bezeichnet sind, sowie alle Gewichtsstücke unter 9.
Pfund, welche nach Pfund bezeichnet sind.
Cöln, den 10. August 1888.
Der Königliche Aichungs-Inspektor
für die Rheinprovinz und Hohenzollern.
Franck.
Bekanntmachung des Königlichen Regierungs⸗
Präsidenten.
Nachweisung der an den Marktorten bezw. innerhalb der einzelnen Liefer⸗
ungsverbände des Regierungsbezirkes Trier für die Vergütung verabreichter
Fourage maßgebenden Durchschnitte der höchsten Tagespreise, einschiießlich
eines Aufschlages von fünf vom Hundert für den Kalendermonat Juli
1888. (zu 8 9 Ziffer 3 der Allerhöchst genehmigten Instruktion zur
Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete
Macht im Frieden vom 18. Februar 1875 und der dazu ergangenen ab⸗
ändernden Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Juni 1887
Reichs-Ges.⸗“Bl. S. 434.)
2
*
*
3
—
Namen
der Marktorte bezw.
Lieferungsverbände.
Der Durchschnitt der höchsten Tages⸗
preise einschl. eines Aufschlages von
fünf Prozent betrug im Monat Juli
1888 für 100 Kilogr.
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3
5
Trier
St. Johann⸗Saarbrücken
Saarlouis
St. Wendel
Wittlich R
Trier, den 14. August 1880.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Geldern.
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56
88
8*
4—
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Bekanntmachung der Königl. Regierung.
Des Kaisers und Königs Majestät haben Allergnädigst
zu genehmigen geruht, daß zur Beseitigung der dringend—
sten Nothstände der evangelischen Landeskirche in den alten
Landestheilen in diesem Jahre in den evangelischen Haus—
haltungen eine Hauskollekte abgehalten werde. Derselbe
soll, nachdem für eine zu gleichem Zwecke Allerhöchsten
Orts bewilligte Kirchenkollekte der 830. September d. J.
bestimmt worden ist, in der auf diesen Tag folgenden Zeit
stattfinden.
Den landräthlichen und sonstigen Behörden unseres
Verwaltungsbereiches empfehlen wir, dem Zwecke, soweit
ihre Mitwirkung von den kirchlichen Behörden in Änspruch
genommen wird, in geeigneter Weise förderlich zu sein und
insbesondere die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, da—
mit die durch kirchliche Organe zu bewirkende Hauskollekte
kein Hinderniß finde.
Die eingesammelten Beträge sind durch Vermittelung
F Steuerkassen an die Regierungs-Hauptkasse hier abzu—
ühren.
Trier, den 8. August 1888.
Bekanntmachung anderer Behörden.
Bekanntmachung.
Der am 22. Oktober 1885 gegen den Kaufmann
Philipp Juchem aus St. Johann wegen Unterschlagung
erlassene Steckbrief wird hierdurch erneuert.
Saarbrücken, den 20 August 1888.
Königliche Staatsanwaltschaft.
Bekanntmachungen des Landraths-Amtes.
Beförderung des Obstbaues durch Vertilgung der Raupen.
Wir haben ungern bemerkt, daß unsere Verordnungen
vom 9. Februar 1814 und vom 6. Mai 1840, die Be—
förderung des Obstbaues durch Vertilgung der Raupen be—
treffend nicht vorschriftsmäßig publizirt und allgemein aus—
geführt werden.
Namentlich wird fast nirgend für die gehörige Reini—
gung der Stämme und UAeste von der älteren Rinde, für
die Beseitigung der trockenen Zweige, das demnächstige
Anstreichen der Stämme mit Kalk und das Umringeln der—
selben mit einer klebrigen Masse (zur Verhinderung des
Aufsteigens des am Erdboden sich befindlichen Ungeziefers)
gesorgt.
Es liegt auf der Hand, daß unter derartigen Vernach—
lässigungen der umsichtige thätige Obstbaumbesitzer ebenso wie
der nachlässige zu leiden hat, daß dadurch alljährlich große
Obsternte-Verluste verursacht werden und Abhüͤlfe nur durch
alljährliche energische Durchsührung der oben gedachten Ver⸗
ordnungen resp. des 8 368 Nr. 2 des Strafgesetzbuches ge⸗
währt werden kann.
Trier, den 20. März 1879.
Königliche Regierung Abtheilung J.
Indem ich Vorstehendes veröffentliche ersuche ich die
Herrn Bürgermeister, soweit dies im laufenden Jahre noch
nicht geschehen sein sollte, das Nöthige unverzüglich zu ver⸗
anlassen und damit alljährlich regelmäßig fortzufahren.
Saarbrücken, den 21. August 1888.
Bekanntmachung.
Auf Grund des 8 40 des Statuts für die Rheinische
landwirthschaftliche Berufsgenossenschaft, welches unterm 11.
Februar 1888 gemäß 8 24 Absatz 1 des landwirthschaft⸗
lichen Unfallversicherungsgesetzes vom 5. Mai 1886 durch
das Reichsversicherungsamt die Genehmigung erhalten hat,
ist den Genossenschaftsmitgliedern die Berechtigung beigelegt,
andere, nicht schon nach 8 1 des Reichsgesetzes versicherte,
in ihrem Betriebe beschäftigte Personen gegen Unfall zu
versichern.
Derartige Versicherungen müssen schriftlich beim Sek—
tionsvorstande eventuell unter Vermittelung des Vertrauens⸗
mannes beantragt werden.
Saarbrücken, den 23. August 1888.
Die Herren Bürgermeister werden ersucht vorstehende
Bekanntmachung in ortsüblicher Weise zur Kenntniß der
Interessenten zu bringen.
Saarbrücken, den 28. August 1888.
Bekanntmachung.
Nachdem am 1. April d. J. die Gesetze vom 5. Mai
1886 (R.G.«Bl. S. 182) und 20. Mai 1887 (G.⸗S. S.
189) betreffend die Unfall- und Krankenversicherung der in
land- und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Per⸗
sonen, ihrem ganzen Umfange nach in Kraft getreten sind,
ist von dem gedachten Zeitpunkte ab jeder im Betriebe einer
versicherten Person zustoßende, von dieser nicht absichtlich
herbeigeführte Unfall, dann zu entschädigen, wenn sich dessen
Folgen über die ersten 18 Wochen hinaus erstrecken.
Zu den Versicherten gehören die nach meiner Bekannt⸗