Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Zum Beispiel: ein Privatmann läßt durch einen Dach—
deckergesellen, welcher gerade außer Arbeit steht, das Dach
seines Hauses umdecken. Die Arbeit, welche acht Arbeits—
tage in Anspruch nimmt, wird am 80. Januar 1888 be—
zonnen — da der 5. Februar 1888 ein Sonntag ist —
am 7. Februar beendigt. In diesem Falle ist für den
Monat Januar keine Nachweisung vorzulegen; dagegen ist
eine solche für den Monat Februar einzureichen und sind
in derselben die sechs Arbeitstage, welche im Monat Februar
auf die Aussührung des Dachumdeckens verwendet worden
sind, und die zwei Arbeitstage des Monats Januar nebst
allen von den Versicherten hierbei verdienten Löhnen und
Gehältern aufzuführen.
Wenn dagegen eine Bauarbeit sich über zwei Monate
erstreckt, in jedem Monat aber mehr als sechs Arbeitstage
zu ihrer Ausführung verwendet worden sind, so ist fuͤr
jeden dieser Monate eine besondere Nachweisung rechtzeitig
einzureichen. Gestetzt z. B. die oben aufgeführte Arbeit des
Dachumdeckens hätte vierzehn Arbeitstage erfordert und vom
24. Januar bis 8. Februar 1888 gewährt, so müßte für
die im Ronat Januar auf die Ausfühcung verwendeten
sieben Arbeitsstage spätestens am 8. Febrnar eine Nach—
weisung kingereicht werden, desgleichen sür die im Monat
Februar verwendeten sieben Arbeitstage spätestens am 3.
März. In der Nachweisung sür den Monat Januar wäre
auf Seite 1 des Formulares die Frage g mit „Nein“ zu
beantworten; dagegen wären in der Nachweisung für den
Monat Februar auf Seite 1 des Formulares die Fragen
o, fund g mit „Ja“ zu beantworten.
Gleiches gilt, wenn eine Bauarbeit sich über zwei
Monate erstieckt und im ersten Monat mehr als sechs,
im zweiten Monat nur sechs oder weniger als sechs Arbeitstage
 zu ihrer Ausführung verwendet werden. In diesem
Falle ist nicht nur für den ersten Monat, sondern auch für
den zweiten, obgleich in diesem, für sich allein genommen,
nicht mehr als sechs Arbeitstage verwendet worden sind,
eine Nachweisung vorzulegen. In der Nachweisung für den
zweiten Monat ist hierbei durch Bejahung der auf Seite
1 des Formulars unter lit. e gesteuten Frage ersichtlich zu
machen, daß die Bauarbeit, auf deren Ausführung im
zweiten Monat Arbeitstage verwendet wurden, eine schon
im vorvergangeuen Monat begonnene, im Ganzen mehr
als sechs Arbeitstage erfordernde Bauarbeit war. Wenn
z. B. die mehrerwähnte Arbeit des Dachumdeckens am 20.
Januar 1888 begonnen und am 4. Februar geendigt hätte,
so wäre der Unternehmer verpflichtet, sür die im Monat
Januar auf die Ausführung verwendeten zehn Arbeitstage
(und den hierauf treffenden Lohn) spätestens am 8. Februar
eine Nachweisung einzureichen und für die im Monat Februar
hierauf verwendeten vier Arbeitstage spätestens am 83. März
zine weitere Nachweisung vorzulegen.
13. Für die einzureichenden Nachweisungen ist das oben
abgedruckte Formular zu benutzen.
Eine Nachweisung ist nur vorzulegen für diejenigen
Monate, in welchen Bauarbeiten staitgefunden haben.
14. In der Nachweisung sind die in dem betreffenden
Monat bei Ausführung der Bauarbeit verwendeten Ar—
beitstage (einschließlich der halben und Viertels-Arbeits-—DDDD

bei verdienten Löhne und Gehälter.
Wenn die Arbeiter nicht nach Tagelöhnen, sondern
nach einer Alkordsumme bezahlt wurden, so ist der ver—
diente Lohn nach Maßgabe der in jedem Monat auf die

