oder ein anderweites Erziehungsgeld aus Staats- oder
Reichsfonds bewilligt wird, hört die Zahlung des
etwa bereits angewiesenen Pflegegeldes für Rechnung
des Militair-Waisenhauses von dem Monate der Zahl—
barkeit jenes Erziehungsgeldes ab auf.
Mit der Entlassung der Waisen aus den Anstalten
oder mit dem zurückgelegten 14. Lebensjahre der Kinder
hört die Fürsorge des Waisenhauses für dieselben auf und
fällt wieder den Angehörigen oder der gesetzlich dazu ver—
pflichteten Gemeinde allein zu.
Anmerkung. Die Anträge auf Unterbringung der
Militairwaisen in den Erziehungs-Anstalten, oder anf Be—
willigung eines Pflegegeldes sind an das Direktorium des
Potsdamschen großen Militair-Waisenhauses in Berlin zu
richten und dazu in der Regel folgende Schriftstücke bei—
zubringen:
1. die Militairpapiere des Vaters, ans welchen hervor—
gehen muß, wann, wie lange und bei welchen Truppen⸗
theilen des stehenden Heeres derselbe gedient hat, ob
derselbe Feldzüge mitgemacht und sich dabei ausge—
zeichnet hat bezw. verwundet ist, oder ob derselbe als
Invalide anerkannt worden ist;
die Sterbeurkunde des Vaters, und wenn auch die
Mutter todt ist, die Sterbeurkunde der Mutter;
z. die Geburtsscheine der betreffenden Kinder unter 14.
Jahren;
1. ein amtliches Dürftigkeitsattest
und, wenn sür Kinder verstorbener Kriegsinvaliden,
Gendarmen, Wollmeister, Zeugfeldwebel ꝛc. oder für
solche Soldatenwaisen, deren Väter als versorgungs—
berechtigte Militairs eine Anstellung im Civildienste
gefunden hatten, ein Pflegegeld nachgesucht wird;
ein amtlicher Ausweis, daß für die Kinder noch kein
fortlaufendes Erziehungsgeld bezw. gesetzliches Waisen⸗
geld aus Staats- oder Reichsfonds gezahlt wird, die
Bewilligung eines solchen auch nidt in Aussicht steht.
Palizeiverordnung.
Die Königliche Eisenbahn-Direktion (linksrheinische)
zu Cöln beabsichtigt, auf der im Bau befindlichen Neben—
dahn Trier-Hermeskeil demnächst Bauzüge einzurichten.
Für diesen Betrieb wird im Interesse der Verkehrsicherheit
und zur Verhütung von Unglücksfällen auf Grund des 8
11 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11.
Meärz 1850 (G.«S. S. 265) Folgendes verordnet:
8 1. Das Publikum darf das Planum sowie über—
haupt die bauliche Anlage der Bahnstrecke nicht betreten
und die, Bahn nur an den zu Ueberfahrten und Uebergängen
bestimmten Stellen und zwar nur dann überschreiten, wenn
die Uebergänge nicht durch Barrieren verschlossen sind und
kein Zug sich nähert (vergl. 8 3.) Dabei ist jeder unndthige
Verzug zu vermeiden. Es ist untersagt, die Barrieren
oder sonstige Einfriedigungen eigenmächtig zu öffnen oder
zu übersteigen.
8 2. Das Publikum muß den allgemeinen Anord—
nungen nachkommen, welche von der Bahnverwaltung bei
dem Arbeitszugbetriebe getroffen werden, und hat den dienstlichen
Anordnungen der in Uniform befindlichen oder mit
einem Dienstabzeichen oder mit einer besonderen Legitimation
versehenen Bahnpolizeibeamten Folge zu leisten.
8 3. Sobald sich ein Zug nähert, müssen Fuhrwerke,
Reiter, Fußgänger, Treiber von Vich und Lastthieren bei
den an den Wegeübergängen aufgestellten Warnungstafeln
halten, bezw. die Bahn räumen.
84. Alle Beschädigungen der Bahn und der dazu
gehörigen Anlagen und Betriebsmittel, sowie das Auflegen
von Steinen, Holz oder sonstigen Sachen auf das Planum
oder das Anbringen sonstiger Fahrhindernisse sind verboten,
desgleichen die Nachahmung von Signalen, die Verstellung
von Ausweiche-Vorrichtungen und überhaupt alle, den Be—
trieb störenden oder gefährdenden Handlungen.
8 5. Uebertretungen dieser Vorschriften werden mit
einer Geldbuße bis zu 30 Mk. bestraft, an deren Stelle
im Unvermögensfalle verhältnißmäßige Haft tritt, sofern
nicht nach den allgemeinen Strafbestimmungen eine höhere
Strafe verwirkt ist.
Trier, den 9. Februar 1888.
Unter dem Titel: „Die erste Hilfe bei plötzlichen Un—
zlücksfällen“ hat der Vorstand der Kunappschafts-Berufs—
genossenschaft zu Berlin eine Schrift herausgegeben, auf
welche wir die betheiligten Kreise aufmerksam machen. Die—
selbe ist zu beziehen durch die Berliner Buchdruckerei-Aktien—
Gefellschaft, Berlin S. W., Anhaltsstraße 11, für das
Exemplar 60 Pfennige ohne Porto, Parthiepreis von min—
destens 10 Stück 55 Pfennige für das Siück.
Trier, den 13. Februar 1888.
Bekanntmachung anderer Behöoͤrden.
Bekanntmachung.
JIu Gemäßheit des Gesetzes vom 2. Juli 1875 be⸗
treffend die Anlegung von Straßen und Plätzen in Städten
und ländlichen Ortschaften sind die Straßens und Bau—
Fluchtlinien für die Offenlegung von, zwei neuen Ver—
zindungsstraßen zwischen der Wilhelm-, Berg- und König—
traße und zwischen der Brunnen- und Königstraße durch
Beschluß der Stadtverordneten-Versammlung vom 16. d.
Mis. in Ueberstimmung mit der Orts-Polizeibehörde fest—
gesetzt worden.
Die diesbezüglichen Pläne werden nach 57 des an—
geführten Gesetzes für die Zeit von vier Wochen und zwar
vom 22. d. Mis. ab bis einschließlich den 21. März er.
zu Jedermanns Eiusicht in meinem Bureau offengelegt.
Einwendungen gegen diese oder die einzelnen Fest—
setzungen sind binnen der am 21. März er. ablaufenden
Präclusivfrist bei dem unterzeichneten Burgermeister an—
zubringen.
Malstatt-Burbach, 18. Februar 1888.
Der Bürgermeister.
Meyer.
Bekanntmachungen des Landraths-Amtes.
Nach der in Nr. 5 des diesjährigen Kreisblattes ab—
gedruckten Bekanntmachung Königlicher Regierung zu Trier
bom 14. Januar er. sind von den Beschälern des Rheini—
schen Landgestüts zu Wickrath überwiesen worden:
der Beschälstation Schafbrücke 2 Hengste (J Belgier.
und 1 Halbolut),
der Beschälstation Heusweiler 2 Henaste (1 Belaier,
und 1 Halbblut).