nehmer, durch direkt angenommene und gelohnte Ar—
beiter und Betriebsbeamte) ausgeführt werden;
Personen, welche gewerbsmäßig Bauarbeiten (Hochoder
Tiefbauarbeiten) ausführen, bezüglich dieser Ar—
beiten;
Unteruehmer, welche Bauarbeiten ausführen, die als
Nebenbetriebe oder Theile eines anderen Betriebes
anderweit versicherungspflichtig sind.
Die laufenden Reparaturen an den zum Betriebe
der Land- und Forstwirthschaft dienenden Gebäuden
und die zum Wirthschaftsbetriebe gehöreuden Bodea—
kultur- und sonstigen Bauarbeiten, insbesondere die
diesem Zweck dienende Herstellung oder Unterhaltung
von Wegen, Dämmen, Kanälen und Wasserläufen,
gelten als Theile des land- und forstwirthschaftlichen
Betriebes, wenn sie von Unternehmern land- und
forstwirthschaftlicher Betriebe ohne Uebertragung an
andere Unternehmer auf ihren Grundstücken ausge—
führt werden. Wenn aber solche Bauarbeiten nicht
von dem Unternehmer desjenigen land- oder forst⸗
wirthschaftlichen Betriebes, zu dessen Gunsten sie vor—
genommen werden, für eigene Rechnung ausgeführt
werden, so gelten sie nicht als Theile dieses Betriebes.
Die laufenden Reparatuten an den Gebäuden,
—
vom 6. Juli 1884 gedachten Betrieben dienen, und
die zum laufenden Betriebe gehörenden Bauarbeiten
gelten als Theile des Fabrik- ec. Betriebes, wenn sie
bon dem Unternehmer des Fabrik- ⁊c. Betriebes ohne
Uebertragung an andere Unternehmer auf seinem
Grundstücke ausgeführt werden.
5. Die Verpflichtung zur Einreichung von Nachwei—
sungen fällt weg:
a) für Kommunalverbände oder andere öffentliche Kor—
porationen, wenn dieselben bezüglich aller oder ein—
zelner Arten der von ihnen als Unternehmer aus—
geführten Bauarbeiten derjenigen Berufsgenossenschaft,
welche in dem betreffenden Bezirke für die Gewerbe—
treibenden der betreffenden Art errichtet ist (Tiefbau—
Berufs genossenschaft oder die betreffende Baugewerks—
Berufsgenossenschaft), durch eine von ihrem Vorstande
abgegebene entsprechende Erklärung als Mitglied bei—
getreten sind, bezüglich derjenigen Arten von Bau—
rien betreffs deren die Erklärung abgegeben wor—
en ist;
für Kommunalverbänden oder andere öffentliche Kor—
porationen, sofern die Landes-Zentralbehörde auf
deren Antrag erklärt hat, daß sie zur Uebernahme
der durch die Verficherung entstehenden Lasten für
leistungsfähig zu erachten sind;
für Kommunalverbände, öffentliche Korporationen und
andere Bauherren, welche regelmäßig ohne Ueber—
tragung an andere Unternehmer Bauarbeiten aus—
führen, wenn auf ihren Antrag von der Verwaltung
der mit der Berufsgenossenschaft verbundenen Ver—
sicherungsanstalt der Betrag der der Berechnung der
Prämien zu Brunde zu legenden Arbeitslöhne und
Gehälter in Pausch und Bogen festgesetzt worden ist
(8 29 des Banunfallversicherungsgesetzes).
6. Nachweisungen sind vorzulegen für Bauarbeiten
jeder Art, also für Raurer-, Zimmer-, Dachdecker-, Stein—
hauer⸗, Brunnenarbeiten, Tüncher⸗, Verputzer⸗ (Weißbinder-),
Gypser-, Stuckateurs, Maler-, (Anstreicher⸗), Glaser⸗, Klemp⸗
ner⸗- und Lackirerarbeiten bei Bauten, für die Anbringung,
**
Abnahme, Verlegung und Reparatur von Blitzableitern,
für Schreiner- (Tischler-), Einsetzer, Schlosser- und An—
schlägerarbeiten bei Bauten, für Eisenbahn-, Kanal⸗-, Wege⸗,
Strom-, Deich-, Meliorations-, Entwässerungs-, Bewässe—
rungs-, Drainirungs- und andere Erd-Bauarbeiten, für
Ofensetzen, Tapezieren (Tapetenankleben), Stubenbohnen,
Anbringung, Abnahme und Reparatur von Wetterrouleaus
(Marquisen, Jalousien) ꝛc.
