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1. der Geburtsschein,
2. ein Impfschein und Revaccinationsschein, sowie ein von
einem zur Führung eines Dienstfiegels berechtigten
Arzte ausgestelltes Gesundheitsatteft,
ein von der Polizeibehörde des Orts ausgestelltes
Führungsattest bezw. ein Abgangszeugniß von der bis
dahin besuchten Lehranstalt,
4. ein Zeugniß desjenigen Kreisschulinspektors, in dessen
Bezirk sie wohnen, oder ihre Ausbildung erhalten,
5. die Erklärung des Vaters oder an dessen Stelle des
Nächstverpflichteten, daß er die Mittel zum Unterhalte
des Aspiranten während der Dauer des Seminar⸗
Cursus gewähren werde, mit der Bescheinigung der
Ortsbehörde, daß er über die dazu nöthigen Mittel
—XL
Aspiranten, die auf ihre Meldung einen abweisenden
Bescheid nicht erhalten, sind zu der Prüfung zugelassen
und haben sich am Tage vor dem Beginn derselben per—
sönlich bei dem betreffenden Seminar-Direktor zu melden.
Sie nach bestandener Prüfung zur Aufnahme bestimmten
Aspiranten haben unter Mitverpflichtung ihrer Väter resp.
deren Stellvertreter einen Revers auszustellen, inhalts dessen
sie sich verpflichten, alle von der Anstalt in baarem Gelde
oder in Naturalien empfangenen Unterstützungen zu er—
statten und außerdem als Entgelt für den genoͤssenen
Unterricht je Dreißig Mark für jedes in der Anstalt zu—
gebrachte Halbjahr zu zahlen,
l. wenn sie vor Beendigung ihrer Ausbildung das
Seminar ohne dazu durch Krankheit genöthigt zu sein,
freiwillig verlassen oder aus demselben wegen mangel⸗
hafter Führung unfreiwillig entfernt werden sollten,
wenn sie sich während der ersten drei Jahre nach Ab—
legung der ersten Lehrerprüfungen weigern sollten,
die von der zuständigen Provinzial- oder Central—
Behörde ihnen zugewiesene Stelle im öffentlichen
Schuldienste zu übernehmen.
Toblenz, den 20. Okiober 1888.
Konigliches Provinzial⸗Schul⸗Collegium.
von Puttkamer.
Die Prüfungen für die Rectoren und Mittelschullehrer
werden im Jahre 1889 in folgender Ordnung im Sitzungs⸗
faale des hiesigen Dicasterialgebäudes abgehalten werden
J. Für die Rectoren.
A. Ostertermin: 3. bis 5, Juni,
B. Herbsttermin: 14. bis 16. Rovember.
II. Für die Mittelschullehrer.
a. Ostertermin: 27. Mai bis 1. Juni,
B. Herbsttermin: 6. bis 18. November.
Den spätestens bis zum 1. März bezw. 1. September
k. Jahres uns einzureichenden Gesuchen um Zulassung zu
diesen Prüfungen sind beizufügen:
1. ein selbstgefertigter Lebenslauf, auf dessen Titelblatt
der vollständige Name, Geburtsort, das Alter, die
Konfession, das augenblickliche Amtsverhaltniß, sowie
* Wohn- und Kreisort des Kaudidaten angegeben
ind;
die Zeugnisse über die bisher empfangene Schul-⸗ oder
Universitätsbildung und über die bisher abgelegten
theologischen, philologischen oder Seminar-Prüsungen;
ein Zeugniß des zuständigen Vorgesetzten über die
bisherige Thätigkeit des Examinanden im öffentlichen
Schuldieust.
Diejenigen, welche noch ein geistliches oder Lehramt
*
4.
bekleiden, haben außerdem ein amtliches Führungsattest und
ein von einem zur Führung eines Dienstsiegels berechtigten
Arzte ausgestelltes Zeugniß über ihren Gefundheitszustand
einzureichen.
Die Prüfungsgebühren zu 12 Mark sind zugleich mit
der Einreichung der Meldung portofrei uns einzusenden.
Coblenz, den 23. Oktober 1888.
Konigliches Provinzial⸗Schul⸗Collegium.
von Puttkamer.
Nach Maßgabe der von dem Herrn Minister der geist⸗
lichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten unterm
15. Oktober 1872 erlossenen Vorschriften wird die Auf—
nahme-Prüfung für das katholische Lehrerinnen-Se—
minar zu Saarburg im Jahre 1889 in den Tagen vom 6.
bis 8. März stattfinden.
Zu dieser Prüfung werden zugelassen katholische Schul—
amts⸗Präparandinnen, welche bis zum 1. April 1889 das
16. Lebensjahr vollendet haben.
Die Meldungen sind mindestens drei Wochen vor Be—
ginn der Prüfung an den Seminar-Direktor Münch in
Saarburg zu richten und denselben beizufügen:
1. der Geburtsschein,
2. ein Impfschein und Revaccinationsschein, sowie ein
pon einem zur Führung eines Dienstsiegels berechtigten
Arzte ausgestelltes Gesundheitsattest,
ein von der Polizeibehörde des Orts ausgestelltes
Führungsattest bezw. ein Abgangszeugniß von der bis
dahin besuchten Lehranstalt,
ein Zeugniß desjenigen Kreisschulinspektors, in dessen
Bezirk sie wohnen oder ihre Ausbildung erhalten.
die Erklärung des Vaters oder an dessen Stelle des
Nächstverpflichteten, daß er die Mittel zum Unterhalte
der Aspirantin während der Dauer des Semmar⸗
Cursus gewähren werde, mit der Bescheinigung der
Ortsbehörde, daß er über die dazu nöthigen Mittel
verfüge.
Aspirantinnen, die auf ihre Meldung einen abweisen—
den Bescheid nicht erhalten, sind zu der Prüfung zugelassen
und haben sich am Tage vor dem Beginn derselben persönlich
hei dem Seminar⸗-Direktor Münch zu melden.
Die nach bestandener Prüfung zur Aufnahme bestimmten
Aspirantinnen haben unter Mitverpflichtung ihrer Väter
cesp. deren Stellvertreter einen Revers auszustellen, inhalts
dessen sie nach Beendigung ihrer Ausbildung im Seminar
jede von der Königlichen Regierung, deren Bezirk sie zu—
zewiesen werden, ihnen übertragene Schulstelle zu über—
nehmen und mindestens drei Jahre zu verwalten, im Weige—
rungsfalle aber, ssowie im Falle der durch ihre Führung
veranlaßten oder der nicht durch ihren Gesundheitszustand
nothwendig gewordenen freiwilligen Entfernung von der An⸗
stalt vor Beendigung ihrer Ausbildung:
a. alle von dieser erhaltenen Unterstützungen zurückzuer⸗
statten und
b. für jedes in derselben zugebrachte Semester ein Unter⸗
richtsgeld von 80 M. zu zahlen haben.
Coblenz, den 8. November 1888.
Konigliches Provinzial⸗Schul⸗Collegium.
von Puttkamer.
Nach Maßgabe der von dem Herrn Minister der geist⸗
lichen, Unterrichts- und Medizinal⸗Angelegenheiten unterm
15. Oltober 1872 erlassenen Vorschrifien wird die Auf⸗
nahme-Prüfung für das katholische Lehrerinnen-⸗Se—