Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

v.
Nach der Ernennung bezw. Wahl der Beisitzer des
Schiedsgerichts und ihrer Stellvertreter und der Annahme
des Amtes Seitens derselben hat die Ausführungsbehörde
deren Vor⸗ und Zunamen, Stand, Beruf und Wohnort
dem Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten
ungesäumt anzuzeigen (5 52 des Gesetzes).
Dasselbe hat bei jeder Neubestellung von Beisitzern
nd Stellvertretern zu geschehen (5 51 Absatz 7 des Ge—
tzes).
Die Amtsdauer der ersten Beisitzer und Stellvertreter
ist von dem Zeitpunkte abzurechnen, mit welchem der Ab—
schnitt AM. IX. des Gesetzes in Kraft tritt.
Die Bestimmung der erstmalig Ausscheidenden durch
das Loos ist von dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts und
zwar in dessen erster Sitzung zu bewirken; findet eine
Sitzung während der ersten beiden Jahre nicht statt, so hat
der Vorsitzende nach AÄblauf derselben die Ausloosung unter
Zuziehung eines vereideten Protokollführers vorzunehmen.
VI.
Für das von den Betriebsvorständen zu führende Un—
fallverzeichniß (F 56 des Gesetzes) sind Formulare nach dem
anliegenden Muster zu benutzen.
Unfälle, welche nach 5 57 des Gesetzes zwar eine so—
fortige Untersuchung nicht erfordern, indeß auch nicht als
ganz unerheblich anzusehen sind, hat der Betriebsvorstand
in ihren weiteren Folgen zu beobachten, damit bei etwa

eintretender Verschlimmerung die Untersuchung rechtzeitig
reingeleitet werden kann.
Bei Fällen dieser Art ist in Spalte 9 anzugeben, wa—
rum die Untersuchung erst nach einiger Zeit vorgenom men
worden ist.

VII.
Die Feststellung der Entschädigungen erfolgt in allen
Fällen durch die Ausführungsbehörde (5 62 des Gesetzes).
VIII.
Die Kosten des Verfahrens, insbesondere auch die
Kosten des Schiedsgerichts, sowie die Kosten des Verfahrens
vor demselben, sind aus der Regierungs-Haupt-Kasse am
Sitze der Ausführungsbehörde zu bestreiten (ß 53 Absatz 2
z 74 Absatz 8, 8 858 Absatz 28 60 Absaß 1, 8 61 des
Gesetzes.)
Zu dieser Kasse fließen auch die auf Grund des 8 53
Absatz 3 des Gesetzes etwa festzusetzenden Geldstrafen.
Ebenso hat die Regierungs-Haupt-Kasse am Sitze der
Ansführungsbehörde die von den Postbehörden gemäß 8 84
Absatz 1 des Gesetzes liquidirten Beträge zu zahlen.
Berlin, den 16. Juli 1887.
Der Minister Der Minister Der Minister Der Finanz⸗
für Landwirth- für Handel des Innern. Mirnister.
schaft, Domä⸗ und Gewerbe. J. V. J. V.
nen u. Forsten. J. V. Herrfurth. Meinecke.
Lucius. Magdeburg.

Anlage zu den Ausführungsvorschriften.
Unfallverzeichniß
(8 56 des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886).

daufende

Nr

1.
beispiels⸗
weise
aus⸗
gefunsua

Betrieb,
in welchem
sich der Unfall
ereignet hat.

Tag
des
Unfalls.

Oberförsterei 10.
Rumbeck. MOktober,
1888.

Vor⸗ und Zuname,
sowie Wohnori
des Verletzten
bezw. Getödteten.

Art
der
Verletzung.

Friedr. — Fuß⸗—⸗
in Untrav. auetschung

Wird die Verletzung
voraussichtlich den Tod
oder eine Erwerbsunfähigkeit
 von mehr
als 13 Wochen
zur Folge haben?

Nein,
(ca. 3 Wochen
Erwerbs⸗
unfäbiakeit

Veranlafsung
des
Unfalls.

Fall von
über⸗
hängendem
Gestein.

Ist der Unfall
untersucht?
Wenn ja, an
welchem Tage?

Ja,
am 15. Nov
1888.

Bemerkungen.

Antersuchung nachträg⸗
lich vorgenommen, da
die Herstellung des
Verletzten sich hinzieht.

2

8
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.