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Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs—
Präasidenten.
Polizei⸗Verordnung, betreffend die Anpflanzung von Weinreben.
Auf Grund der 85 6 und 11 des Gesetzes über die
Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 und des 8 187
des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30.
Zuli 1883 wird für den Umfang des Regierungasbezirks
Trier nachstehendes verordnet:
g 1. Jeder, welcher einen Weinberg (Weinpflanzung)
neu aͤnlegen oder in einem Weinberge, im Garten oder an
einem Gebäude, einer Mauer, einem Zaun Weinreben
(Blindholz, Setzholz oder Wurzelreben) pflanzen will, hat
diervon, falls nicht die Pflanzreben bezw. das Pflanzholz
nachweislich von einem in derselben Gemeinde wie die vor⸗
zunehmende Pflanzung belegenen Grundstücke herstammen,
der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen und dabei genau
anzugeben, von wem (Name, Stand und Wohnort) die
Pflanzreben bezw. das Pflanzholz bezogen worden sind und
an welchem Orte dieselben geflanzt werden sollen. Letzterer
ist durch Angabe der Flur und der Kataster-Nummer mit
Anführung der ungefähren Größe der zu bepflanzenden
Flaͤche oder in sonst geeigneter Weise näher zu bezeichnen.
8 2. Erst nach dem Empfange der von der Orts—
polizeibehörde sofotrt nach der gemäß 81erstatteten An—
zeige zu ertheilenden Bescheinigung darf mit dem Pflanzen
begonnen werden.
g 3. Wer den vorstehenden Bestimmungen zuwider
Weindeben pflanzt oder pflanzen läßt, wird mit einer Geld—
strafe bis zum Betrage von sechszig Mark, im Unver—⸗
mögensfalle mit entsprechender Haft bestraft.
Trier, den 27. November 1888.
Der Regierungs-Präsident.
v. Pommer⸗Esche.
Vorstehende Polizei-Verordnung hat gemäß 8 139 des
Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung die Zu—
stimmung des Bezirksausschusses erhalten.
Der Herr Minister des Innern hat durch Erlaß vom
14 d. M. — I 14928 — dem landwirthschaftlichen Ver—
eine zu Frankfurt a / M. die Genehmigung ertheilt, bei Ge—
legenheit der im April und Oktober nächsten Jahres daselbst
stattfindenden beiden Pferdemärkte je eine öffentliche Ver—
ioosung von Equipagen, Pferden, Pferdegeschirren ꝛc, zu
welcher je 40 000 Loose zu je 3 Mark ausgegeben werden
dürfen, zu veranstalten und die betreffenden Loose im ganzen
Bereiche der Monarchie zu vertreiben.
Trier, den 830. November 1888.
Der Regierungs-Präsident.
v. Pommer⸗Esche.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
Festfundamentirte Brückenwaagen, sowie alle solche
Waagen, welche für eine größte zulässige Last von mehr
als 2000 Kg bestimmt sind, dürfen gemäß dem 8 68, Nr.
1 der Aichordnung vom 27. Dezember 1884 im öffentlichen
Verkehr im Jahre 1889 nur insoweit angewendet werden,
als sie neben dem Aichungsstempel die aufgestempelte An—
gabe des Jahres, in welchem die letzte Aichung oder Wieder—
holung der Aichung erfolgte, tragen und diese nicht auf ein
älteres Jahr als das von 1886 lantet.
Entsprechendes gilt für spätere Jahre; ein besonderer
Hinweis wird nicht weiter erfolgen.
Köln, den 15. November 1888.
Der Köonigliche Aichungs⸗Inspektor.
Franck.
Der unter dem 15. November d. J. gegen den Hütten⸗
arbeiter Mathias Eiden aus Pölert wegen Raubanfalls von
dem Großherzoglichen Amtsgerichte zu Birkenfeld erlassene
Steckbrief wird als erledigt zurückgezogen.
Saarbrücken, den 4. Dezember 1888.
Königliche Staatsanwaltschaft.
Folgende Nummern der städtischen Anleihe von Malstatt-Burbach
vom 2. Januar 1888 sind ausgeloost worden und
werden hiermit gelündigt:
Buchstabe B. zu 500 Mark
Nr. 7, 21, 70, 181, 185 u. 200
Buchstabe O. zu 200 Mark
Nr. 4, 17, 18, 29, 30 u. 57.
Die Zurückzahlung findet gegen Einsenduug der Schuld—
scheine nebst den nicht fälligen Zinsscheinen und Anweisung
dazu am 1. Juli 1889 statt. Von letzterem Tage ab hört
die Verzinsung auf. —
Malstatt-Burbach, 22. November 1888.
Der Bürgermeister
Meyer.
Personal-Chronik.
Der Schulamts-Besverber Peter Pistorius aus Pütt—
lingen ist an die katholische Schule zu Sulzbach, im Kreise
Saarbrücken, provisorisch berufen worden
Saarbrücken, den 17. Dezember 1888.
Der Königliche Landrath Dr. zur Nedden.
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