Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Bürgermeisterei
1. Mittwoch, den 14. März Heusweiler V.M. 9 Uhr
2. Donnerstag, den 15. März Bischmisheim V.⸗M. 7 Uhr
F „15. „Kleinblittersdorf V.“M.8 Uhr
3. Freitag, den 16. März Dudweiler V.⸗M. 7 Uhr
(excl. Jahrgang 1888)
4. Samstag, den 17. März Püttlingen V-M. 7 Uhr
5. Montag, den 19. März Völklingen V.-M. 9 Uhr
6. Dienstag, den 20. März St. Arnual V.⸗M. 7 Uhr
20. März Friedrichssthal V.“M. 81. Uhr
7. Mittwoch, den 21. März Malstatt-Burbach V.M. 7 Uhr
(exel. Jahrgang 1888)
8. Freitag, den 23. März Dudweiler V. M. 7 Uhr
Jahrgang 1888)
23. März Ludweiler V.-M. 81 Uhr
9. Samstag, den 24. März Gersweiler V.M. 7 Uhr
„ 24. März St. Johann V.M. 81/3 Uhr
(Jahrgang 1888).
10. Montag, den 26. März Sulzbach V. M. 9 Uhr
11. Dienstag, den 27. Januar St. Johann V.M. 7 Uhr
(excl. Jahrgang 1888)
12. Mitwoch, den 28. März Saarbrücken V.«“M. 7 Uhr
13. Dienstag, den 3. April Malstatt-Burbach V.M. 9 Uhr
(Jahrgang 1888)
14. Mitwoch, den 4. April Sellerbach V. M. 7 Uhr
15. Donnerstag, den 5. April Loosung der Altersklasse von
1868 für den ganzen Kreis.
Sämmtliche im Kreise Saarbrücken sich aufhaltende
Gestellungspflichtige werden hierdurch aufgefordert, an der
für die Bürgermeisterei ihres Aufenthaltsortes bestimmten
Zeit pünktlich, sauber gewaschen und mit reiner Kleidung
versehen, vor der Königlichen Ersatz Kommission zur Muste—
rung zu erscheinen. Die Miilitärpflichtigen der älteren Jahr—
gänge haben die Loesungsscheine mitzubringen.
Diejenigen, welche nicht pünktlich erscheinen, sollen
nach 58 24 ad 7 der Ersatz-Ordnung vom 28. September
1875, mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder Haft bis zu 3
Tagen bestraft werden. Ist die Versäumniß in böswilliger
Absicht oder wiederholt erfolgt, so ist die sofortige Einstel⸗
lung der als unsichere dienstpflichtige Anzusehenden zulässig.
Wer durch Krankheit am Erscheinen im Musterungstermine
verhindert ist, hat ein ärztliches Attest einzureichen, welches,
insofern der ausstellende Arzt nicht amtlich angestellt ist,
durch die Polizeibehörde zu beglaubigen ist.
Jeder Militärpflichtige darf sich im Musterungstermine
freiwillig zur Aushebung melden, ohne daß ihm hierauf
ein besonderes Recht auf die Auswahl der Waffengattung
oder des Truppenteils erwächst.
In denjenigen Fällen, in welchen in Berücksichtigung
bürgerlicher Verhältnisse Zurückstellungen oder Befreiungen
vom Miilitärdienste zuläffig sind, sind die betreffenden An—
träge spätestens im Musterungstermine anzubringen.
In Fällen der Verabsäumung der rechtzeitigen Anbrin⸗
gung der Gesuche ist jede Berücksichtigung derselben Seitens
der Ober-Ersatz Kommission ausgeschlofsen
Nur sosern die Veranlassung der Reklamationen erst
nach Beendigung des Musterungsgeschäftes entstanden und
sonach eine Vorlegung des Antrages im Musterungstermine
nicht möglich gewesen ist, werden die später eingegangenen
Reklamationsanträge von der Ober-Ersatz-Kommijssion einer
Prüfung unterzogen.
