Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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A. Stammaktien.
11. Verloosung.
Gekündigt zum 1. Januar 1881.
Abzuliefern mit Zinsscheinen Reihe VII Nr. 5—8 und
Anweisung zur Reihe VIII.
Nr. 3906.
14. Verloosung.
Gekündigt zum 1. Januar 1884.
Abzuliefern mit Zinsscheinen Reihe VIII Nr. 82v8 und
Anweisungen zur Reihe IX.
Nr. 787. 788. 6886.
Restkündigung
zum 1. Januar 18886.
Abzuliefern mit Zinsscheinen Reihe VIII
Anweisungen zur Reihe ILX.
Nr. 5106. 107.
B. PrioritätsObligationen.
Restkündigung
zum 1. Januar 1887.
Abzuliefern mit Zinsscheinen Reihe VII NRr. 32v8 und
Anweisungen zur Reihe VIII.
Nr. 64. 1008. 331. 436. 478. 480. 369. 627.
Berlin, den 24. Januar 1888.
Hauptverwaltung der Staatsschulden.
Syudow.

Bekanntmachung der Provinzial-Behörden.
Der Kandidat der Theologie Reinhold Büttner ist auf
Grund der Bestimmungen der General-Concession vom 23.
Juli 1845 els Hülfsprediger in Fürth, Kreises Ottweiler,
Filialgemeinde der Parochie Elberfeld der von der Ge—
meinschaft der evangelischen Landeskirche sich getrennt halten—
den Lutheraner berufen worden, was nach vorschristsmäßig
nachgewiesener Qualification hierdurch zur öffentlichen Kennt—
niß gebracht wird.
Coblenz, den 7. Febrnar 1888.
Der Oberpräsident der
In Vertretung:
v. Puttkamer.

Zekanntmachungen der Königl. Regierung.
Bekanntmachung, betreffend die 24. Verloosung von Schuldverschreibungen der
vierprozentigen Staatsanleihe von 1868 4.
In der Nummer 50 unseres Amtsblattes vom 15. d.
Mts. ist eine Bekanntmachung der Hauptverwaltung der
Staatsschulden vom 2. d. M. J 2683 über die an demselhen
Tage bewirkte 14. Verloosung von Schuldverschreibungen der
pierproze ntigen Staatsanleihe von 1868 4 veröffentlicht
worden.
Exemplare der Nummerliste sind sowohl dem Amts—
blatte beigefügt, als auch in dem Kassenlokale unserer Haupt—
kasse und in den Geschäftsräumen der Herren Landräthe,
Bürgermeister, Steuer- und Gemeinde-Empfänger zur Ein—
sicht der Betheiligten offen gelegt.
Die Interessenten werden hierauf mit der Aufforderung
aufmerksam gemacht, zur Vermeidung von Zinsverlusten die
Erhebung der Kapitalbeträge rechtzeitig zu bewirken.
Gleichzeitig werden die Besitzer von Schuldverschreibungen
aus den bereits früher stattgehabten Verloosungen zur Ver—

meidung weiteren Zinsverlustes an die baldige Erhebung de—
Kapitalbeträge wiederholt erinnert.
Trier, den 21. Dezember 1887.
Königliche Regierung.
Nasse.

Bedingungen,
under welchen die Wohlthaten des Potsdamschen großen Militair-Waisen
hauses im Allgemeinen verliehen werden.
Die Wohlthaten, welche die obige Stiftung bedürftigen,
elternlosen und vaterlosen Soldatenwaisen, die während des
aktiven Militairdienstes des Vaters bei Preußischen oder
unter Preußischer Militairverwaltung stehenden Truppen—
theilen gestorben ist, gewährt, bestehen:
A. in der Aufnahme in eine Erziehungs-Anstalt.
B. in der Bewilligung eines Pflegegeldes.
A. Aufnahme.
1. Kinder im Alter vom zurückgelegten 6. bis zum 12.
Lebensjahre können, wenn sie ganz gesund sind, im
Militair-⸗Knaben-Waisenhause zu Potsdam, im Meilitair—
Madchen-Waisenhause zu Pretzsch, — Kinder katho—
lischer Konfession in der katholischen Erziehungs-Anu—
sttalt „Haus Nazareth“ in Hörter — untergebracht
verden, soweit der Raum und die Mittel es gestatten.
Die Knaben finden zu Ostern und zu Michgelis, die
Mädchen nur zu Ostern jeden Jahres Aufnahme.
3. Die Kinder, deren Aufnahme genehmigt worden ist,
werden zunächst in die Anwärterliste eingetragen.
Die Auswahl der zu dem nächsten Termine Auf—
zunehmenden aus der Zahl der als berechtigt und
herücksichtigungswerth zu dieser Wohlthat aufgezeich—
neten Kinder erfolgt nach Maßgabe der militairischen
Berdienstlichkeit der Väter und der Bedürftigkeit der
Familien, unter Berücksichtigung des Alters der Kinder
und thunlicher Beachtung der Zeit ihrer Aufzeichnung.
Soldatenwaisen, für welche das gesetzliche Waisengeld
aus Staats- oder Reichsfonds zahlbar ist, finden nur
unter der Bedingung Aufnahme, daß der Betrag dieses
Waisengeldes für die Dauer des Aufentalts in der
Anstalt'von dem auf den Monat der Aufnahme fol—
genden Monate (in der Regel 1. Mai oder 1. No—
vember) ab als Erziehungsbeitrag an die Haupt-Mi—
litair-Waisenhaus-Kasse in Berlin abgeführt wird.
Wenn solche Kinder Aufnahme finden, für welche
Erziehungsgelder aus dem Reichsinvaliden- oder Kaiser—
lichen Dispositionssonds gezohit werden, so hört diese
Zahlung an die Mütter bezw. Vormünder ꝛc. eben—
falls mit dem Monat der Aufnahme auf und erfolgt
bon da ab an die Haupt-Militair-Waisenhaus-Kasse.
B. Pflegegeld.
1. Das Pflegegeld wird auf jedes dazu angemeldete
Kiud — wenn die Etatsmittel es gestatten — von
dem Möonate ab bewilligt, in welchem das mit den
nizthigen Beweisstücken eingegangene Gesuch als be—
rücksichtigungswerth anerkannt ist und bis zum vollen⸗
deten 14. Lebensjahre der KLinder oder bis zu ihrer
etwaigen Aufnahme in eine Erziehungsanstalt gezahlt.
Das Pflegegeld erfolgt in bestimmten Sätzen mit
Rücksicht darauf, ob die Kinder elternlos oder vater—
los sind, als cin Beitrag zu den laufenden Kosten
für die Ernährung und Bekleidung der Kinder und
daher niemals für eine rückliegende Zeit.
Ssbald für die Kinder das gesetzliche Waisengeld

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