Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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satz 1 bis 4 und unter Nr. 8 gegebenen Vorschriften sinn⸗
gemäße Anwendung.
IV.
Hinsichtlich derjenigen Staatsbeamten, welche in Folge
einer Mobilmachung in die Marine zum Militärdienst ein⸗
berufen werden oder, sofern sie in ihrer Civilstellung ab—
kömmlich sind, freiwillig eintreten, finden die vorstehenden
Bestimmungen mit folgender Maßgabe Anwendung.
3. den sieben Zehnteln der Kriegsbesoldung stehen in der
Marine gleich: das Gehalt — ausschließlich des darin
liegenden Servistheiles —, der Gehaltszuschuß und
der Wohnungsgeldzuschuß.
Soweit dem Beamten eine Kriegszulage oder eine
zleichartige anderweite Zulage aus Marinefonds nicht
bereils gewährt wird, erhält er aus seiner Civilbe—
besoldung den Betrag der reglementsmäßigen Chargen⸗
kriegszulage.
Der Civilbehörde ist von Amtswegen mitzutheilen:
die Höhe des Gehalts — ausschließlich des darin
liegenden Servistheiles —, des Gehaltszuschusses,
des Wohnungsgeldzuschusses und der Kriegszulage.
Wird letztere nicht gezahlt, so ist dies ausdrücklich
zu erwähnen.
Die vorstehend unter ko beregte Mittheilung ist bei
denjenigen Marinetheilen, welche einer Stations⸗ oder
Barnisonskasse angeschlossen sind, Seitens des Rech⸗
nungsamtes des betreffenden Marinetheiles zu machen.
St. M. — S. J. 42.

Bekanntmachung.
Der unterm 16. Januar 18834 gegen den Kommis
Adolf Brombois aus Neunkirchen wegen Unterschlagung
erlassene Steckbrief wird hierdurch erneuert.
Saarbrücken, den 14. August 1888.
Konigliche Staatsanwaltschaft.
Seine Majestät der Kaiser und König haben durch
Aller höchsten Erlaß vom 9. Juli d. J. zu bestimmen ge—
ruht, daß in sämtlichen Schulen der Monarchie die Geburts⸗
und Todestage der in Gott ruhenden Kaiser Wilhelm J
und Friedrich fortan als vaterländische Gedenk- und Er—
innerungstage begangen werden.
Indem ich mir die unterstellten Schulaufsichtsbehörden
mit der Ausführung dieses Allerhöchsten Erlasses beauftrage,
finde ich mich zu dem vollen Vertrauen berechtigt, daß die
Preußische Schule den von Seiner Majestät ausgesproche—
nen Willen freudig und verständnißvoll jetzt und in künf⸗
tigen Tagen verwirklichen wird. Wie es dem Begriffe der
Pflicht entspricht, von dem die verklärten Herrscher bis
zu ihren letzten Atemzügen durchdrungen gewesen sind,
wird die Schule die ihnen geweihten Tage nicht in fest—
licher Muße begehen. Vielmehr wird sie dieselben ihrer
gewohnten Arbeit widmen, diese aber mit einer Stunde
einleiten oder beschließen, durch welche die Gemüther der
zusammengehörenden Schuljugend in Gottesfurcht gesammelt
und in der Betrachtung der Thaten und Tugenden Kaiser
Wilhelms J. und Kaiser Friedrichs erhoben und mit dank—

barer und treuer Gesinnung gegen König und Vaterland
erfüllt werden.
Berlin, den 23. Juli 1888.

v. Goßler.
An sämmtliche Königliche Provinzial-Schulkollegien und an
sämmtliche Königliche Regierungen.
Vorstehender Erlaß wird gemäß Verfügung der Kgl.
Regierung zu Trier d. d. 3. August 11817 behufs Darnach—
achtung zur Kenntniß der Herren Orts⸗-Schulinspektoren
und der Lehrpersonen gebracht.
Saarbrücken, den 9. August 1888.
Königliche Kreis-Schulinspektion,
Dr. Rachel.

Bekanntmachung des Landraths-Amtes.

Auf Antrag des Vorstandes der die Städte St. Jo—
hann und Saarbrücken umfassenden Schuhmacher- und
Schneider-Innung, deren Statuten von der höheren Ver—
waltungsbehörde genehmigt sind, hat der Herr Regierungs—
Präsident zu Trier gemäß 8 1000 der Gewerbeordnung
in Verbindung mit der ergänzenden Vorschrift des Reichs⸗
gesetzes vom 8. Dezember 1884 unterm 8. August d. J.
J. A. 659 für den Bezirk gedachter Innung bestimmt:
1. daß Streitigkeiten aus dem Lehrverhältnisse der im
z 1204 der Gewerbeordnung bezeichneten Art auf An⸗
rufen eines der streitenden Theile von der zuständigen
Innungsbehörde auch dann zu entscheiden sind, wenn
der Arbeitgeber, obwohl er ein in der Innung ver—⸗
tretenes Gewerbe betreibt und selbst zur Aufnahme
in die Innung fähig sein würde, gleichwohl der In—
nung nicht angehört;
daß die von der Janung erlassenen Vorschriften über
die Regelung des Lehrlingsverhältnisses, sowie über
die Ausbildung und Prüfung der Lehrlinge auch dann
bindend sind, wenn deren Lehrherr zu den unter Nr.
1bezeichneten Arbeitgebern gehört, und
daß dem Innungsbezirke angehörige Arbeitgeber der
unter 1 bezeichneten Art vom 1. September d. J. ab
Lehrlinge nicht mehr annehmen dürfen,
was hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Saarbrücken, den 15. August 1888.

Personal-Chronik.

Der katholische Lehrer Keller zu Gersweiler, im Kreise
Saarbrücken, ist an die katholische Schule zu Geislautern,
in demselben Kreise, berufen worden.
Der katholische Lehrer Schäfer zu Illingen, im Kreise
Ottweiler, ist an die katholische Schule zu Gersweiler, im
Kreise Saarbrücken, berufen worden.

Saarbrücken, den 20. August 1886.
Der Königliche Landrath zur Nedden.
            
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