwagen nach seiner Be—
schaffenheit, Bedienung, Bespannung und der sonstigen
Ausrüstung den Bedingungen entspricht, welche die
Ortspolizeibehörde festsetzt,
3) der Nachsuchende eine Kaution von 200 Mark stellt,
welche für die zivilrechtlichen Ansprüche aus dem Dienst⸗-leistungs-Vertrage
 und für die Strafen wegen Ueber—
tretung der polizeilichen Vorschriften haftet.

Art. 3.
1) Unbeschadet der Vorschrift des Art. 2, Nr. 2 muß
der Leichenwagen dauerhaft und auf Federn ruhend,
gebaut sein, von würdigem Aussehen, mit einem Ver—
deck, mit Rollen zur Einsetzung des Sarges versehen
und schwarz lackirt sein.
Der Leichenwagen muß vor der jedesmaligen Be—
nutzung außen und innen sorgfältig gereinigt werden.
Er darf zu anderen Zwecken als Leichen-Abfuhr
nicht benutzt werden.
Die Pferde des Leichenwagens müssen kräftig, ohne
auffällige Fehler und Gebrechen und von dunkler
Farbe, ruhig, nicht bösartig und in gutem Futter—
stande sein. Pferde, welche diesen Vorschriften nicht
entsprechen, können polizeilich von der Bespannung
ausgeschlossen werden.
Für jede Leichenabfuhr erhalten die Pferde schwarze
Trauerdecken.
3) Als Führer des Leichenwagens werden polizeilich nur
erwachsene, nüchterne, gut beleumundete und pferde—
kundige Männer zugelassen. Sie müsseun mit schwar—
zem gutem Auzug, einem ebensolchen Mantel und
Hute bekleidet sein.
Art. 4.
Ohne polizeiliche Abnahme darf ein neu eingestellter
oder ein im Gebrauch fehlerhaft gewordener und reparirter
Leichenwagen nicht in Benutzung genommen werden. Auch
sind die Unternehmer gebunden, auf jedesmaliges Verlangen
der Ortspolizeibehörde, die Leichenwagen, Pferde, das Ge—⸗
schirr u. s. w. zur Revision vorzuführen und den hieraus
sich ergebenden polizeilichen Anweisungen Folge zu leisten.
Art. 5.
Der Unternehmer ist verpflichtet, die bestellte Abfuhr
der Leiche pünktlich zur bestimumten Zeit für Jedermann
auszuführen. Er darf niemals eine solche Abfuhr ver—
weigern.
Auch muß er vor dem Trauerhause so lange warten.
bis der Zug sich in Bewegung setzt.
Die Fahrt hat in angemessenem langsamen Schritt zu
geschehen.

Art. 6.
Die Taxe für eine Leichenfuhre ist:
a. bei Leichen Erwachsener 5 Mark,
b. bei Kinder⸗Leichen 4 Mark.
Art. 7.
Es ist gestattet, daß die Leichen kleiner Kinder bis zu
3 Jahren Alter nach dem Begräbnißplatze auch getragen
werden dürfen.
Im Uebrigen ist das Tragen der Leichen älterer Kinder
und erwachsener Personen nach dem Begräbnisplatze nur
mit vesonders einzuholender polizeilicher Erlaubniß ade—
stattet.

Art. 8

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden
gegen Fuhrbesitzer und Begräbnißveranstalter mit Geld—
buße von 9 Mark oder verhältnißmäßiger Haft bestraft.
Insoweit es sich um Ueberschreitung der im Art. 6
vorgeschriebenen Taxeun handelt, kommen die Strafen des
8 148, Nr. 8 der Reichsgewerbeordnung in Anwendung.
Der Strafbestimmungen dieser Polizei-Verordnung unter—
liegt auch derjenige, welcher auch ohne gewerbsmäßigen
Betrieb den Transport einer Leiche ohne polizeiliche Er—
saubniß ausführt.
            
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