Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Auf Grund des Finanz-Ministerial-Erlasses vom 30.
o. Mts. III. 14758 wird hierdurch zur öffentlichen Kennt—
aiß gebracht, daß durch Beschluß des Bundesrathes vom
12. v. Mts. an die Stelle der unter Nre. 7 zu 8 12 der
borläufigen Ausführungsbestimmungen zu dem Branntwein—
steuergesetz vom 24. Juni 1887 getroffenen Anordnung
iolgende Vorschriften treten.
a) Für die Vergütung der Verbrauchsabgabe bei der
Rusfuhr von Fabrikaten, zu deren Herstellung im
freien Verkehr befindlicher Brauntwein verwendet ist,
finden die Vorschriften betreffend die Vergütung der
Paischbottich oder Materialsteuer, bei der Ausfuhr
mit folgenden Aenderungen entsprechende Anwendung.
Bei der Ausfuhr von mit Zucker, Zuckerstoffen oder
mit anderen Ingredienzien versetztem oder auf andere
Weise zum menschlichen Genuß fertig gestellten feine—
ren Trinkbranntwein, von Fruchtsäften, Punschessenzen
und zur Verwendung in der Fabrikation von Trink—
branntwein bestimmten alkoholhaltigen Essenzen, zu
deren Herstellung im freien Verkehr befindlicher Brannt⸗
wein derwendet ist, wird eine Bergütung der Ver—
brauchsabgabe von 0,50 Mk. und der Maischbottich-»der
 Materialsteuer von 0,1601 Mk. für jedes in den
ausgeführten Fabrikaten enthaltene Liter reinen Alko—
hols gewährt, jedoch nur an Fabrikanten, welche das
Vertraͤuen der Steuerbehörde genießen.
Fines Nachweises darüber, daß der Branntwein, aus
welchem die ausgeführten Fabrikate hergestellt sind,
der Maischbottich⸗ oder Materialsteuer unterlegen hat,
bedarf es nicht.
die Ausfuhrvergütung ist nur zu gewähren, wenn die
nittelst des Alkoholometers zu untersuchende bezw.
mittelst einer einzigen Destillation auf dem Meß—
apparat zu prüfende Menge des vorgeführten Fabrikats
bei Trinkbranntweinen, Punschessenzen, alkoholhaltigen
zur Verwendung vbei der Herstellung von Trinkbranntweinen
 bestimmten Essenzen wenigstens 20 und bei
Fruchtsäften wenigstens 100 Liter beträgt.
Die obersten Landes-Finanzbehörden werden ermächtigt,
für die seit dem 1. Oktober v. Is. bis zum Inkrafttreten
der vorstehenden Bestimmungen zur Ausfuhr angemeldeten
und nach amtlicher Revision und unter amtlicher Controlle
ausgeführten Mengen von Fabrikaten der unter b genannten
Art die Vergütung der Verbrauchsabgabe mit 0,80 Mk.
für das Liter reinen Alkohols nachträglich zu gewähren,
sofern durch amtlich zurückbehaltene Proben oder auf andere
Weise die Menge des in den ausgeführten Fabrikaten ent
halten gewesenen reinen Alkohols mit Sicherheit ermittelt
verden kann. Läßt sich die Alkoholmenge nicht mehr mit
voller Sicherheit ermiiteln, so kann der Verbrauchsabgabenbergütung,
 soweit es sich um die Ausfuhr von Likbren
handelt, eine durchschnittliche Alkoholstärke von 27 Prozent
zu Grunde gelegt werden, vorausgesetzt, daß kein Grund
zu der Annahme vorliegt, daß die Alkoholstärke thatsächlich
ine geringere gewesen ist.
Zu den feineren Trinkbranntweinen und im Sinne
der Bestimmung unter bsind namentlich die nachstehend be—
zeichneten alkoholhaltigen Fabrikate zu rechnen:
1. die durch Versetzung mit Zucker, Zuckerstoffen und
anderen Ingredienzen hergestellten Liköre und soge—
nannten Verschnitt-Rums, Arracs und Cognaes,
die durch Zusammendestilliren von Kartoffelbrannt⸗
wein und Kornlutter unter Zusatz von Gewürzen