Ausführung verwendeten Arbeitszeit zu berechnen und in
die Nachweisung des betreffenden Monats einzustellen.
In die Nachweisungen sind die von den Versicherten
verdienten Löhne und Gehälter voll einzufetzen, auch wenn
sie den Betrag von vier Mark für den Arbeitstag übersteigen.
Als Gehalt oder Lohn gelten auch Tantiemen und
Naturalbezüge, letztere nach Ortsdurchschnittspreisen berechnet.
Die Arbeitstage, Löhne und Gehälter der bei den
Bauarbeiten beschäftigten Betriebsbeamte, deren Jahres—
arbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 2000 Mark über—
steigt, sind in die Nachweisungen nicht aufzunehmen.
15. In den Nachweisungen sind der Gegenstand der
der Bauarbeit und die Urt des Betriebes genau zu bezeich—
nen, insbesondere ob derselbe lediglich ein Handbetrieb ist
oder unter Benutzung elementaner Kräfte (Wind, Wasser.
Dampf, Gas, heiße Luft ?c.) erfolgt.
Weun bei der Ausführung einer Bauarbeit mehrere
Arten (Kategorien) von Bauarbeiten vertreten waren —
z. B. bei der Unsführung eines Schuppens fanden Mau—
rers⸗, Zimmer- und Dachdeckerarbeiten statt —, so sind die
sämmtlichen Urten anzugeben, und, wenn möglich, sür jede
Art die verwendeten Arbeitstage und die verdienten Löhne
getrennt aufzuführen. Ist letzteres nicht angängig, so ist
die Hauptkategorie besonders hervorzuheben.
16. Die Nachweisung ist der von der Zentralbehörde
bestimmten zuständigen Behörde vorzulegen, in deren Be—
zirk die Bauarbeit ausgeführt wurde.
Für jedes einzelne Bauobjekt ist eine besondere Nach—
weisung einzureichen.
17. Ist der Unternehmer einer Bauarbeit zweifelhaft,
ob er eine Nachweisung vorznlegen habe, so wird derselbe
gut thun, die Einreichungsfrist nicht unbenutzt verstreichen
zu lassen, wenn er sicher sein will, den aus der Nichtein—
reichung einer vorzulegenden Nachweisung sich ergebenden
Nachtheilen zu entgehen. Hierbei bleibt ihm unbenommen,
in der Spalte „Bemerkungen“ die Srüade anzugeben, aus
denen er ssine Verpflichtung zur Einreichung einer Nach—
weisung bezweifelt.
18. Schließlich werden die beteiligten Unternehmer noch
besonders darauf aufmerksam gemacht, daß, wenn sie die
dorgeschriebene Nachweisung nicht rechtzeitig oder nicht voll—
ständig einreichen, die von der Landes-Zentralbehörde be—
stimmte Behörde die Nachweisungen nach ihrer Kenntniß
der Verhältnisse selbst aufzustellen oder zu ergänzen hat.
Sie kann zu diesem Zweck die Verpflichteten zu einer Aus—
kunft innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch Geld—
strafen bis zu einhundert Mark anhalten.
Ferner können Unternehmer, welche den ihnen ob—
liegenden Verpflichtungen in Betreff der Einreichung der
Nachweisungen nicht rechtzeitig nachkommen, mit einer Ord⸗
nungsstrafe bis zu dreihundert Mark belegt werden, und
endlich können gegen Unternehmer Ordnungsstrafen bis zu
fünfhundert Mark verhängt werden, wenn die von ihnen
eingereichten Nachweisungen unrichtige thatsächliche Angaben
enthalten.

Versonal-Chronik.
Der Schulamts-Bewerber Joseph Mürmann aus Ossen—
dorf ist an die kathol. Schule zu Großrosseln, im Kreise
Saarbrücken. vprovisorisch berufen worden

Saarbrücken, den 23. Januar 1888.
Der Könialiche Landrath Dr. pon Voß.
            
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