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steuergese tzes vom 21. Mai 1861 verpflichtet sind, alle
Veränderungen im Bestande der Gebäude, Hofräume und
Hausgarten anzumelden.
Diese Anmeldungen haben entweder mündlich oder
schriftlich bei dem Bürgermeister oder bei dem Kataster—
kontroleur zu erfolgen.
Wer die Anmeldung eines Neubaues oder einer Ver⸗
besserung an Gebäuden, sowie einer Vergrößerung der zu
ihnen gehörigen Hofräume oder Hausgärten und einer Ver—
änderung in der Bestimmung der Gebäude, wodurch die—
selben aus der mit zwei Prozent bestimmten Gebäudeklasse
in die mit vier Prozent besteuerte Gebäudeklasse übergehen,
unterläßt, verfällt nach 8 17 des Gesetzes, wenn dadurch
dem Staate Steuer vorenthalten ist, in eine Geldstrafe, die
unter Umständen und mit Hinzurechnen der zu zahlenden
Nachsteuer den fünfzehnfachen Betrag der jährlichen Steuer
erreichen kann. Auch wenn dem Staate Steuer nicht
vorenthalten ist, wird die unterlassene Anmeldung von
Veränderungen, welche die neue Veranlagung oder Erhöhung
der bisherigen Steuer bedingen, mit einer Geldbuße von
ein bis fünfzebhn Mark bestraft. Derjenige ferner, welcher
die Anzeige von einer Veränderung unterläßt, die eine
Befreiung oder Ermäßigung der Steuer gesetzlich begründet,
hat den Nachteil, daß er die in der Gebaͤudesteuerrolle ein—
zetragene Steuer bis einschließlich für den Monat fort—
bezahlen muß, in welchem die Anmeldung wirklich erfolgt.
Es wird ausdrücklich bemerkt, daß die bei den Be—
hörden angebrachten Bauerlaubnißgesuche als An—
denden in dem vorbezeichneten Sinne nicht anzusehen
ind.
Im Uebrigen verweisen wir auf das Gebäudesteuer—
gesetz vom 21. Mai 1861, sowie auf die Anweisung III
für das Verfahren bei der Fortschreibung der Gebäude—
steuerrollen vom 81. März 1877 (Beilage zu Nr. 89 unseres
Amtsblatts des Jahres 1877). Weitere Auskunft werden
die zur Entgegennahme der Anmeldungen verpflichteten
Bürgermeister und Katasterkontroleure ertheilen.
Trier, den 2. Oktober 1885.
Königliche Regierung, Abtheilung für direkte Steuern,
Domainen und Forsten.
K. Linz.
Vorstehende Bekanntmachung, welche an Stelle der—
jenigen vom 6. Mai 1874 Ile 1007 — Amtsblatt de 1874
S. 136 — erlassen ist, bringe ich hiermit zur allaemeinen
Kenntniß.
Die Herren Bürgermeister, welche nach wie vor die
An⸗ und Abmeldungen entgegen zu nehmen haben, werden
ersucht, für alsbaldige ortübliche Veröffentlichung obiger
Bekanntmachung in sämmtlichen Gemeinden zu sorgen.
Saarbrücken, den 30. Oktober 1888.
Den Herrn Bürgermeistern theile ich nachstehend den
Entwurf einer Bezirks-Polizei- Verordnung, betr. die Be—
schaffenheit und Benutzung der Miethshäuser zur Kenntniß—
naahme und Aeußerung darüber mit, ob die Anwendung
der darin enthaltenen Bestimmungen auf Ihren Verwal—
tungsbezirk thunlich und wünschenswerth erscheint.
Ich bemerke dabei, daß die Ausdehnung dieser von
dem Herrn Regierungs-Präsidenten in Düsseldorf entworfe—
nen Polizei-Verordnung auf den diesseitigen Regierungs⸗
dezirk seitens des Herrn Regierungs-Präsidenten in Trier
in Erwägung gezogen wird.
Eingehendem Bericht sehe ich bis zum 15. Dezember
entgegen.
Saarbrücken, den 27. November 1888.
Entwurf einer Bezirks⸗Polizei-⸗Verordnung, betreffend die Beschaffenheit
und Benutzung der von mindestens zwei Familien bewohnten Häuser
81.
Die Ortspolizeibehörde kann jedes Haus, welches zur
Aufnahme von mindestens zwei Familien bestimmt ist, als
überfüllt oder ungeeignet zur Aufnahme von mehr
als einer Famitlie bezeichnen, wenn nachstehende An⸗—
forderungen nicht erfüllt sind:
a. die Schlafräume einer jeden Wohnung müssen für
jede zur Haushaltung gehörige Person über 10 Jahre
mindestens 10 cbm Luftraum, für jedes Kind
unter 10 Jahren mindestens 5 ebm Luft—
raum enthalten.
Alle Schlafräume müssen mit einer Thür verschließ—
bar und mindestens mit einem unmittelbar
ins Freie führenden, wenigstens 0,5 qm
großen aufschließbaren Fenster versehen sein.
Speicherräume sind nur dann als Schlafräume zulässig,
wenn sie vollständig verputzte O—der mit Holz ver—
kleideten Wände und Decken haben. In
den bei Erlaß dieser Verordnung bestehen—
den Wohnungen sollen ausnahmsweise
Fenster von 0,4 qm genügen.
Der Fußbo den der Schlafräume muß durch gute
und dauerhafte Holzdielung oder anderweite
zweckmäßige Vorrichtung (Estrich, Plattenbelag ꝛc.)
vom Erdboden getrennt sein. Die Schlafräume
dürfen nicht mit Abtritten in offener Verbindung
stehen.
Jede Wohnung muß soviel Schlafräume enthalten,
daß die ledigen, über 14 Jahre alten Personen nach
dem Geschlechte getrennt, d. h. in besonderen
Abschlägen schlafen können, auch jedes Ehepaar für
sich und seine noch nicht 14 jährigen Kinder einen
besonderen Schlafraum oder doch einen besonderen
Abschlag im Schlafraum besitzt.
Zu jedem Hause muß mindestens ein direkt zugäng⸗
licher, verschließbarer und gut eingerichteter Abort
gehören, eine undurchläfsige Rohrleitung oder eine
gepflasteree Rinne zur Ubleitung der Haus—
wässer und erforderlichenfalls eine an—
gemessene ausgemauerte Abfallgrube. Die Benutzung
aller dieser Einrichtungen muß den Einwohnern einer
jeden Wohnung des Hauses gestattet sein. Außerdem
müssen dieselben, falls das Haus nicht an eine
Wasserleitung angeschlossen ist, das Recht zur Be—
nutzung eines in mäßiger Entfernung gelegenen
Brunnens haben.
82.
Die Ortspolizeibehörde kann für jedes Haus, welches
zur Aufnahme von mindestens zwei Familien be—
stimmt ist, die zulässige Maximalzahl der Bewoh—
ner festsetzen, wenn der Nachweis oder die begründete
Vermutung vorliegt, daß das Haus, nach den in 81
gestellten Anforderungen zur Aufnahme einer grö—
ßeren Anzahl von Personen benutzt wird, als die gesünd—
heitlichen oder sittlichen Rücksichten zulassen.
Nach dieser polizeilichen Festsetzung der zulässigen
Maximalzahl von Bewohnern ist jeder, welcher einen Teil
eines solchen Hauses an eine Familie vermietet oder als
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