bezw. anderen Mitteln erzeugten sogenannten Nord—
häuser Kornbranntweine,
Punschessenzen,
die zur Fertigung von Trinkbranntweinen bestimmten
Essenzen, welche im Wesentlichen aus alkoholhaltigen,
ohne Mitverwendung von Zucker bereiteten Extrakten
aus Früchten, Kräutern und Wurzeln bestehen und
denen theilweise Säuren oder geringere Mengen
ätherischen Oeles zugesetzt sind,
die aus nicht mehligen Stoffen bereiteten Brannt—
weine, welche durch eine weitere Behandlung (z. B.
durch Vermischen mit Erzeugnissen anderer Jahrgänge,
Beigaben von Zusatzstoffen u. s. w.) zum menschlichen
Genusse fertig gemacht sind.
Cöln, den 7. August 1888.
Der Provinzial⸗Steuer⸗Direktor,
Freusberg.

3
4.

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3.

Es wird hierdurch wiederholt zur allgemeinen Kennt⸗
niß gebracht, daß gemäß 8 2 der Bekanntmachung des
Reichskanzlers, betreffend die Ausführung der Bestimmungen
im 82 des Gesetzes vom 11. Juli 1884 über die Abänderung
der Maß- und Gewichtsordnung vom 7. August 1868
Reichs-Gesetzblatt S. 115), vom 80. Oktober 1884, ins⸗
besondere solgende älteren, dem Pfundsystem angehörigen
Gewichtsstücke nur noch bis zum 31. Dezember 1888 im
öffentlichen Verkehr geduldet werden sollen, bis dahin aber
auch den Aichungsämtern zur Prüfung auf die Richtigkeit
und gehörige Stempelung vorgelegt werden können:
a. Eiserne Gewichtsstücke zu 20 Pfund in Bombenform.
b. Eiserne Gewichtsstücke unter 10 Kilo gramm mit fester
Handhabe (Griff) statt des vorgeschriebenen Knopfes.
Eiserne Gewichtsstücke mit gußeisernen Handhaben,
mit beweglichen Handhaben, oder mit Ringen und
dergleichen.
1J. Eiserne Gewichtsstücke in Cylinderform mit Justir⸗
hjöhlung an der Bodenfläche oder mit einer sonstigen
Justireinrichtung, welche der Vorschrift des 8 89 Nr.
z der Aichordnung vom 27. Dezember 1884 nicht
entspricht.
Bewichtsstücke in Gestalt vier- oder achtseitiger
Prismen.
Gewichtsstücke in Gestalt abgestumpfter sechsseitiger
Pyramiden.
Gewichtsstücke aus Messing und verwandten Legirungen
in cylindrischer Form ohne Knopf, sowie solche von
200 Gramm abwärts in cylindrischer Form mit Knopf,
bei denen aber die Höhe des Cylinders gleich dem
Durchmesser oder größer als der letztere ist.
Bewichtsstücke aus Messing und dergleichen von
würfelförmiger Gestalt, sowie in Gestalt von ebenen
oder gebogenen Platten.
Cylindrische Gewichtsstücke zu 4 Pfund, bei denen die
Höhe des Cylinders gleich dem Durchmesser oder
größer als letzterer ist, falls bei diesen Stücken die
Dimensionsbestimmungen des 8 37 der Aichordnung
vom 27. Dezember 1884 uicht eingehalten sind, ferner
cylindrische Gewichtsstücke zu Pfund, bei denen die
Höhe des Cylinders kleiner ist als der Durchmesser
desselben.
Alle Gewichtsstücke zu 8 Pfund und alle solche Ge—
vichtsstücke unter 10 Pfund, welche nach Centner

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