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Ar. 37.
Montag, den 10. September
I1888.
Be inzial— 5 abgabepflichtigen Gegenständen bestehenden Vorschriften ein—
Bekanntmachungen der Provinzial Behoͤrden geführt a und sind die bezüglichen Transporte, inso—
Nachdem mit der Einführung des Reichsgesetzes von deit' fie nicht. don Uebergangascheinen begleitet, und in
24. Juni 1887, betreffend die Besteuerung des Brannte letzteren anderweite Beflimmungen hinsichtüch der Vor
weins (Gesetzsammlung Seite 258) der Unterschied zwischen führung des Branntweins ertheit sind, den nachstehend für
der innerhalb der Staaten der Branntweinsteuergemeinschaft jede Uebergangsstraße bezeichneten Hebe- und Abfertigungs—
zur Erhebung gelangenden Abgabe von Branntwein und itellen zur Einganasabfertigung vorzuführen.
der im Großherzogthum Luxemburg bestehenden Branntwein—
tteuer sich erheblich vergrößert hat, liegt die Gefahr einer
Schädigung der Interessen der erstgedachten Staaten durch
heimliche Einführung von Branntwein aus Luxemburg mit
Umgehung der nach den bestehenden Bestimmungen zu ent—
cichtenden Uebergangs- bezw. Ausgleichungsabgabe nahe
und wird deshalb eine eingehende Controle darüber nöthig,
daß der Uebergang von Branntwein aus Luxemburg in das
Gebiet der Branntweinsteuergemeinschaft- den bertrags—
mäßigen Vereinbarungen entsprechend nur auf den hierfür
bestimmten Straßen und unter Beobachtung der für den
Verkehr mit übergangsabgabepflichtigen Gegenständen be—
ttehenden Vorschriften erfolgt.
Ich bestimme zu diesem Behuf, daß vom 1. September
d. J. ab unter vollständiger Besetzung der Grenze gegen
Luxemburg ein Branntweinsteuergrenzbezirk gebildet wird,
innerhalb dessen alle aus Luxemburg eingehenden oder in
der Richtung von der luxemburgischen Grenze nach Orten
im Gebiete der Branntweinsteuergemeinschaft sich bewegenden
Waarentransporte Behufs der Feststellung, ob dieselben etwa
Branntwein enthalten, der Revision unterworfen werden
sönnen, und in weichem auch für Branntweinmengen von
mehr als 2 Liter, welche in anderer Richtung befördert
werden, der Nachweis der Abstammung aus dem freien
Verkehr der Branntweinsteuergemeinschaft beizubringen ist.
Dieser Nachweis kann durch amtliche Bezettelungen dheführt
verden, deren Ausfertigung bei den von dem Provinzial-Steuer⸗Direktor
zu Cölne zu veröffentlichenden Stellen
lostenfrei erfolgen wird.
Gegen Waarenführer, welche Branntwein aus Luxem-—
burg auf anderen, als den vorgeschriebenen Straßen, oder
nit Umgehung der an denselben errichteten Uebergaugsfteuer—
ltellen einbringen, findet Einleitung des Prozeßstrafverfahrens
nach den Bestimmungen des Holistrafgesetzes statt.
Berlin, den 12. August 1888.
Der Finanz⸗Minister.
Im Auftrage:
gez. von Pommer-Esche.
.J Vorstehende Bekanntmachung wird hiermit zur öffent⸗
ichen Kenntniß gebracht, und jur Ausführung derselben
hiermit folgendes bestimmt:
Ueber die Grenze von Luxemburg gegen Preußen darf
Branntwein nur auf den nachfolgend bezeichneten Straßen
ind unter Beachtung der für den Verkehr mit übergangs.
von Ufflingen bezw. Weiß—
wampach über Malscheid
und Oudler nach St. Vith
von Hosingen bezw. Ro—
dershausen nach Dasburg
von Vianden über Roth
nach Obersgegen, Neuer
burg und Bitburg
von Echternach nach Ech
ternacherbrück
von Wasserbillig mit der
Eisenbahn nach Bahnhof
Karthaus
von Grevenmacher nach
Trier
oon Remich über Nennig,
Merzig, nach Trier und
Saarbrücken
von Schengen nach Perl ESteuer-Amt Perl.
Zum Branntweinsteuergrenzbezirk, in welchem Brannt⸗
weinsendungen den in der obigen Bekanntmachung ange—
gebenen Beschränkungen unterliegen, wird ein Landstreifen
von ungefähr 7 Km. Breite bestimmt, welcher gegen Luxemburg
durch die Landesgrenze, gegen das Innland durch fol—
gende Steuerbinnenlinie begrenzt wird.
Die Steuerbinnenlinie beginnt au der Landesgrenze
gegen die Reichslande Elsaß-Loöthringen südlich von Defft,
folgt von Oefft der Straße über Heüendorf, Borg, Muen—
zingen und Kirf bis zu dem Punkte, wo zwischen Kirf und
Meurig ein Landweg nach Duettlingen abgeht. Diesem
Weg folgt sie bis Duettlingen und geht von dort auf dem
Wege über Merzkirchen und Koerrig nach Saarburg bis zu
dem Punkte, wo vor Saarburg ein Weg in nordöstlicher
Richtung nach Littorf abzweigt. Von hlier aus folgt sie
dem durch Littorf und Mannebach führenden Wege bis zu
dem Punkte, wo die Straße nach Ueberschreitung des Manne⸗
baches in südlicher Richtung nach Saarburg umbiegt und
geht dann in einer graden Linie nach der Hammerfähre
über die Saar. dabei das auf dem Wege von Tawern nach