A
Diejenigen, welche innerhalb der in Spalte 2 bezeich⸗
neten Kreise Hengste zum Belegen fremder Stuten, sei es unent⸗
zeltlich, sei es gegen Bezahlung, hergeben wollen, werden
aufgefordert, diese Hengste in den unter Spalte 3 und 4
bezeichneten Orten und Stunden der Körkommission vorzu—
führen, der letzteren auch den Ort der künftigen Aufstellung
des Hengstes und den Betrag des in Aussicht genommenen
Sprunggeldes anzuzeigen.
Rach Beendigung des Körgeschäftes wird den Eigen—
hümern der angekörten Hengste eine, für das Jahr gültige
Bescheinigung über die Ankorung von mir ertheilt; auch
wird ein Verzeichniß öffentlich bekannt gemacht werden,
welches die Namen der Eigenthümer, das Signalement der
angekörten Hengste, die Orte ihrer Aufstellung und die
höhe des Sprunggeldes enthält.
An Gebühren sind gemäß Beschlusses des Provinzial—
Verwaltungs-Rathes (zu vergleichen die Bekanntmachung
des Herrn Landes-Direktors vom 9. Juli 1886 — Amtsblatt'No.
29 S. 266) für jeden vorgeführten Hengst zwei
Ptark und für jeden angekörten Hengst weitere zehn Mark
an den Kassirer der Kommision im Termine zu entrichten.
Nach Ablauf der Körtermine können Nachkörungen nur
dann stattfinden, wenn der Hengstbesitzer die gesammten
Kosten zu tragen bereit ist.
Trier, den 10. September 1888.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Geldern.
Nachweisung der an den Marktorten bezw. innerhalb der einzelnen Liefer⸗
ingsverbande des Regierungsbezirkes Trier für die Vergütung verabreichter
Fourage maßgebenden Durchschnitte der höchsten Tagespreise, einschließlich
ines Aufschlageßs von fünf vom Hundert für den Monat Auaguft 1888.
*
—
*
Namen
der Marktorte bezw.
Lieferungsverbände.
Es sind zu zahlen
für 100 Kilogr.
—*
——
—8
Stroh
7
75
14
87
30
—1
2
3
4
5
Trier
St. Johann⸗Saarbrücken
Saarlouis
St. Wendel
—X 9—
Trier, den 8. September 1888
Der Regierungs⸗-Präsident.
J. V.: von Geldern.
Bekanntmachungen der Königl. Regierung.
In der Nummer 25 unseres Amtsblattes vom 21. v.
Mis. ist eine Bekanntmachung der Hauptverwaltung der
Staatsschulden vom 1. Juni d. Is. über die an demselben
Tage bewirkte 15. Verloosung von Schuldverschreibungen
der vierprozentigen Staatsanleihe von 1868 4 veröffentlicht
worden.
Exemplare der Nummernliste sind sowohl dem Amts-»latte
beigefügt, als auch in dem Kassenlokale unserer Haupt—
dasse und in den Geschäftsräumen der Herren Landräthe,
Bürgermeister, Steuer- und Gemeinde-Empfänger zur
Einsicht der Betheiligten offen gelegt
Die Interessenten werden hierauf mit der Aufforderung
aufmerksam gemacht, zur Vermeidung von Zunsverlusten die
Erhebung der Kapitalbeträge rechtzeitig zu bewirken.
Gleichzeitig werden die Besitzer von Schuldverschreibungen
aus den bereits früher stattgehabten Verloosungen zur Ver—
meidung weiteren Zinsverlustes an die baldige Erhebung der
Kapitalbeträge wiederholt erinnert.
Trier den 6. Juli 1888.
Koͤnigliche Regierung.
Nasse.
Bekannimachung, betreffend die 7. Verloosung der Kurmärkischen
Schuldverschreibungen.
In der Nummer 29 unseres Amtsblattes vom 19. v.
Mts. ist eine Bekanntmachung der Hauptverwaltung der
Staatsschulden vom 2. Juli d. Is. über die an demselben
Tage bewirkte siebente Verloosung von Kurmärkischen
Schuldverschreihungen veröffentlicht worden.
Exemplare der Nummernliste sind sowohl dem Amtsblatte
beigefügt, als auch in dem Kassenlokale unserer Haupt—
kasse und in den Geschäftsräumen der Herren Landräthe,
Bürgermeister, Steuer⸗ und Gemeinde-Empfänger zur Ein—
sicht der Betheiligten offen gelegt.
Die Interessenten werden hierauf mit der Aufforderung
aufmerksam gemacht, zur Vermeidung von Zinsverlusten die
Erhebung der Kapitalbeträge rechtzeitig zu bewirken.
Gleichzeitig werden die Besitzer von Schuldverschreibungen
aus den bereits früher stattgehabten Verloosungen zur Ver—
meidung weiteren Zinsverlustes an die baldige Erhebung der
Kapitalbeträge wiederholt erinnert.
Trier, den 17. August 1888.
Koönigliche Regierung.
v. Geldern.
Errichtung einer Pfarrei Malstatt.
Nachdem der Pfarrer, der Kirchenvorstand und die
Gemeindevertretung von St. Johann an der Saar und die
sonstigen Interessenten gehört worden sind, wird hiermit
Folgendes bestimmt:
J. Die Orte Malstatt und Rußhütte mit den dazu ge—
hörigen kleineren Wohnstätten werden von dem bis—
herigen Pfarrverbande getrennt und zu einer eigenen
Pfarrei mit dem Pfarrsitze in Malstatt erhoben. Die
Hrenzen der Pfarrei Malstatt werden gebildet:
westlich von der Pfarrei Burbach, wie solche
durch die Errichtungsurkunde vom 6. Mai 1885 um—
schrieben worden ist;
südlich vom Banne Saarbrücken;
zstlich von den Bännen St. Johann und Dud—
weiler;
nötdlich von dem Banne der Gemeinde Guichen⸗
ach.
Die Banngrenzen bilden zugleich die Grenzen de—
Pfarrei.
Für das einzelne ist die beigefügte Karte maß
gebend.
Sämmtiliche, innerhalb der angegebenen Grenzen
liegenden Häuser und Wohnplätze gehören zur Pfarrei
Malstatt.
Die Trennung geschieht, ohne daß Seitens der aus—
scheidenden Theile Ansprüche auf das vorhandene Ver—
mögen der Pfarrei St. Johann erhoben werden, ebenso
ohne Entschädigungsansprüche der Pfarrei, des
Pfarrers und der Kirchendiener von St. Johann ar
die ausscheidenden Pfarrgenossen.
Als Dotation der neuen Pfarrei werden bestimmt:
1. Der von den Katholiken von Malstatt erhobene
m