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numm er ist dem Reichs-Versicherungsamte einzureichen.
Die Wahlperiode der erstmalig zu Wählenden läuft
vom 1. Januar 1888, dem Tage des Inkrafttretens
des Reichsgesetzes vom 11. Juli 1887, an.
Die Ausführungsbehörde hat die dem Reichs-Ver—
sicherungsamte einzureichenden Uebersichten über Un—
fälle und Unfall-Entschädigungen für das Kalender—⸗
jahr aufzustellen.
Toblenz, den 7. September 1888.
Der Ober-Präsident der Rheinprovinz.
In Vertretung.
(L. 8.) gez. von Estorff.
Regulativ
fjür die nach dem Reichsgesetze vom 11. Juli 1887 vorzu—
nehmenden Wahlen der Personen, welche beschäftigt sind
bei Bauarbeiten, die in andern als Eisenbahndetrieben vom
Provinzialverbande der Rheinprovinz als Untern ehmer aus—
geführt werden.
a. Wahl der Arbeitervertreter,
Wwelche die Beisitzer zum Schieds gericht und zum Reichs—
dersicherungsamt zu wählen, sowiedie zu erlassenden Unfall—
Verhütungsvorschriften zu begutachten haben.)
g 1. Zum Zwecke der Wahl von Vertretern der Ar—
beiter wird die Rheinprovinz in so viele Wahlbezirke ein—
geteilt, als wahlfähige Kassen in derselben vorhanden sind.
Falls nur eine wahlfähige Kasse vorhanden ist, bildet die
Provinz einen einheitlichen Wahlbezirk. Wahlberechtigt
sind diejenigen Orts⸗, Betriebs- Fabrikz,, Innungs-, Bau—
kranken- und Knappschaftskafsen, welchen mindestens 10 Ar—⸗
beiter als Mitglieder angehören, die bei den vom Provin—
zialverbande als Unternehmer ausgeführten Bauarbeiten
bdeschäftigt sind und zu diesem Verbande im unmittelbaren
Lohnverhältnisse stehen. Die unteren Verwaltungsbehörden
haben ein Verzeichniß der hiernach wahlberechtigten Kassen
aunter Angabe der in Betracht kommenden Mitglieder der
stassen der Ausführungsbehörde einzureichen. Diese Ver—
zeichnisse entscheiden über die Wahlfaͤhigkeit der Kassen.
Die Wahl erfolgt durch die Vorstandsmitglieder der
zedachten Kassen unter Ausschluß der zum Vorstande ge—
hörigen Vertreter der Arbeitgeber. Die Gültigkeit der
Wahl ist nitcht von der Betheiligung einer bestimmten Zahl
der wahlberechtigten Vorstandsmitglieder an dem Wahlakte
abhängig.
* 2. Wählbar sind nur männliche, großjährige gegen
Anfall versicherte, einer wahlberechtigten Krankenkasse an—
zehörende Deutsche, die bei Bauarbeiten, welche vom
Provinzialverbande als Unternehmer ausgeführt werden,
dauernd beschäftigt sind, im unmittelbaren Lohnverhältniß
zum Provinzialverbande ftehen, sich im Besitze der bürger—
ichen Ehrenrechte befinden und nicht durch richterliche An—
ordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind.
8 3. Ergeben sich 4 oder mehr Wahlbezirke, so wird
iür jeden Bezirk ein Arbeitervertreter gewählt; ergeben sich
nur 8 Wahlbezirke, so wird nach näherer Anordnung der
Ausführungsbehörde in zwei Bezirken je ein Arbeiterver—
treter, im dritten Bezirke werden zwei Ärbeitervertreter ge—
wählt; ergeben sich zwei Wahlbezirke, so werden in jedem
derselben zwei Arbelitervertretet und ergiebt sich nur ein
Wahlbezirk, so werden in demselben vier Arbeitervertreter
Jewählt. Für jeden Vertreter sind ein erster und ein zweiter
Ersatzmann zu wählen, welche in der Reihenfolge ihrer
Wahl denselben in Behinderungsfällen zu vertreten und im
Falle seines Ausscheidens für den Rest der Wahlperiode
an seiner Stelle einzutreten haben.
