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Eigentümer selbst bezieht, verpflichtet, der Ortspolizeibehörde
binnen 6 Tagen anzuzeigen:
a. die Zahl der aufzunehmenden oder einziehenden Per—
sonen und der für dieselben bestimmten Räumlichkeiten,
zine Verminderung der für die Miether bestimmten
Räumlichkeiten und eine Ueberlassung anderer Räum⸗
liichkeiten an die Miether.
83.
Niemand darf ohne vorherige Genehmigung der Orts⸗
polizeibehörde eine Familie als Miether aufnehmen oder
als Eigenthümer selbst einziehen:
1. in ein polizeilich überfüllt oder ungeeignet zur Auf—
zahme von mehr als einer Familie bezeich—
netes Haus,
in ein Haus, dessen zulässige Maximalzahl der Be—
wohner polizeilich festgesetzt ist, wenn diese Maximal—
zahl bereits erreicht ist oder durch die Aufnahme der
neuen Bewohner überschritten wird.
Die ortspolizeiliche Genehmigung ist der Regel nach
zu versagen, wenn die neuen Bewohner bisher in einer
anderen Gemeinde gewohnt haben, und ist auch zur Auf—⸗
nahme von Einwohnern derselben Gemeinde nur dann zu
ertheilen, wenn es letzteren unverhältnißmäßig schwer fallen
—DD
zu beschaffen.
84.
Die Ortspolizeibehörde kann von vorstehenden Bestim—
mungen Ausnahmen gestatten bei Ziegelhütten und sonstigen
Baracken, welche nur für kurze Zeit zur Aufnahme von
borübergehend beschäftigten Personen errichtet sind.
Als Familie im Sinne der 88 123 ist jede selbst⸗
ständige Haushaltung mit allen zu ihr gehörigen Personen
anzusehen. Eine Familie kann somit auch nur aus einer
einzigen Person bestehen, falls dieselbe eine selbstständige
Haushaltung führt.
8 5.
Jede Zuwiderhandlung gegen die Beftimmungen der
8 12-383 wird mit Geldstrafe von 3 bis zu 30 Mk. oder
im Unvermögensfalle mit verhältnißmäßiger Haft bestraft.
Bekanntmachung.
Aus der Königl. Strafanstalt zu Diez ist am 26. d.
D. Abends der untenstehend signalisirte Sträfling entflohen.
Ich weise die Polizeibehörden des Kreises an, auf denselben
zu vigiliren, ihn im Betretungsfalle festzunehmen und an
die obenbezeichnete Strafanstali abliefern zu lassen.
Signalement.
Vorname: Heinrich, Familiennamen: Hepp, Verbrechen:
schwerer Diebstahl, Strasdauer: 8 Jahre, Gewerbe: Berg⸗
mann, Geburtsort: Neunkirchen, Kreis Ottweiler, Heimath:
ebendaselbst, Religion: katholisch, Alter: 81 Jahre, Größe:
1m 68 em, Haare: dunkelblond, Stirun: frei, Augen;
blaugrau, Augenbraunen: dunkel, Nase: groß, Mund: ge—
vöhnlich, Bart: ohne, Zähne: defect, Kinn: rund, Gesichts
bildung: oval, Gesichssfarbe: blaß, Gestalt: untersetzt,
Sprache: deutsch. Besondere Kennzeichen: eine frische Narbe
am linken Handgelenk. Bekleidung: Sträflingsanzug von
dunkelbraunem Tuch, ein Paar wollene Strümpfe, ein Paar
Lederschuhe und blau wollene Unterjacke.
Saarbrücken, den 28. November 1888.
Personal-Chronik.
Die Schulamts-Bewerberin Constanze Lenuemann aus
Annen, Regierungsbezirk Arnsberg, ist an die evangelische
Schule zu Malstatt, im Kreise Saarbrücken, provisorüch be—
rafen worden.
Die katholische Lehrerin Eva Rißmann zu Guichenbach,
im Kreise Saarbrücken, ist an die katholische Schule zu
Holtz, in demselben Kreise, berufen worden.
Die katholische Lehrerin Katharina Bettingen zu Holtz,
im Kreise Saarbrücken, ist an die katholische Schule zu
Wadgassen, im Kreise Saarlouis, berufen worden.
Die Schulamts-Bewerberin Maria Caspar aus Mal—⸗
statt ist an die katholische Schule zu Guichendach, im Kreise
Saarbrücken, provisorisch berufen worden.
Der Schulamts-Bewerber Nikolaus Robert aus der
Bescheider Mühle ist an die katholische Schule zu Sulzbach
im Kreise Saarbrücken, provisorisch berufen woͤrden.
Der kathol. Lehrer Friedrich Wilhelm Gemmel zu
Langweiler, im Kreise Bernkastel, ist an die katholische
Schule zu Cölln, im Kreise Saarbrücken, berufen wordeu.
Die Schulamts-Bewerberin Maria Caspar aus Mal—
statt ist, nachdem die Versetzung der Lehrerin Rißmann
zu Guichenbach rückgängig gemacht worden, an die pari—
tätische Schule zu Holtz, im Kreise Saarbrücken, provisorisch
berufen worden.
Der Schulamts-Bewerberin Unna Klammer aus Meme
ist die Erlaubniß zur Annahme einer Stelle als Haus⸗
lehrerin im Regierungsbezirk Trier ertheilt worden
Saarbrücken, den 3. Dezember 1888.
Der Könialiche Landrath Dr. zur Nedden.
Oeffentlicher Anzeiger.
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Redaction des nicht-amtlichen Theils. Druck und Verlag von Gebender Hofer in Saarbrücken.