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Kreis—
Amtliches Anzeigeblatt für
F r. 44.
Montag, den 29. Oktober
ISSS.
Bekanntmachungen der Central-Behörden.
Regulativ für die Penfionskasse der Landbürgermeistereien und Land⸗
gemeinden der Rheinprovinz.
Auf Grund des 8 27 Abs. 4 der Kreisordnung für
die Rheinprovinz vom 30. Mai 1887 (Ges.“S. S. 209)
wird für die Pensionskasse der zu einem Kassenverbande
dereinigten Landbürgermeistereien und Landgemeinden dieser
Provinz nach Anhörung des Provinzial-Landtaqges das nachtehende
Regulativ erlassen.
8 1. Die Kasse hat ihren Sitz in Düsseldorf und
wird unter Aufsicht des Provinzial-Ausschusses vom Landes⸗
direktor mit Hülfe von Provinzialbeamten verwaltet.
8 2. Soweit der Bedarf der Kasse nicht aus den ihr
etwa gemäß 8 27 Absatz 5 der Kreisordnung von der Pro—
vinzialvertretung überwiesenen Zuschüssen gedeckt wird, kommt
derselbe auf die Landbürgermeistereien und Landgemeinden
nach Verhältniß des pensionsberechtigten Diensteinkommens
der von ihnen besoldeten Beamten zur Verteilung. Die—⸗
jenigen Landbürgermeistereien, welche im Ehrenamte ver—
waltet werden, haben hierzu nach Maßgabe eines von dem
Kassenvorstande festzusetzenden fingirten Diensteinkommens
beizutragen. Bei dieser Festsetzung ist von demjenigen Be—
irage auszugehen, welchen die Landbürgermeistereien nach
hrem Umfange, ihrer Seelenzahl und ihrer Leistungsfähig—
keit in Vergleich zu anderen, insbesondere benachbarten
Bürgermeistereien ihrer Art einem besoldeten Bürgermeister
an Diensteinkommen vermuthlich würden zu zahlen haben.
Gegen den Festsetzungsbeschluß findet innerhalb 2 Wochen
die Beschwerde an den Bezirksausschuß statt.
Auch wenn eine Stelle vorübergehend nicht besetzt ist,
muß dennoch der Stellenbeitrag entrichtet werden.
Die Beiträge der einzelnen Landbürgermeistereien und
Kandgemeinden werden alljährlich auf Grund von den Land—
räthen aufzustellender Nachweisungen der im ersten Monat
des betreffenden Etatsjahres maßgebenden Diensteinkommens—
beträge vom Landes-Direkior festgestellt.
8 3. Der gemäß 8 2 zur Vertheilung kommende
Gesammtbedarf der Kasse, der Gesammtbetrag des gezahlten
und gemäß 8 2 festgesetzten fingirten Diensteinkommens
und der hiernach zu berechnende, von den Landbürger—
meistereien und Landgemeinden als Beitrag zu entrichtende
Prozentsatz des letzteren, werden jährlich vom Landes—
Direktor durch die Amtsblätter der Provinz bekannt gemacht.
8 4. Soweit das pensionsfähige Diensteinkommen
Emolumente enthält, welche ihrer Natur nach steigend und
iallend sind (F 10 zu Nr. 2 des Gesetzes vom 27. März
1872 — GeS. S. 268 — und Gesetz vom 80. April
1884 — G.«S. S. 126) ist ein Drittheil ihres Jahresbe—
trages als zum Ersatz baarer Auslagen bestimmt außer
Berechnung zu lassen.
Die übrigen zwei Drittheile werden, unbeschadet der
näheren Ermittelung des pensionsberechtigten Dienstein—
kommens bei Eintritt des Falles der Pensionsregulirung,
mit einem Pauschalsatz in Rechnung gestellt, welcher von 8
zu 3 Jahren einer Revision unterworfen werden kann.
8 5. Von der Seitens des Landes-Direktors festge—
stellten Beitragssumme ist den einzelnen Landbürger⸗
meistereien und Landgemeinden Mittheilung zu machen.
Beschwerden über die Feststellung sind binnen zwei Wochen
bei dem Landes-Direktor anzubringen und von diesem dem
Provinzial-Ausschusse zur Entscheidung vorzulegen.
Durch diese Entscheidung wird dem ordnungsmäßigen
Austrage von Streitigkeiten über Pensionsansprüche in keinem
Falle vorgegriffen.
8 6. Die Beiträge der Landbürgermeistereien und
Landgemeinden sind halbjährlich portofrei von den Bürger—
meistereis bezw. Gemeindekassen an die Pensionskasse abzu—
führen.
8 77. Die Kasse leistet die Zahlung der gesetzlich zu—
stehenden Pensionen an die berechtigten Empfänger auf
Grund einer von der Gemeindebehörde aufzustellenden, vom
Landrathe zu prüfenden, auch hinsichtlich der Richtigkeit,
zu bescheinigenden und von dem Landes-Direktor festzu—
setzenden Pensionsnachweisung.
8 8. Wird bei der Regulirung eines Pensionsfalles
oder aus sonstigem Anlaß ermittelt, daß das der Beitrags—
berechnung zu Grunde gelegte pensionsberechtigte Dienst—
einkommen zu hoch oder zu niedrig bemessen gewesen ist,
so steht der betreffenden Gemeinde — bezw. der Pensions—
kasse der Anspruch auf Zurückzahlung der zu viel gezahlten
bezw. auf Nachzahlung der zu wenig gezahlten Beiträge zu.
Dasselbe findet in dem Falle statt, wenn der Anspruch auf
Pension nachträglich einem Beamten zuerkannt wird, dessen
Diensteinkommen bei der Vertheilung der Beiträge nicht in
Rechnung gezogen worden war.
Die in diesen Fällen erforderliche Ausgleichung erfolgt
durch Nachzahlung bezw. Erstattung derjenigen Prozentsätze
des pensionsberechtigten Diensteinkommens, welche in den
zur Berechnung zu ziehenden Jahren auf die Landbürger—
meistereien und Landgemeinden umgelegt worden sind (8 3).
Der Zeitraum, für welchen derartige Nachforderungen
geltend gemacht werden können, wird auf die letzten fünf
Jahre beschränkt.
8 9. Die Kasse übernimmt die Zahlung der sämmt—
lichen zur Zeit des Inkrafttretens dieses Regulativs zahl—
baren Beamtenpensionen, insoweit solche den Em—
pfangsberechtigten auf Grund gesetzlicher Be—
stimmungen zustehen.
Die Kasse übernimmt ferner außer der Zahlung der
eigentlichen Pensionen auch die Zahlung derjenigen Beträge,
welche in den Fällen des F 16 zu RKr. 2 des Gesetzes, be—