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Ir. 7.
Montag, den 13. Februar
LISSS.
Bekanntmachung der Central-Behörden. !
J. Nachdem in Folge des Gesetzes vom 20. April v.
Is., betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen
der Reichsbeamten der Civil-Verwaltung (Reichs-Gesetzbl.
Nr. 9 S, 85), und des Gesetzes vom 20. Mai d. J,., be—
treffend die Fürsorge für die Witwen und Waisen der un—
mittelbaren Staatsbeamten (Gesetz- Samml. S. 298) der
Beitritt zur Königlichen allgemeinen Wittwen-Verpflegungs—
Anstalt wesentlich eingeschränkt ist und insbesondere die zu
einer Pension aus der Reichs- oder Staatskasse berechtigten
unmittelbaren Staatsbeamten von dem Eintkritte in diese
Anstalt ausgeschlossen sind, kommen, von einzelnen Beamten—
klassen und Hofdienern abgesehen, als aufnahmefähig haupt—
sächlich noch in Betracht:
1) die im eigentltchen Seelsorger-Amte sowohl unter
Königlichen als unter Privat-Paironaten angeftellten Geist
lichen, sowie die ordinirten und zu einem Seelsorger-Amte
berufenen Hülfsgeistlichen;
2) die Professoren bei den Universitäten, wenn sie mit
einer fixirten Besoldung angestellt sind;
3) wirkliche Lehrer an städtischen (nicht staatlichen)
GEymnasien und diesen gleichzuachtenden Anstalten, an
höheren und an allgemeinen Stadtschulen, mit Ausschluß
der Hülfslehrer und der Lehrer an solchen Klassen derselben,
welche als eigentliche Elementarklafsen nur die Stelle einet
mit jenen Anstalten verbundenen Eiementarschule ersetzen.
IIJ. Wer der Königlichen allgemeinen Wittwen-Verpflegunas—
Anstalt beitreten will, hat vorzulegen:
a) ein Attest seiner vorgesetzten Behörde, daß er zu
einer der genannten Klassen gehöre, anch kein nach dem
Besetze vom 27. März 1872 (Gesitze Samml. S. 268), bezw.
31. März 1882 (Gesetz-Samml. S. 133) zur Pension be—
rechtigendes Dienst-Einkommen aus der Staatskasse beziehe,
und außerdem wegen der Lehrer, daß er zur Kategorie der
nach der Allerhöchften Kabinels-Ordre vom' 17. Aptil 1820
receptionsfähigen Lehrer gehört.
Die Atteste für Lehrer müssen aber von den König⸗
lichen Regierungen oder von den Königlichen Provinzial⸗
Schul⸗Collegien ausgestellt sein.
Heiraths-Consense können nur dann die Stelle solcher
Atteste vertreten, wenn in denselben das Verhältniß, welches
nach den obigen Bestimmungen zur Aufnahme in unsere
Anstalt berechtigt, besonders und bestimmt ausgedrückt ist.
Versicherungen, welche die Ricipienden selbst über ihre
Stellung abgeben oder einfache Bescheinigungen einzelner
Behörden: „daß N. N. berechtigt oder verpflichtet seij der
Königlichen allgemeinen Wittwen-Verpflegungéanstali bei—
zutreten“, genügen nicht.
b) Förmliche Geburts-Atteste beider Gatten und einen
Copulationsschein, beziehungsweise eine Heiraths-Urkunde,
die als mit dem Heirathsregister gleichlautend von dem
Standesbeamten bestätigt und mit dem Standesamtssiegel
versehen ist. Die in den Geburtsattesten vorkommenden
Zahlen müssen mit Buchstaben ausgeschrieben sein und die
Vor- und Zunamen beider Eheleute in den Geburtsscheinen
müssen mit den Angaben des Copulationsscheins oder der
HeirathsUrkunde genau übereinstimmen.
Da die unserer Anstalt beitretenden Ehepaare nicht
jünger als 21 beziehungsweise 16 Jahre alt fein können,
und da viele eintretende Mitglieder sich schon vor dem In—
krafttreten des Gesetzes über die Beurkundung des Personen—
standes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 (R.⸗
G.⸗Bl. S. 28) verheirathet haben, so wird noch eine ge⸗
raume Zeit vergehen, ehe Tauf- und kirchliche Copulationsscheine
von uns ausgeschlossen und durchweg nur Geburts—
und, Heiraths-Urkunden auf Grund jenes Gesetzes gefordert
werden dürfen. Es wird daher Folgendes bemerkt.
Bloße Taufscheine ohne bestimmte Angabe der Geburts—
zeit sind ungenügend; sind solche Angaben im Copulationsscheine
vorhanden, so können sie als Ersatz etwa fehlender
desonderer Geburts-Atteste nur dann gelten, wenn die Trau—
ung in derselben Kirche erfolgt ist, in welcher die Taufe
vollzogen wurde, und wenn die Copulations und Geburts—
Angaben ausdrücklich auf Grund der Kirchenbücher einer
und derselben Kirche gemacht werden.
Der Unterschrift und der Charakterbezeichnung des Aus—
stellers der Kirchenzeugnisse muß das Hirchensiegel deutlich
beigedruckt sein. Wenn die AÄussteller die Recipienden
selbst sind oder zu dem Recipienden in verwandtschaftlichen
Beziehungen stehen, so muß das betreffende Atlest von der
Ortsobrigkeit unter Beidrückung des Dienstsiegels beglaubigt
oder von einem andern Geistlichen unter Beidrückung des
demselben zustehenden Kirchensiegels mit vollzogen sein.
Auch sind diese Documente stempelfrei, den Predigern aber
ist es nachgelassen, für Ausfertigung eines jeden solcher
Zeugnisse kirchliche Gebühren, jedoch höchstens im Betrage
von 75 Pfennigen, zu fordern.
c) ein ärztliches, von einem approbirten practischen Arzte
ausgestelltes, ebenfalls stempelfreies Attest in folgender
Fassung:
„Ich (der Arzt) versichere hierdurch auf meine Pflicht
und an Eidesstatt, daß nach meiner besten Wissenschaft Herr
N. N. weder mit der Schwindsucht, Wassersucht, noch ainer
anderen chronischen Krankheit, die ein baldiges Absterben
befürchten ließe, behaftet, auch überhaupt nicht krank, noch
bettlägerig, sondern gesund, nach Verhältniß seines Alters
bei Kräften und fähig ist, seine Geschäfte zu verrichten.“
Dieses Attest des Arztes muß von vier Mitgliedern
unserer Anstalt, oder wenn solche nicht vorhanden sind.