7. Wenn ein Baugewerbetreibender eine Bauarbeit aus—
führt, welche zu seinem gewerbsmäßigen Betriebe nicht ge—
hört, auch nicht zu demselben in dem Verhältnisse eines
Nebenbetriebes (ß9 Absatz 3 des Unfallversicherungsgesetzes
beziehungsweise 59 Absatz 2 des Bauunfallversicherungsgesetzes)
steht, so ist bezüglich dieser Bauarbeit eine Nach—
weisung ebenso einzureichen, als wenun ein Nichtgewerbe—
treibender der eine Bauarbeit ausführt. Es ist also z. B.
eine Nachweisung vorzulegen, wenn ein Bauschlosser im
Regiebetriebe für sich ein Wohnhaus errichtet.
8. Eine Nachweisung ist nicht einzureichen bezüglich
solcher Bauarbeiten, welche eine Privatperson für ihre Rech—
aung (als Unternehmer) allein und ohne Gehülfen und
sonstige Arbeiter ausgeführt hat. Dagegen ist eine Nach—
veisung einzureichen, wenn bei der Ausführung einer Bau—⸗
arbeit ein Familienangeböriger des Unternehmers als Ge—
hjülfe oder sonstiger Arbeiter beschäftigt war, mit Aus—
nahme der Ehefrau, welche niemals als eine von ihrem
Ehemanne beschäftigte Arbeiterin gilt. Im Uebrigen ist die
Pflicht zur Einreichunug der Nachweisungen weder von der
Zahl der bei der Ausführung der Banarbeit beschäftigten
Arbeiter, noch von der Art der Ausführung (Handbetrieb,
Motorenbetrieb ꝛc.) abhängig.
9. Zur Einreichung der Nachweisung verpflichtet ist der
Unternehmer der Bauarbeit oder sein gesetzlicher Vertreter.
Als Unternehmer im Sinne des Bauunfallversicherungs—
gesetzes gilt bei Bauarbeiten, welche nicht in einem gewerbsmäßigen“
Baubetriebe ausgeführt werden, derjenige, für
dessen Rechnung dieselben ausgeführt werden.
Für die Verpflichtung zur Einreichung der Nachweisungen
ist es an sich ohne Bedeutung, ob der Unternehmer eine
physische oder eine juristische Person, ein Kommunalverband
oder eine Privatperson ist.
10. Die Einreichung der Nachweisungen hat vom 1.
Januar 1888 ab zu erfolgen, d. h. es sind erstmalig für
die im Monat Januar 1888 ausgeführten Bauarbeiten
Nachweisungen einzureichen. Die Einreichung muß läng—
stens binnen drei Tagen nach Ablauf des Monats, also
für die im Monat Januar ausgeführten Bauarbeiteun
sängstens bis zum 8. Februar einschließlich, geschehen.
11. Wenn der dritte Tag eines Monats ein Sonntag
oder allgemeiner Feiertag ist, so endigt die Frist zur Vor—
legung der Nachweisung für die im vorhergehenden Monat
ausgeführten Bauarbeiten mit Ablauf des nächstfolgenden
Werktages.
12. Wenn eine einzelne Bauarbeit, zu deren Ausführung
mehr als sechs Arbeitstage thatsfächlich verwendet werden,
sich über zwei Monate erstreckt, und auf den ersten Monat
nur sechs oder weniger als sechs Arbeitstage entfallen, so
ift für den ersten Monat keine Nachweisung vorzulegen.
Dagegen sind in die Nachweisung für den zweiten Monat
die sämmtlichen auf die Ausführung der Bauarbeit bis da⸗
hin verwendeten Arbeitstage, sowie die sämmtlichen von den
Versicherten dabei verdienten Löhne und Gehälter aufzu—
nehmen.