151
Gefahrenklasse 2.
Zur Klasse 2 gehört die gesammte Wirthschaftsfläche,
soweit sie nicht in Weideland oder in Hochwald besteht,
einschließlich des Areals für die dazu gehörigen Nebenbetriebe.
Gefahrenklasse 3.
Zur Klasse 8 gehört aller Hochwald: als solcher ist
jedoch nur der mit mindestens 80 jährigen Umtriebe bewirth⸗
schaftete Wald anzusehen.
B. Beitragssätze.
Der Beitragssatz (die Gefahrenziffer) wird in der ersten
KKlasse auf 25, in der zweiten Klasse auf 100, in der dritten
Klasse auf 128 festgesetzt.
—A
Etwa vorhandene Nebenbetriebe werden nicht besonders
veranlagt.
Beschlossen von dem durch die Genossenschafts-Ver⸗
sammlung hierzu ermächtigten Genossenschafts-Vorstande am
4. Februar 1888.
Der vorstehende Gefahrentarif für die Rheinische land—
wirthschaftliche Berufsgenossenschaft wird gemäß 8 35 Ab—
satz 3 des landwirthschaftlichen Unfallversicherungsgesetzes
vom 5. Mai 1886 (R.G.«Bl. S. 132) genehmigt.
Berlin, den 24. April 1888.
Das Reichs-Versicherungsamt.
R. V. A. J 68387. gez. Bödiker.
Vorstehenden Gefahrentarif bringe ich hierdurch mit
dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß, daß durch Ent—
scheidung des Reichsversicherungs-Umtes vom 1. April d.
J. der Rheinischen landwirthschaftlichen Berufsgenossenschaft
die Bezeichnung „L 12“ beigelegt worden ist.
Der die Rheinprovinz und die Hohenzollerschen Lande
umfassende Genossenschaftsbezirk zerfällt in 78 Sectionen,
von denen die den Kreis Saarbrücken umfassende die
Nummer 54 führt.
Die Herren Bürgermeister wollen diese Bekanntmachung
in den Gemeinden ihres Verwaltungsbezirks wiederholt in
ortsüblicher Weise zur Kenntniß der Interessenten bringen.
Saarbrücken, den 28. August 1888.
Bekannimachung.
Aus Anlaß der bei den diesjährigen Herbstübungen
der Truppen etwa entstehenden Flurschäden mache ich hier—
mit die Herren Bürgermeister auf die genaue Beachtung
des Abschnittes 111 der Instruktion vom 80. August 1887
(R. G. B. S. 434) zum Friedensnaturalleistungsgesetz vom
18. Februar 1875 und der hierzu ergangenen abändernden
Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Juni 1887 mit dem
Bemerken aufmerksam, daß ich als Commissar zur Leitung
der Flurabschätzungs⸗-Verhandlungen bestimmt bin.
Ich ersuche daher zunächst, sofort die beschädigten
GBrundbesitzer aufzufordern, ihre Entschädigungsforderungen
sogleich nach Beendigung der Truppenübungen bei Ihnen
hezw. beim Ortsvorsteher anzumelden; die erhobenen Ent—
schädigungs-Forderungen sind sorgfältig in einer vorge—
schriebenen Nachweisung zusammenzustellen, deren Vorlage
ich spätestens 8 Tage nach Beendigung der Truppenübungen
entgegensehe.
Die Beschädigten haben unmittelbar nach eingetretener
Beschädigung die Entscheidung des Ortsvorstandes darüber
anzurufen, ob und inwieweit die Aberntung der beschädigten
Felder einzutreten hat. Der Ortsvorstand hat die Ab—
erntung anzuordnen, insoweit beim Verbleiben der Früchte
auf dem Felde ein höherer, als der durch die Truppen
verursachte Schaden entstehen würde, namentlich also bei
Früchten, welche dem Verderben ausgesetzt sind.
Ordnet der Ortsvorstand die Aberntung vor dem Ein⸗
treffen der Abschätzungscommission an, so hat derselbe so—
fort in Gemeinschaft mit zwei unparteiischen Ortseingesessenen
den Stand der beschädigten und abzuerntenden Felder, das
Quantum (Fuder u. s. w.) und die Qualität der übrigge—
bliebenen Früchte und deren etwaige weitere Verwendbar—
keit (z. B. als Viehfutter) und den sich hiernach ergebenden
Umfang des Schadens festzustellen und über den Befund
der Abschätzungscommission Mittheilung zu machen.
Ist der Ortsvorstand selbst der Beschädigte, so muß
er die Nothwendigkeit der Aberntung vor dem Eintreffen der
Abschätzungscommission sowie den Umfang des Schadens
durch zwei unparteiische Zeugen konstatiren lassen.
Beschädigungen, welche nicht durch Truppenübungen
selbst, sondern auf andere Weise, im Besonderen dadurch
entstanden sind, daß die Betheiligten das rechtzeitige Ab—⸗
ernten unterlassen haben, begründen keinen Anspruch auf
VBergütung.
Arbeiten und Aufwendungen, von welchen die In—
teressenten gewußt haben, daß sie durch die Truppenübungen
der nächsten Tage zerstört werden mußten, begründen einen
Anspruch auf Schadloshaltung gleichfalls nicht.
Saarbrücken, den 1. September 1888.
Personal⸗Chronik.
Der Schulamts-Bewerber Gustav Porger aus Wiebels—
kirchen ist an die evangelische Schule zu St. Johann, im
Kreise Saarbrücken, provisorisch berufen worden.
Der Schulamts-Bewerber Johann Rühl aus Frau—
lautern ist an die katholische Schule zu Sulzbach, im Kreise
Saarbrücken, provisorisch berufen worden.
Die kath. Lehrerin Düro zu Büschdorf, im Kreise
Saarburg, ist an die katholische Schule zu Fürstenhausen.
im Kreise Saarbrücken, berufen worden.
Der kathol. Lehrer Roth zu Fürstenhausen, im Kreise
Saarbrücken, ist an die katholische Schule zu Fenne, in
demselben Kreise, berufen worden.
Saar
ri Zen, den 8. September 1888.
her Königliche Landrath zur Nedden.
Oeffentlicher Anzeiger.
384.6 5 TT vi⸗ Bedingungen sind in den gewöhnlichen Arbeitsstunden im
Rönigliche Wasserhauinspektion der Sadr. Büreau der — —————— Stelle einzusehen, können auch ab—
ieram 22. Sevtember d. J.. Pormittags 11 udr soll criftlich eeeedeeron bier bezdaen werden.
ie
Anlieferung von 15,66 chm Eichen ol St. Johaun a. d. Saar, den 1. September 1888.
r
zur Anfertigung von neuen Ober- und Unterthoren für die nhotz Der Konigliche Baurat.
—ADD — Sehöubrod.
Redaction des nicht-amtlichen Theils. Druck und Verlaaga von Gebrüder Hofer in Saarbrücken.