Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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zeige zu erstatten. Dieselbe wird in solchen Fällen sowie
beim Erlöschen des Auftrags den ersten Ersaßmann, und
wenn auch dieser seine Behinderung angezeigt hat, den
zweiten Ersatzmann benachrichtigen. Der Auftrag der Ge—
wählten erlischt, sobald eine der im 8 2 bezeichneten Vor—
aussetzungen bei ihnen nicht mehr vorhanden ist.
B. Wahl der Beisitzer zum Schiedsgericht.
87. Von den Vertretern der Arbeiter sind zwei
Beisitzer zum Schiedsgericht und für jeden Beisitzer ein erster
und ein zweiter Stellbertreter zu wählen, welche ihn in
Behinderungsfällen zu vertreten und im Falle des Aus—
scheidens an dessen Stelle für den Rest der Wahlperiode in
der Reihenfolge ihrer Wahl als Beisitzer einzutreten haben.
Die Wahl wird von dem Landes-Direktor oder dem durch
ihn damit zu beauftragenden Ober-Beamten geleitet.
88. Wählbar sind die im 8 2 dieses Regulativs be—
zeichneten, dem Arbeiterstande angehörigen Personen.
8 9. Die Wahl findet spätestens 3 Wochen nach der
Wahl der Arbeitervertreter an dem von der Ausführungs⸗-behörde
 zu bestimmenden Orte statt. Mindestens 5 Tage
vor dem Wahltage sind die sämmtlichen Vertreter der Ar—
beiter durch die Ausführungsbehörde mittelst eingeschriebener
Briefe unter Angabe der Zeit und des Ortes der Wahl
zur Theilnahme an derselben einzuladen. Ist von der Be—
hinderung eines Veitreters Anzeige erstattet, so ist dessen
erster Ersatzmann, und wenn auch dieser seine Behinderung
angezeigt hat, der zweite Ersatzmann einzuladen. Die
Wahl eines jeden der beiden Beisitzer und eines jeden
seiner beiden Stellvertreter findet ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Wahlberechtigten in je einem beson⸗—
deren Wahlgange statt. Die Wahl erfolgt durch Stimm⸗
zettel. Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. Den nicht
am Wahlorte wohnhaften Wahlberechtigten steht es frei,
ihre Stimmzettel dem Leiter der Wahlverhandlung ein—
zusenden. Derartige Stimmzettel werden jedoch nur dann
berücksichtigt, wenn dieselben dem Leiter der Wahlverhandlung
in verschlossenem Briefumschlage spätestens am Tage vor
der Wahl zugehen und mit der vom Vorsitzenden des Vor—
standes derjenigen Krankenkasse, welcher der wählende Ver—
treter angehört, beglaubigten Unterschrift des Letzteren ver—
sehen sind. Gewählt ist Derjenige, welcher die meisten
Stimmen erhält. Stimmen, welche auf nicht wählbare
Personen entfallen oder die Gewählten nicht deutlich be—
zeichnen, werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit
entscheidet das von dem Leiter der Wahlverhandlung zu
ziehende Loos.
Ueber die Wahlverhandlung ist von dem Leiter der—
selben ein von den anwesenden wahlberechtigten Personen
mitzuvollziehendes Protokoll aufzunehmen, in welchem die
Namen der Wahlberechtigten, welche an der Wahl Theil
zenommen haben, die Anzahl der auf die einzelnen Personen
entfallenen gültigen und ungültigen Stimmen und die
Namen und Wohnorte der Gewählten, sowie ferner die
Gründe anzugeben sind, aus welchen Stimmzettel für un—
gültig erklärt sind. Das Protokoll ist binnen einer Woche
der Ausführungsbehörde einzureichen.
Ueber die Gültigkeit der Stimmzettel entscheidet vor—
behaltlich der Beschwerde an das Reichs-Versicherungsamt
der Leiter der Wahlverhandlung. Streitigkeiten über die
Gültigkeit der vollzogenen Wahlen werden vom Reichs—
Versicherungsamt entschieden. Erklärt dieses eine Wahl für
ungültig, so ist dieselbe zu wiederholen.
Ist die Wahl eines Vertreters oder Ersatzmannes
für ungültig erklärt worden, so ist die Wahl der Schieds—

