Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Lehrer eine Pension zu dem Betrage zu bewilligen,
welcher ihm bei Erreichung des vorgedachten Zeit—
punktes zustehen würde, so kann die Pensionirung
desselben nach den Vorschriften unter Nr. 1 bis 5
erfolgen.
Es sind hierbei die Vorschriften der 88 1 bis 4 in
Verbindung mit den 88 22 und 28 des Pensionszesetzes
 vom 6. Juli 1885 zu beachten.
Die vorstehenden Vorschriften finden gleichmäßig An—
vendung auf die zwangsweise Versetzung von definitiv
angestellten Lehrerinnen an Vollsschulen in den
Ruhestand.
Alle zur Zeit etwa bereits eingeleiteten Verhandlungen
wegen zwangsweiser Versetzung von Lehrern und
Ldehrerinnen in den Ruhestand sind in das durch diesen
Erlaß vorgeschriebene Verfahren überzuleiten und in
demselben zum Abschluß zu bringen.
Lehrer und Lehrerinnen an Volksschulen, welche nicht
definitiv, sondern auf Widerruf (einstweilig, proviso—
risch ꝛc.) angestellt sind, können, wenn sie durch ein
körperliches Gebrechen oder wegen Schwäche ihrer
örperlichen oder geistigen Kräfte zu der Erfüllung
ihrer Amtspflichten dauernd unfähig sind, gemäß der
Vorschrift des 8 83 des Gesetzes vom 21. Juli 1852
(Gesetz-Samml. S. 465) von der Schulaufsichtsbehörde
entlassen werden.
Berlin, den 5. September 1888.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts⸗ und
Medizinal⸗Angelegenheiten.
In Vertretung:
Nasse.

7.

Bekanntmachung des Königlichen Regierungs—
Präsidenten.

Dem Vorstande der christlichen Gemeinschaft St.
Michael zu Berlin ist durch Erlaß der Herren Minister
der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten und des Innern vom
11. September die Erlaubniß ertheilt
worden, im Laufe dieses Jahres eine öffentliche Verloosung
von christlichen Büchern und Schriften zu veranstalten und
die betreffenden Loose im ganzen Bereiche der Monarchie
zu vertreiben. Zu dieser Lotterie dürfen 10 000 Loose zu
se 530 Pfg. ausgegeben werden, und es muß der Gesammt—
verth der Gewinne 3500 Mk. betragen.
Trier, den 20. September 1888.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Geldern.

Bekanntmachungen der Königl. Regierung.
Auf Grund des 8 26 des Regulativs über Ausbildung,
Prüfung und Anstellung für die untern Stellen des Forst-—
dienstes in Verbindung mit dem Militairdienst im Jäger—
forps, vom 1. Februar 1887 werden bei den Königlichen
Regierungen zu Potsdam, Frankfurt, Stettin, Cöslin,
Stralsund, Posen, Breslau, Magdeburg, Merseburg, Düssel—
dorf, Cötnn und Trier neue Notirungen forstversorgungsderechtigter
 Jäger der Klasse A bis auf Weiteres dergestalt
ausgeschlossen, daß bei den genannten Behörden nur
Meldungen solcher Jägerangenommen werden dürfen, welche zur

—
2 Jahre im Staatsforstdienst des Bezirks beschäftigt sind.
Die Zahl der Anwärter ist gegenwärtig verhältniß—
mäßig am geringsten in den Regierungsbezirken Cassel,
Minden, Liegnitz, Osnabrück, Aurich, Lüneburg, Bromberg
und bei der Königlichen Hofkammer zu Berlin—
Berlin, den 15. September 1888.
Der Minister für Landwirthschaft, Domainen u. Forsten.
Im Auftrage:
v. Borne.
Vorstehender Ministerial-Erlaß wird hiermit zur öffent⸗
lichen Kenntniß gebracht.
Trier, den 26. September 1888.
Nach den bestehenden Bestimmungen soll die Er—
neuerung der Wandergewerbe- bezw. Gewerbescheine zum
Gewerbebetrieb im Umherziehen wenigstens drei Monate
vor dem Schlusse des laufenden Kalenderjahres bei der
Polizeibehörde (dem Bürgermeister) des Wohnortes der be—
treffenden Gewerbetreibenden nachgesucht werden.
Wir bringen diese Bestimmung mit dem Bemerken in
Erinnerung, daß es im eigenen Jateresse der Gewerbe—
treibenden liegt, den vorgeschtiebenen Anmeldetermin pünkt⸗
lich einzuhalten, indem sie bei verspäteter Anmeldung es
sich selbst beizumessen haben, wenn sie erst nach dem Be—
zinne des nächsten Kalenderjahres in den Besitz der nach—
gesuchten Gewerbescheine gelangen und dadurch an der
Fortsetzung ihres Gewerbebetriebes gehindert werden.
Trier, den 27. September 1888.

Bekanntmachungen anderer Behörden.

Bekanntmachung.
Der unterm 5. August 1883 gegen den Tagelöhner
Nicolaus Schmitz aus Bardenbach, zuletzt in Saarbrücken
wohnhaft, wegen Diebstahls erlassene Steckbrief, wird hier—
mit als erledigt zurückgezogen.
Saarbrücken, den 1. Oktober 1888.
Königliche Staatsanwaltschaft.
Conferenzen

sind anberaumt auf:
Donnerstag, den 18. October, morgens 9 Uhr bei
Schuhmann hierselost mit Bering J (Saarbrücken ꝛc.);
Freitag, den 19. Oct ber, morgens 9 Uhr ebendort
mit Bering II (St. Johann ꝛc.);
Montag, den 22. October, nachmittags 2 Uhr im
neuen Schulhause hierselbst mit den Lehrerinnen.
Saarbrücken, den 5. October 1888.
Konigliche Kreis-Schulinspektion.
gez. Dr. Rachel.

—66w—⸗⸗ ⸗ — — — —

Bekanntmachung des Landraths-Amtes.
Bei der heute in Gegenwart eines Notars öffentlich
bewirkten 6. Verloosung von 34prozentigen, unterm 2.
Mai 1842 ausgefertigten Staatsschuldscheinen sind die in
der Anlage verzeichneten Nummern gezogen worden.
Dieselben werden den Besitzern mit der Aufforderung
gekündigt, die in den ausgeloosten Nummern verschriebenen
Kapitalbeträge vom 1. Januar 1889 ab gegen Quittung
und Rückgabe der Staatsschuldscheine und der nach dem 1.
            
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