Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Die seitherigen freiwilligen Abonnenten des Amts—
blattes sowie diejenigen, welche dem Abonnement für 1889
noch beitreten wollen, ersuche ich, ihre Bestellungen bei der
nächstgelegenen Reichspostanstalt vor dem 1. Januar k. J.
zu bewirken. Bei späteren Bestellungen würde die voll—
ständige Nachlieferung der erschienenen Nummern nur in—
soweit erfolgen können, als dazu die Reserve-Exemplare
ausreichen.
Trier, den 12. Dezember 1888.
Der Regierungs⸗Präsident.
v. Pommer⸗Esche.

Bekanntmachungen anderer Behörden.

Die nächste Prüfung der die Berechtigung zum einjährig
freiwilligen Militairdienst nachfuchenden jungen Leute findet
am Mitwoch den 27. Februar 1889, Nachmittags 2 Uhr,
und an den beiden folgenden Tagen im Sitzungssaale der
Königlichen Regierung hierselbst statt.
Beider Meldung zu dieser Prüfung, welche schriftlich bei der
unterzeichneten Commission bis spätestens zum 1. Februar
k. Is erfolgen muß, sind die Vorschriften des 8 89 der
Ersatz- Ordnung zur Deutschen Wehrordnung vom 25. September
 1875 (Beilage zu Nr. 7 des Amtsblattes für 1876)
zu beachten und wird noch besonders darauf aufmerksam
gemacht, daß dem Gesuche ein selbstgeschriebener Lebens—
lauf beizufügen und in dem ersteren anzugeben ist, in
welchen zwei fremden Sprachen der sich Meldende geprüft
zu werden wünscht.
Trier, den 15. Dezember 1888.
Der Vorsitzende der Prüfungs-Commission.
Naumann.

Bei der am 13. Dezember d. Is. stattgehabten Ausloosung
 von
2 Obligationen à 500 Mark und
7 Obligationen à 1000 Mark
nach dem Allerhöchsten Privilegium vom 29. Juni 1887
sind von Obligationen zu 500 Mark die Nummern 35 und
71, von Obligationen zu 1000 Mark die Nummern 162,
163, 175, 187, 227, 299 und 8341 gezogen worden, welche
hierdurch zur Einlösung und Tilgung aufgerufen werden.
Zur Auszahlung derselben ist Termin auf den 1. Juli
1889 festgesetzt und werden die Inhaber aufgefordert, den
Nominalwerth der Obligationen nebst erfallenen Zinsen
gegen Rückgabe der Obligationen und Zinscoupons an dem
genannten Tage oder später bei der Stadtkasse Saardrücken
zu erheben.
Mit dem 1. Juli 1889 hört die Verzinsung der aus—
gelosten Obligationen auf.
Saarbrücken, den 14. Dezember 1888.
Der Burgermeister
Feldmann.
Bei der am 18. Dezember d. Is. stattgehabten Aus—
loosung von
14 Obligationen zu 1000 Mark und
2 Obligationen zu 500 Mart
nach dem Allerhöchsten Privilegium vom 29. September
1884 sind von Obligationen zu 1000 Mark die Nummern

II, 18, 64, 79, 101, 177, 261, 271, 319, 396, 418, 465,
497, 569, von Obligationen zu 500 Mark die Nummern
7 und 39 gezogen worden, welche hierdurch zur Einlösung
und Tilgung aufgerufen werden.
Zur Auszahlung derselben ist Termin auf den 1. Juli
1889 festgesetzt und werden die Inhaber aufgefordert, den
Nominalbetrag der Obligationen nebst erfallenen Zinsen
gegen Rückgabe der Obligationen und Zinscoupons an dem
genannten Tage ader später bei der Stadtkasse Saarbrücken
zu erheben.
Mit dem 1. Juli 1889 hört die Verzinsung der aus—
gelosten Obligationen auf.
Saarbrücken, den 14. Dezember 1888.
Der Bürgermeister
Feldmann.

Bekanntmachungen des Landraths-Amtes.
Es ist zu meiner Kenntniß gelangt, daß nicht selten
Inhaber von Wirthschafts-Konzessionen das Gewerbe, zu
welchem sie konzessionirt sind, nicht persönlich betreiben,
den Betrieb entwedor einem sogen. Zäpfer oder Oberkellner
überlassen oder das ganze Geschäft mit Räumlichkeiten und
Inventar an dritte Personen oder an Brauereien verpachten,
welche ihrerseits wieder den Betrieb einem Dritten über—
geben. Ich mache darauf aufmerksam, daß eine „Stell⸗
vertretung“ des Konzessionsinhabers nur dann im Sinne
des Gesetzes als vorliegend anzusehen und zulässig ist, wenn
nachgewiesener Maßen der Vertreter thatsächlich das Ge—
schäft im Namen und für Rechnung des Konzessionsinhabers
führt; daß in allen anderen Fällen aber ein gesetzwidriges
Verfahren vorliegt, in Folge dessen eventuell einerseits die
—
konzessionspflichtigen Gewerbes ohne Konzession, sowie einer
Gewerbesteuerhinterziehung schuldig machen, die Konzessions—
inhaber aber sich der Gesahr aussetzen, daß die Konzession
innerhalb der gesetzlichen Frist von 8 Jahren durch Nichtausübung
 erlischt.
Da ich aus den angeftellten Ermittlungen den Eindruck
gewonnen habe, daß wenigstens diejenigen Personen, welche
sich in erster Linie strafbar gemacht haben: die sogen.
„Zäpfer“, sich der Tragweite und Ungesetzlichkeit ihres
Verhaltens durchweg nicht bewußt gewesen sind, will ich
zur Vermeidung von Härten vorläufig von der Herbei—
führung gerichtlicher Bestrafungen absehen.
Ich muß jedoch verlangen, daß alsbald die Beseitigung
der hier fraglichen gesetzwidrigen Zustände in der Weise
in die Wege geleitet wird, daß entweder die „Zäpfer“ die
Wirthschafts⸗Konzession für sich nachsuchen oder den Be—
trieb der Wirthschaften von den dermaligen Konzessions—
inhabern selbst wieder übernommen wird. Eventuell wird
unnachsichtlich die gerichtliche Bestrafung der Kontra⸗
venienten beantragt werden.
Die Herren Bürgermeister sind angewiesen worden,
mir bis zum 1. Aprilek. J. zu berichten, daß diese Ver—
fügung ihre Erledigung gefunden hat.
Saarbrücken, den 22 Dezember 1888.

Saarbrücken, den 31. Dezember 1888.
Der Königliche Landrath Dr. zur Redden.
            
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