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Polizei-Verordnung
betreffend: das Leichenfuhrwesen in der Stadt St. Johann a. Saar.
Auf Grund des Gesetzes über die Polizeiverwaltung
vpom 11. März 1850, 8 6, lit. b, d, f und i, des 8 37
der Reichsgewerbeordnung vom 23. Juni 1869 und im
Anhange an die Friedbofs-Ordnung der Stadt St. Johann
a. Saar vom Mai 1867 bezw. unter Abänderung dersel—
den wird unter Aufhebung der Lokal-Polizeiverordnung vom
3. April 1886 über denselben Gegenstand nach Anhörung
der Stadtverordneten Versammlung folgende Ortspolizei—
Verordnung für den Umfang des Polizei⸗Bezirks der Stadt
St. Johann a. Saar erlafsen.
Art. 1.
Wer den selbstständigen Betrieh des Gewerbes des
Leichenfuhrwesens beginnen will, bedarf dazu, abgesehen
von der Anmeldung zur Gewerbesteuer (514 der Gewerbe—
Ordnung) eines polizeilichen Erlaubnißscheines, welcher an
Andere nicht übertragbar ist.
Art. 2.
Dieser polizeiliche Erlaubnißschein wird nur ertheilt, wenn
1) der Nachweis der Unbescholtenheit und Zuverlässigkeit
geführt ist,
der zu verwendende Leichenwagen nach seiner Be—
schaffenheit, Bedienung, Bespannung und der sonsti—
gen Ausrüstung den Bedingungen entspricht, welche
die Ortspolizeibehörde festsetzt,
der Nachsuchende eine Kaution von 200 Mk. stellt,
welche für die zivilrechtlichen Ansprüche aus dem
Dienstleistungs-Vertrage und für die Strafen wegen
Uebertretung der polizeilichen Vorschriften haftet
Art. 3.
1) Unbeschadet der Vorschrift des Artikel 2, Nr. 2 muß
der Leichenwagen dauerhaft und auf Federn ruhend
gebaut sein, von würdigem Aussehen, mit einem Ver—
deck, mit Rollen zur Einsetzung des Sarges versehen
und schwarz lackirt sein.
Der Leichenwagen muß vor der jedesmaligen Be—
nutzung außen und innen sorgfältig gereinigt werden.
Er darf zu anderen Zwecken als Leichen-Abfuhr
nicht benutzt werden.
Die Pferde des Leichenwagens müssen kräftig, ohne
auffällige Fehler und Gebrechen und von dunkler
Farbe, ruhig, nicht bösartig und in gutem Futter—
stande sein. Pferde, welche diesen Vorschriften nicht
entsprechen, können polizeilich von der Bespannung
ausgeschlossen werden.
Für jede Leichenabfuhr erhalten die Pferde schwarze
Trauerdecken.
Als Führer des Leichenwagens werden polizeilich
nur erwachsene, nüchterne, gut beleumundete und
pferdekundige Männer zugelassen. Sie müssen mit
schwarzem gutem Anzug, einem ebensolchen Mantel
und Hute bekleidet sein.
Art. 4.
Ohne polizeiliche Abnahme darf ein neu eingestellter
oder ein im Gebrauch fehlerhaft gewordener und reparirter
Leichenwagen nicht in Benutzung genommen werden. Auch
sind die Unternehmer gebunden, auf jedesmaliges Verlan—
gen der Ortspolizeibehörde die Leichenwagen, Pferde, das
Geschirr u. s. w. zur Revision vorzuführen und den hier—
zu. sich ergebenden polizeilichen Anweisungen Folge zu
eisten.
Art. 5.
Der Unternehmer ist verpflichtet, die bestellte Abfuhr
der Leiche pünktlich zur bestimmten Zeit für Jedermann aus—
zuführen. Er darf niemals eine solche Abfuhr verweigern.
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bis der Zug sich in Bewegung setzt.
Die Fahrt hat in angemessenem langsamen Schritt zu
geschehen.
Art. 6.
Die Taxe für eine Leichenfuhre ist:
a. bei Leichen Erwachsener 5 Mark,
b. bei Kinder⸗Leichen 4 Mark.
Art. 7.
Es ist gestattet, daß die Leichen kleiner Kinder bis zu
3 Jahren Alter nach dem Begräbnißplatze getragen werden
dürfen.
Im Uebrigen ist das Tragen der Leichen älterer Kin—
der und erwachsener Personen nach dem Begräbnißplatze
nur mit besonders einzuholender polizeilicher Erlaubniß ge—
ftattet.
Art. 8.
Zuwidechandlungen gegen diese Verordnung werden
gegen Fuhrbesitzer und Begräbniß-Veranstalter mit Geld—
buße von 9 Wark oder verhältnißmäßiger Haft bestraft.
Insoweit es sich um Ueberschreitung der im Artikel 6
vorgeschriebenen Taxen handelt, kommen die Strafen des8
148, Nr. 8 der Gewerdeordnung in Anwendung. Der
Strafbestimmungen dieser Polizei-Berordnung unterliegt auch
derjenige, welcher auch ohne gewerbsmäßigen Betrieb den
Transport einer Leiche ohne polizeiliche Erlaubniß ausführt.
Diese Verordnung tritt mit deren Bekanntmachung in
Kraft.
St. Johann a. Saar, den 27. Januar 1888.
Der Bürgermeisser.
Falkenhagen.
Bekanntmachungen des Landraths-Amtes.
In das Curatorium der Sparkasse des Kreises Saar⸗
brücken sind die seitherigen Mitglieder:
1. Herr Banquier Ludwig Kiesel in St. Johann,
2. „ Rentner Heinrich Kalck in Saarbrücken,
3. „ Amiäsrichter Zwicke * und
4. „Kaufmann Paul Röchling in J
deren Amtszeit mit Ende des Jahres 1887 abgelaufen, in
ihrer bisherigen Eigenschaft und zwar ersterer als Direktor,
die ad 224 Genannten als Beisitzer von den Kreisständen
in ihrer Sitzung vom 1. v. Mis. anf eine fernere drei—
jährige Dauer wiedergewählt, sowie
5. Herr Rechtsanwalt Doermer in St. Johann
an Stelle des verstorbenen Vorstandsmitgliedes Simon zu
St. Arnnal auf dieselbe Amtsperiode neu erwählt worden,
was ich hiermit gemäß 8 5 des Statuts gedachter Kasse
zur öffentlichen Kenntniß bringe.
Saarbrücken, den 14. Jannar 1888.
Ermittelung des Ernteertrages im Jahre 1887.
Zufolge Erlasses der Herren Ministers des Innern
und für Landwirthschaft, Domänen und Forsten vom 10.
Oktober v. Is. soll in der zweiten Hälfte des Mouats Fe—
bruar d Is. die alljährliche Ermittelung des Ernteertrages
der wichtigeren Fruchtarten, wie Weizen, Roggen, Gerste,
Kartoffeln ꝛc. für das verflossene Jahr stattfinden. Die zu
diesen Ermittelungen bestimmten Fragebogen, in welchen
vom Königlichen statistischen Bureau die nach den früheren