84. Der Wahlort wird durch die Ausführungsbehörde
bestimmt.
Die Wahl wird geleitet durch den von der Ausführungsbehörde
hierzu zu bestellenden oberen Beamten der Pro—
pinzial ⸗Verwaltung oder höheren Baubeamten. Mindestens 5
Tage vor dem Wahltermine sind die sämmilichen wahl⸗
berechtigten Vorstandsmitglieder durch den Leiter der Wahl
unter Augabe der Zeit und des Ortes mittelst eingeschriebenen
Briefes einzuladen.
Jeder Vertreter und jeder Ersatzmann werden je in
einem besonderen Wahlgange gewählt. Die Wahl erfolgt
durch Stimmzettel. Die Wahlberechtigten haben also fuͤr
jede zu wählende Person einen besonderen Stimmzetiel ab⸗
zugeben. Den nicht am Orte der Wahl wohnenden wahl⸗
berechtigten Vorstandsmitgliedern steht es frei, ihre Stimm⸗
zettel dem Leiter der Wahl einzusenden. Derartige Stimm⸗
zettel werden indeß nur berücksichtigt, wenn dieselben im
verschlossenen Briefumschlag spätestens am Tage vor der
Wahl dem Leiter der Wahlverhandlung zugehen und mil
der vom Vorsitzenden des Krankenkassenvorstandes beglaubigten
Unterschrift des wählenden Vorstandsmitgliedes versehen find.
Gewählt ist Derjenige, welcher die meisten Stimmen
erhält. Stimmen, welche auf nicht wählbare Personen ent—
fallen oder die Gewählten nicht deutlich bezeichnen, werden
nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom
Leiter der Wahlverhandlung zu ziehende Loos. Der Letztere
hat über die Wahlverhandlung ein Protokoll aufzunehmen
welches die Namen der auf den Stimmzetteln aufgezeichneten
Personen, die Anzahl der auf sie gefallenen Stimmen
und die Namen der gewählten Arbeitervertreter und deren
Ersatzmänner, sowie die Gründe enthalten muß, aus welcher
Stimmzettel für ungültig erklärt sind.
Das Protokou ist binnen einer Woche der Ausführungsbehörde
einzureichen.
Ueber die Gültigkeit der Stimmzettel entscheidet vor—
behaltlich der Beschwerde an das Reichs-Versicherungsam
der Leiter der Wahlperhandlung.
Streitigkeiten über die Gültigkeit vollzogener Wahlen
werden vom Reichs-Versicherunsamt entschieden. Erklär
dasselbe eine Wahl für ungültig, so ist die Wahl zu wieder⸗
holen. Eine Nachwahl unter Beachtung der vorstehenden
Bestimmungen ist vorzunehmen, wenn bei der ersten Wahl
die vorgeschriebene Zahl der Vertreter und Ersatzmänner
nicht erreicht wird. Die Wahl der Beisitzer zum Schieds⸗
gericht wird durch diese Nachwahl nicht aufgehalten.
8 5. Die Wahl der Vertreter und deren Ersatzmänner
erfolgt auf 4 Jahre. Die gewählten Arbeitervertreter und
deren Ersatzmänner werden von der auf sie gefallenen
e durch die Ausführungsbehörde schriftlich in Kenntniß
gesetzt.
Alle zwei Jahre scheidet die Hälfte der gewählten
Vertreter mit den dazu gehörigen Ersatzmännern aus. Die
erstmalig ausscheidenden Vertreter werden bei Gelegenheit
der ersten Wahl von Beisitzern zum Schiedsgericht durch
das Loos bestimmt. Das Loos hat der die Wahl leitende
Beamte in Gegenwart von mindestens 2 Arbeitervertretern
zu ziehen. Demnächst scheiden siets die nach ihrer Wahl
älteren Vertreter mit ihren Ersatzmännern aus. Aus⸗
scheidende Vertreter und Ersatzmänner sind wieder wählbar.
86. Die gewählten Vertreter sind verpflichtet, in
Behinderungsfällen durch Vermittelung des ihnen zunächst
vorgesetzten Baubeamten der Ausführungsbehörde sofort An⸗