Zur Beurtheilung der Reclamationen ist erforderlich,
daß sämmtliche nicht mehr schulpflichtigen zur Erheltung
der Familie gesetzlich verpflichteten Familien-Mitalie—

der männlichen Geschlechts im Termine persönlich
und pünktlich zu erscheinen haben, damit deren Erwerbs-,
Arbeits- bezw. Aufsichtsfähigkeit festgestellt werden kann;
von den weiblichen derartigen Familien-Mitgliedern hin—
gegen alle diejenigen, von welchen irgend ein Mangel ihrer
Arbeits-, Erwerbs⸗ bezw. Aufsichtsfähigkeit behauptet wird.
Sind solche Personen etwa durch Krankheit am Er—
scheinen verhindert, so ist dies durch ein ärztliches Attest
und durch Attest der Ortsbehörde nachzuweisen, andernfalls
derartige Reclamationen als nicht zu beurtheilen, unnach—
sichtlich zurückgewiesen werden müssen.
Hierbei wird bemerkt, daß die Reklamationen im un—
mittelbaren Anschlusse an die Vorsiellung des reklamirten
Mannes zur Verhandlung gelangen; die Reklamanten und
deren vorbezeichnelen Angehörigen haben sich daher schon an
den betreffenden Tagen mit Beginn des Musterungs:Ge—
schäftes einzufinden.
Es wird noch besonders darauf aufmerksam gemacht,
daß dadurch, daß ein älterer Bruder bereits dient, die Zu—
rückstellung des jüngeren nicht ohne Weiteres begründet,
vielmehr auch in solchen Fällen die Vorlegung eines vor—
schriftsmäßigen Reclamations-Antrages notwendig ist. Auch
darf im Hinblick darauf, daß der dienende ältere Sohn nach
zweijähriger Dienstzeit zur Disposition des Truppentheils
beurlaubt werden könne, die rechtzeitige Reklamirung des
noch nicht eingestellten jüngeren Sohnes niemals unterlassen
werden, da spätere Gesuche um vorzeitige Entlassung des
älteren Bruders keine Berücksichtigung finden sollen, falls
der Autrag auf Zurückstellung des jüngeren Bruders im
Musterungstermine verabfäumt worden ist.
Bei Gesuchen um Zurückstellung von Militärpflichtigen,
welche in der Erlernung einer Kunst oder eines Gewerbes
begriffen sind, sind vorschriftsmäßig abgefaßte Lehrkontrakte
oder amtliche Zeugnisse vorzulegen.
Dieselben sind gleich den Reklamatisns-Anträgen spä—
testens im Musterungs-Termine anzubringen und finden die—
jenigen Lehrbriefe ꝛc., welche der Ersatz Kommission zur Be—⸗
urtheilung nicht vorgelegt worden sind, beim Aushebungs—
Geschäfte keine Berücksichtigung.
Körperliche Gebrechen, wie Schwerhörigkeit u. sw,
sind durch die vorgeschriebenen Atteste und protokollarischen
Nachweise festzustellen; in Betreff der an Epilepsie Leiden—
den wird auf 8 64 ad 5 der Ersatz-Ordnung verwiesen.
Indem ich die Herren Bürgermeistern dringend em—
pfehle, auf die hier in Ecinnerung gebrachten Vorschriften
zu achten, ersuche ich dieselben zugleich noch besonders be—
kannt zu machen, daß bei Verabsäumung der rechtzeitigen
Stellung der Reklamationsanträge die Unkenntniß der be—
treffenden gesetzlichen Vorschriften niemals als Entschuldi—
gungsgrund gelten kann.
Nach Beendigungen der Musterung wird an jedem ein—
zelnen Tage die Klassifikation der Reserve und Landwehr⸗
Mannschaften, sowie der Ersatz Reservisten J. Klasse aus den
betreffenden Bürgermeistertien stattfinden.
Die betheiligten Reserve- und Landwehrleute, sowie
Ersatzreservisten J. Klasse haben nicht allein den Antrag
auf Zurückstellung hinter den letzten Jahrgang der Reserve
bezw. der Landwehr vor dem Musterungs-Geschäfte und
zwar spätestens acht Tage vorher bei den Herrn Bürger⸗
meistern zu stellen, sondern auch persönlich in den oben
angegebenen Terminen zu erscheinen, wobei aus drücklich dar—
auf aufmerksam gemacht wird, daß Reklamationsanträge,
welche erst im Falle der Einberufung gestellt werden, unter
allen Umständen unberücksichtiat bleiben müssen.
            
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