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treffend die Dienstvergehen der nichtrichterlichen Beamten,
vom 21. Juli 1852, aus dem Amte entfernten Beamten
als Unterstützung verabreicht werden.
8 10. Die Kasse leistet die ihr nach ß 9 obliegenden
Zahlungen vom 1. Oktober 1888 ab.
Für die Zeit vom 1. April bis 30. September 1888
werden diese Zahlungen in bisheriger Weise durch die be—
reffenden Landbürgermeistereien und Landgemeinden vor—
schußweise bestritten. Die von denselben seit 1. April 1888
derauslagten Beträge an Pensionen und Unterstützungen (8
3) werden aus der Pensionskasse erstattet.
Die Umlegung und Einziehung der zu diesem Zweck
erforderlichen Beiträge erfolgt nach Maßgabe des 8 2 nach⸗
träglich.
Die Kasse ist auch nach dem 1. Oktober befugt, die
zum Pensionsverbande der Landbürgermeistereien und
Landgemeinden der Rheinprovinz gehörigen Gemeindekassen
mit der vorschußweisen Auszahlung der weiter fällig wer—⸗
denden Pensionen zu beauftragen.
8. 11. Die vorschußweise gezahlten Beträge werden
dierteljährlich unter Einreichung der Quittungen gegen die
Pensionskasse zur Erstattung liquidirt.
Die Quittung muß von der Ortspolizeibehörde des
Wohnortes unter Beidrückung des Diensisiegels dahin be—
scheinigt sein, daß der Bezugsberechtigte dieselbe eigenhändig
unterschrieben hat und noch am Leben ist, auch durch ander—
weite Anstelluug im Staats- oder Communaldienste ein Ein—
sommen oder eine Pension nicht erworben hat.
8 12. Abänderungen dieses Regulativs werden nach
Anhörung des Provinziallandtags von dem Minister des
Innern angeordnet.
Berlin, den 14. September 1888.
(L. 8.) Der Minister des Innern.
gez. Herrfurth.
Postpacketverkehr mit den Falklands-Inseln.
Von jetzt ab können Postpackete ohne Werthangabe im
Gewicht bis 3 kg nach den Falklands-Inseln versandt
werden.
Ueber die Taxen und Versendungsbedingungen ertheilen
die Postanstalten auf Verlangen Auskunft.
Berlin W., 5. Oktober 1888.
Der Staatssekretair des Reichs-Postamts.
von Stephan.
Bekanntmachung des Königlichen Regierungs—
Präsidenten.
Polizei⸗Anordnung.
Die in Nummer 3 des diesjährigen Amtsblattes ver⸗
öffentlichte Polizei-Verordnung vom 18. Januar 1888
J. B. 527), betreffend ‚die thierärztliche Untersuchung der
nach den Nordseehäfen zu verladenen Wiederkäuer und
Schweine“, soll nach Anordnung des Herrn Ministers für
Landwirtschaft, Domänen und Forsten fortan nur auf die—
jenigen Eisenbahn-Biehtransporte Anwendung finden, welche
nach den eigentlichen Exporthäfen (Hafenstädten) bestimmt sind.
Unter Aufhebung der vorerwähnten Polizei-Verordnung
vird daher auf Grund des 81 des Gesetzes, betreffend die
Ausführung des Viehseuchengesetzes vom 12. Mär;, 1881.
Folgendes angeordnet:
Es dürfen Wiederkäuer und Schweine nach denijenigen
Nordseehäfen, welche Exporthäfen für Vieh sind, erst dann
auf Eisenbahnen verladen werden, wenn sie von einem
beamteten Thierarzt untersucht und gesund befunden sind.
Als Ausfuhrhäfen für Vieh kommen zur Zeit in Be—
tracht: Hamburg, Harburg, Altona, Bremen, Bremerhaven,
Geestemünde und Tönning, der letztere Ort jedoch nur für
die Zeit vom 1. Juni bis 80. November jeden Jahres.
Zuwiderhandlungen werden gemäß der Bestimmung
des 8 66 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880 mit Geld⸗
—X
nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen eine höhere
Strafe verwirkt ist.
Trier, den 10. Oltober 1888.
Der Regierungs⸗-Präsident.
v. Pommer-Esche.
Bekanntmachung der Königl. Regierung.
Nach unserer Bekanntmachung vom 28 November v.
Is. — Amtsblatt Nr. 48 — belrug das Vermögen des
Elementarlehrer-Wittwen- und Waisenpensionsfonds am
Schlusse des Rechnungsjahres 1886/87 401325 Mk. o2Pfg.
Die Rechnung für das Rechnungsjahr 1887/88 hat ergeben:
A. Einnahmen. M. 58
1. Beiträge der Lehrerstellen und der Ge—
meinden, sowie Antrittsgelder neuer Mit⸗
ghedße... ⸗
—AVD
Fapitalien und Staatspapieren ..
3. Zurückgezahlte Hypotheken
14. Insgemein. ...
b. Baarbestand pro 1886/87......
Summa der Einnahme ..
B. Ausgaben.
1. Pensionen und Erziehungsgelder. ..
2. Zum Ankauf von 40/ igen consolidirten
Staatsanleihescheinen zum Nennwerthe
von 38535008. 277198
3. Insgemein und Verwaltungs-Kosten .. 21792
Summa der Ausgaben .. 6268206
C. Vermögensbestand.
1. Hypothekarisch angelegte Kapitalien.. 2925450
2. Nennwerth der Staatspapiere... 37040000
Summa. 39865450
Soweit zur Zahlung der Pensionen zu dem im Ge—
setze vom 24. Februar 1881 festgesetzten Saze von 250 Mk.
die laufenden Einnahmen nicht ausgereicht haben, wird dieser
Betrag der Kasse aus Staatsmittein gemäß der Vorschrift
des Z 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 1869 wieder zu—
geführt werden.
Trier, den 28. September 1888.
Bekanntmachung anderer Behörden.
— ——
Polizei⸗Verordnung.
Auf Grund der 88 5, 60 und 7 des Gesetzes vom
11. März 1850 wird für den Bezirk der Bürgermeisterei
Sellerbach mit Zustimmung der Gemeindevertretung folgende
BPolizei⸗Verordnung erlassen.
81.
In der Zeit vom 15. Februar bis zum 15. März und
vom 1. September bis zum 1. November jeden Jahres