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b. Das lose Kornpulver braucht vor der Verpackung
in Tonnen oder Kisten nur dann in leinene Säcke geschüttet
zu werden, wenn die Beförderung länger als einen Tag
dauert.
Zu 8 5.
Wenn das Verladen ausnahmsweise an einer anderen
Stelle als vor der Fabrik oder dem Lagerraume oder inner⸗
halb derselben geschehen soll, so ist seitens der Kommandantur
bezw. des Garnisonältesten die Genehmigung der
Polizeibehoͤrde hierzu einzuholen und von letzterer die zur
Anfrechterhaltung der Ordnung an der Ladestelle exforder⸗
liche Polizeimannschaft zu stellen.
Zu 86.
a. Das für die Verladung von Tonnen vorgeschriebene
Zwischenlegen von Haar- oder Strohdecken kann durch ein
Ümwickeln der einzeinen Tonnen mit Strohbändern ersetzt
werden.
—
chen Haardecken oder andere Mittel nicht gelegt zu werden,
nur oberhalb ist die dadmns mit Haardecken zu bedecken.
us 10.
Jeder Bezirks-Regierung, durch deren Bereich die
Sendung geht, ist von der absendenden Behörde die be—
treffende Marschroute und die Größe der Sendung mit—
zutheilen. In den Fällen, in denen der Stadtkreis Berlin
berührt wird, ist eine entsprechende Mittheilung an den
Polizeipräsidenten daselbst zu richten. Die Regierung hat
die betheiligten Unterbehörden anzuweisen, die erforderlichen
Anordnungen zum schnellen und sicheren Fortkommen der
Sendung zu treffen.
Außer dieser Benachrichtigung erhalten die Polizei—
behörden der Durchzugsorte kurz zuvor auch noch eine Mit—
theilung durch den Führer des Begleitkommandos über den
Zeitpunkt des Eintreffens der Sendung.
Bei Versendungen, welche in einem Tage zur Aus⸗
führung kommen, sind seitens der absendenden Behörde nur
die betheiligten Ortspolizeibehörden in Kenntniß zu setzen,
worauf diese die für die Sicherung und ungehinderte Durch⸗
führung der Sendung erforderlichen Maßnahmen zu treffen
haben.
Eine Benachrichtigung der Polizeibehörden erfolgt nicht,
wenn das Gewicht der Sendung weniger als 250 Kg. be⸗
trägt, und ferner nicht bei allen Versendungen innerhalb
der“ Garnisonen und der zu denselben gehörigen Anlagen.
In diesen Fällen hat die Militärbehörde allein die nöthigen
Sicherheitsmaßregeln zu treffen. Wenn unter besonderen
Umftänden auch hierbei die Hülfeleistung der Polizeibehörde
erwünscht erscheint, so hat diese auf Ansuchen der Kom⸗
mandantur beziehungsweise des Garnisonältesten die Unter⸗
stützung zu gewähren.
Der Vorlage des Frachtscheins an die Ortspolizei
behörde des Absendeorts gar Visirung bedarf es nicht
Zu 8 12.
a. Dem Führer des Begleitkommandos ist es gestattet,
erforderlichenfalls neben den mit Sprengstoffen ꝛc. beladenen
Wagen in schneller Gangart zu reiten.
b. Enigegenkommende oder den Transport einholende
Fuhrwerke oder Reiter müssen den mit Sprengstoffen ꝛc.
beladenen Wagen ganz ausweichen.
o. Besteht eine Sendung aus einer größeren Anzahl
von Wagen, so können Gruppen von 2 bis 8 Wagen ge—
bildet werden, in welchen die einzelnen Wagen nur 10 m
Abstand halten; die Gruppen müssen jedoch in mindestens
50 m Entfernung von einander bleiben.
Zu 8 16.
Bei dem Abladen iͤt die Zusatzbestimmung zu 8 8
enksprechend zu berücksichtigen.
III. Verlepen auf Schiffen.
us8 18.
Die angezogenen 88 4, 5, 10 und 16 finden hier nur
unter Berücksichtigung der vorstehend gegebenen Zusatzvorschriften
Anwendungq.
Zu 8 20.
2. Bei der Fahrt auf Binnengewässern müssen, falls
die Sendung aus mehreren Kähnen besteht, die einzelnen
Kähne einen Abstand von mindestens 300 m von ein—
ander halten.
b. Die mit Sprengstoffen ꝛc. beladenen Kähne sind
vor allen anderen Kähnen durch die Schleusen zu schaffen.
Ein gleichzeitiges Durchschleusen anderer Kähne mit
den mit Sprengstoffen beladenen ist unstatthaft.
Berlin, den 5. November 1888.
Der Minister für Handel Der Minister des
und Gewerbe. Innern.
J. V.: Magdeburg. Herrfurth.
Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs⸗
Präsidenten.
Nachweisung
der Martini Markt- und Laden-Preise im Regierungsbezirk
Trier 1888.
Saarbrücken. St. Johann. Saar-—
iauis.
3
Weigzen, guter Sorte.. 19 90
mittlerer 19770
geringer 19 50
guter 17 90
mittlerer 1770
geringer 17 50
guter — —
mittlerer —
geringer — ——
guter 15 40 14 80
mittlerer 14 90 14 40
geringer 14 40 14 10
Erbsen. .. 26 50 831 —
Bohnen . 29 — 34 —
dinsen. .. 41 50 47 —
Kartoffeln 6 69 6 50
Stroh, Richt⸗ 770 6 30
—XX — · —
den.... 8 3 — 770
Kindfleisch von der Keule 160 1 388
vom Bauch 120 1 25
Schweinefleisch .. 130 1 15
Kalbfleisch 112 1 15
dammelfleisch . 140 120
Speck ger. 180 160
Eßbutter ·. 2 20 220
Eier,. 425 .. 425
Weizenmehl Nr. 1 — 50 — 40
Roggenmehl - 36 — 44
Gerstengraupen. 80 —˖ 50
Berftengrütze .. 69 — —
Hirse. — 40 — 400
Reis, Javaa... -2 70 — 60
Kaffee, Java mittlerer . 320 320 3 —
gelber gebrannter. ·67 4—– 4536
Salz, gewöhnliches.. 47 20 — 20 — 20
Schweine⸗Schmalz7428 160 t 80 160
Trier, den 6. Dezember 1888.
Der Regierungs⸗Präsident.
v. Pommet⸗Esche.
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