gerichtsbeisitzer und deren Ersatzmänner nur dann zu wieder—
holen, wenn in der Entscheidung festgestellt worden ist, daß
die Ungültigkeit der Wahl des Vertreters oder Ersatz—
mannes auf die Wahl der Schiedsgerichtsbeisitzer oder deren
Stellvertreter von Einfluß gewesen ist.
Die Beisitzer und deren Stellvertreter werden auf
Jahre gewählt. welche Zeit mit dem 1. Januar 1888 be—
ginnt. Alle 2 Jahre scheidet einer der Beisitzer und dessen
erster und zweiter Stellvertreter aus.
Der erstmalig ausscheidende Beisitzer wird durch das
bei der ersten Wahl von dem Leiter der Wahlverhandlung
zu ziehende Loos bestimmt, während demnächst stets der
nach seiner Wahl ältere Beisitzer mit seinen beiden Stell—
vertretern ausscheidet. Ausscheidende Beisitzer und Stell—
vertreter sind wieder wählbar. Das Mandat der Gewählten
erlischt, sobald eine der in 88 8 bezw. 2 bezeichneten Vor—
aussetzungen bei ihnen nicht mehr zutrifft.
810. Die zu Beisitzern und Stellvertretern Gewählten
sind zur Annahme der Wahl verpflichtet.
Die Ablehnung der Wahl ist nur aus denselben Grün—
den zulässig, aus welchen das Amt eines Vormundes ab—
gelehnt werden kann.
(Schluß folgt.)

Bekanntmachung anderer Behoͤrden.

Bekanntmachung.
Nach einem Beschlusse der Stadtverordneten-Versamm—
lung vom 25. Oktober 1888 ist die Sraßen⸗- und Bauflucht—⸗
linie für die Straße „Am Ludwigsberg“ (Verbindung
zwischen Malstatt und Rußhütte) in Gemäßheit des Ge—
setzes vom 2 Juli 1875, betreffend die Anlegung von
Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften,
festgesetzt worden.
Der diesbezügliche Plan wird nach 87 des voran—
geführten Gesetzes für die Zeit von vier Wochen, und zwar
vom 15. November bis einschließlich 12. Dezember d. Is.
zu jedermanns Einsicht in meinem Bureau offen gelegt.
Einreden gegen die Fluchtlinien-Festsetzung sind binnen
der am 12. Dezember d. Is. ablaufenden Präclusivfrist
bei dem unterzeichneten Bürgermeister anzubringen.
Malstatt-Burbach, den 12. November 1888.
Der Bürgermeister
Meyer.

Bekanntmachung des Landraths-Amtes.

Bekanntmachung.
Es wird in Erinnerung gebracht, daß die Eigenthümer
und Nutznießer von Gebäuden nach 8 16 des Gebäude—
tteuergesetzes vom 21. Mai 1861 verpflichtet sind, alle
Veränderungen im Bestande der Gebäude. Hofräume und
Hausgarten anzumelden.
Diese Anmeldungen haben entweder mündlich oder
schriftlich bei dem Bürgermeister oder bei dem Kataster⸗
kontroleur zur erfolgen.
Wer die Anmeldung eines Neubaues oder einer Ver—
besserung an Gebäuden, sowie einer Vergrößerung der zu
ihnen gehörigen Hofräume oder Hausgärten und einer Ver—
änderung in der Bestimmung der Gebäude, wodurch die—
selben aus der mit zwei Prozent bestimmten Gebäudeklasse
in die mit vier Prozent besteuerte Gebäudeklasse übergehen,
unterläßt, verfällt nach 8 17 des Gesetzes. wenn dadurch
            
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