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— 35. Montag, den 27. August
Bekanntmachungen der Provinzial-Behörden.
1888
zur Ablösung von Brantweinsteuerkredit verwendet
werden, welcher gleichzeitig mit den Berechtigungs—
scheinen oder später fällig wird.
Die Anrechnung hat der Inhaber des Scheins durch
Ausfüllung und Vollziehung des unter dem letz—
teren befindlichen Vordrucks zu bescheinigen.
Steuerpflichtige, welche mehrere fällige Berechtigungs—
scheine gleichzeitig auf schuldige Branntweinsteuer in
Anrechnung bringen wollen, haben diese Scheine der
betreffenden Steuerstelle mittelst Verzeichnisses vor—
zulegen. Das Muster zu dem letzteren wird von
der Landesregierung vorgeschrieben. Es genügt
alsdann eine Bescheinigung des Steuerpflichtigen
über den Gesammtbetrag der in Zahlung gegebenen
Berechtigungsscheine, welche auf der letzten Seite
des Verzeichnisses auszustellen ist. Der Vordruck
auf der Rückseite der einzelnen Berechtigungsscheine
bleibt in diesem Falle unausgefüllt.
Sollen mehrere nicht fällige Berechtigungsscheine
nach der Bestimmung unter b zur Ablösung von
noch nicht fälligem Kredit verwendet werden, so ist
über dieselben von dem Inhaber ein besonderes
Verzeichniß aufzustellen und der Hebestellen vor—
zulegen.
Insoweit Berechtigungsscheine nach Maßgabe der An—
ordnungen im Beschlusse vom 8. November v. J.
bereits ertheilt, aber noch nicht bei den Abfertigungen
des mit der höheren Verbrauchsabgabe belegten Brannt—
weins in Anrechnung gebracht worden sind, dürfen
dieselben von den zeitigen Inhabern den Ausfertigungs—
ämtern mit dem Antrage übergeben werden, an Stelle
dieser Scheine ihnen gemäß des Musters J. 2 aus—
gefertigte Berechtigungsscheine auszuhändigen. Die
zurückgegebenen Scheine sind zu diesem Behufe den
Directivbehörden einzureichen, bei letzteren mit schwar—
zer Dinte zu durchkreuzen und mit den neu aus—
gefertigten Scheinen den Hauptämtern wieder zuzu—
fertigen. Die kassirten Scheine werden in dem haͤupt—
amtlichen Ausfertigungsregister gelöscht und als Belaäge
desselben verwandt, die neuen Scheine dagegen den—
jenigen Personen, welche deren Ausfertigung beantragt
haben, zugestellt.
Wird von dieser Erlaubniß kein Gebrauch gemacht,
dann findet die Anrechnung der alten Scheine und
die Kontrole über diese Anrechnung in der bisherigen
Weise statt.
Cöln, den 7. August 1888.
Der Provinzial-Steuer⸗Direktor.
Freusberg.
Auf Grund des Finanz-Ministerial-Erlasses vom 27.
b. M. III. 14463 wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß
gebracht, daß der Bundesrath in der Sitzung vom 12. v.
M. folgende Abänderung zur Ausführungsbestimmung unter
III. f. zu 8 11 des Brantweinsteuergesetzes vom 24. Juni
v. Is. veschlossen hat:
1. Auf den Antrag des Brennereibesitzers kann die
Verbrauchsabgabe auch nach dem höhern Abgabesatze
derechnet und gleichzeitig die zur Abfertigung gelan—
zende Branntweinmenge auf die Jahresmenge Brannt—
wvein, welche der Brennereibesitzer zu dem niedrigeren
Abgabesatze herstellen darf, in Anrechnung kommen.
Die Abschreibung einer so abgefertigten Branntwein⸗
menge im Kontobuch des Brennereibesitzers erfolgt
nach Maßgabe des in dem Muster J. J gegebenen
Beispiels.
Der Brennereibesitzer erhält bezüglich einer jeden der—
artigen Abfertigung einen über deun Differenzbetrag
zwischen dem höheren und dem niedrigeren, auf die
betreffende Branntweinmenge entfallenden Verbrauchs—
abgabesatze in Geld lautenden Berechtigungsschein
vergl. Weuster J. 2), welcher von jedem Inhaber des⸗
selben auf zu entrichtende Maischbottichsteuer, Branntwein⸗Materialsteuer,
Branntweinverbrauchsabgabe so—
wie Zuschlag zu letzterer statt baarer Zahlung in
Anrechnung gegeben werden kann.
Die Ertheilung der Berechtigungsscheine erfolgt
seitens der zuständigen Directivbehörde.
3. a. Der Betrag, über welchen der Berechtigungsschein
lautet, wird am fünfundzwanzigsten Tage des sech—
sten, auf den Monat der Abfertigung des Brannt—
veins folgenden Monats anrechnungsfähig.
Sobald der Berechtigungsschein anrechnungs⸗
fähig geworden ist, steht es dem Inhaber des⸗
selben frei, den Schein auf sofort baar zu ent—
cichtende oder kreditirte Branntweinsteuer aller Art
dei einer beliebigen Steuerstelle im Gebiet der
Branntweinsteuergemeinschaft in Anrechnung zu ge—
ben. Jedoch findet die Annahme der Scheine seitens
der Steuerstellen nur innerhalb Jahresfrist vom
24 des Beginns der Fälligkeit der Scheine an
tatt.
Eine baare Herauszahlung auf die Berechtigungs⸗
scheine seitens der Steuerstellen wird nicht geleisiet.
Die Annahme nicht fälliger Berechtigungsscheine
in Anrechnung auf nicht gestundete Branntwein⸗
steuer oder auf fälligen Branntweinsteuerkredit ist
unzulässig.
Dagegen dürfen nicht fällige Berechtigungsscheine
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