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haben, um im Stande zu fein, ein Ornament nach
Gyps zu zeichnen, sowie eine einfache Maschine oder
ein Gebäude aufzunehmen.
1. der über praktische Ausbildung sprechenden Zeugnisse,
5. eines Führungsattestes,
6. eines Zeugnisses der Ortsbehörde über ihre Be—
dürftigkeit,
der über ihre militärische Verhältnisse sprechenden
Papiere, aus denen namentlich hervorgeht, daß die
Ableistung der Militärpflicht keine Unterbrechung des
Unterrichtes herbeiführen werde.
Ist der Bewerber bereits Zögling der technischen Hoch—
schule, so bedarf es der Vorlage der Schriftstücke zu 1,
3, 4 und 5 nicht.
Trier, den 13. Juli 1888.
Gemäß 8 8 des Gesetzes über die Enteignung von
Grundeigenthum vom 11. Juni 1874 (Ges.Samml. S. 221)
wird bekannt gemacht, daß der Herr Minister kür öffentliche
Arbeiten durch Erlaß vom 7. Juli d. J. die Königliche
Eisenbahn-Direktion (linksrheinische) zu Cöln beauftragt
hat, allgemeine Vorardeiten für eine Eisenbahn untergeord—
neter Bedeutung von einem geeigneten Punkte der bereits
allgemeinbearbeneten Linie Hermeskeile Wemmetsweiler einer—
feits nach Türkismühle, andererseits nach einem geeigneten
Punkte der Bahn Trier-Saarbrücken anzufertigen.
Triexr, den 18. Juli 1888.
Namens des Bezirks-Ausschusses
der Vorsitzende
Nasse.
7.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
Bekanntmachung, betreffend die Verloosung der vormals Hannoverschen
prozentigen Staatsschuldverschreibungen Titera S. für das Jahr vom
i. April 1888 / 80.
Bei der am 1. d. M. in Gegenwart von Notar und
Zeugen stattgehabten Ausloosung der vormals Hannover—
schen Staatsschuldverschreibungen Litora 8. zur Tilgung für
—V
zeichneten Nummern gezogen worden:
Nr. 48, 120, 285, 439, 1354, 718, 828, 891, 1998,
I102, 1121, 1207, 1221, 1321, 1471, 1488, 1562, 1568,
1608, 1712, 1730, 1817, 1846.
Dieselben werden den Besitzern hierdurch auf den 2.
Januar 1889 zur baaren Rückzahlung gekündigt.
Die ausgeloosten Schuldverschreibungen lauten auf
Gold, und wird deren Rückzahlung in Reichswährung nach
nach den Bestimmungen der Bekanntmachung des Herrn
Reichskanzlers vom 6. Dezember 1873, betreffend die Außer⸗
kurssetzung der Landes-Goldmünzen ꝛc. (Reichsanzeiger Nr.
292), sowie nach den Ausführungsbestimmungen des Herrn
Finanz-Ministers vom 17. März 1874 (Reichsanzeiger Nr.
68, Position 3) erfolgen.
Die Kapitalbeträge werden schon vom 15. Dezember
d. Is. ab gegen Quutung und Einlieferung der Schuldverschreibungen
nebst den zugehörigen Zinsschein-Anwei—
sungen und den nach dem 2. Januar 1889 fälligen Zins⸗
scheinen Nr. 7—10 an den Beschäftstagen bei der Re⸗
gierungshauptkasse hierselbst, von 9 bis 12 Uhr Vormittags,
ausgezahlt.
Die Einlösung der Schuldverschreibungen kann auch
bei sämmtlichen übrigen Regierungshauptkassen, bei der
Staatsschuldentilgungskasse in Berlin, sowie bei der Kreis—
kasse zu Frankfurt a. M. bewirkt werden.
Zu diesem Zwecke sind die Schuldverschreibungen nebst
den zugehörigen Zinsschein-⸗Anweisungen und Zinsscheinen
schon vom 1. Dezember d. J. ab bei einer der letztgedachten
Kassen einzureichen, welche dieselben der hiesigen Regierungs—
hauptkasse übersenden und, nach erfolgter Feststellung, die
Auszahlung besorgen wird.
Bemerkt wird:
1) Die Einsendung der Schuldverschreibungen nebst den
zugehörigen Zinsschein-Anweisungen und Zinsscheinen
mit oder ohne Werthangabe muß portofrei geschehen.
2) Sollte die Abforderung des gekündigten Kapitals bis
zum Fälligkeitstermine nicht erfolgen, so tritt dasselbe
von dem gedachten Zeitpunkte ab zum Nachtheile der
Gläubiger außer Verzinsung.
Schließlich wird darauf aufmerksam gemacht, daß alle
übrigen 313- und 4prozentigen vormals Hannoverschen
Landes- und Eisenbahn-Schuldverschreibungen bereits früher
gekündigt sind, und werden deshalb die Inhaber der noch
picht eingelieferten, mit dem Kündigungstermine außer Ver⸗
zinfung getretenen, Hannoverschen Staatsschuldverschreibungen
aus die Erhebung der Kapitalien derselben bei der
hiesigen Regierungshauptkasse hiedurch nochmals erinnert.
Hannover, den 4. Juni 1888.
Der Regierungs-Präsident.
von Cranach.
Durch Urtheil der J. Civilkammer des Königlichen
Landgerichts zu Saarbrücken vom 28. Mai 1888 ist der
Schuhmachergeselle Ludwig Pfeilstücker aus Sulzbach für
abwesend erklärt worden.
Cöln, den 9. Juli 1888.
Der Oberstaatsanwalt.
Bekanntmachung.
betreffend Ergünzung zur Polizeie Verordnung vom 14. Februar 1884,
hetreffend den Schlachtzwang im öffentlichen Schlachthause in der Stadt
St. Johann a. Saar.
Auf Grund der 88 5 und 6 Buchstabe kdes Gesetzes
vom 11. März 1850 über die Polizei-Verwaltung (G.«S.
S. 265) wird zur Ergänzung und bezw. Abänderung der
Polizeis Verordnung betreffend den Schlachtzwang im öffent—
uͤchen Schlachthause, die Schlachthofordnung und die Fleisch—
beschau in der Stadt St Johan a. d. Saar vom 14.
Februar 1884 nach Anhörung der Stadtverordneten-Ver—
sammlung folgende Polizei-Verordnung für den Umfana
des Gemeindebezirks St. Johann erlassen:
A.
J. Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 1 lautet im ersten Absatz durch Einfügung der
unterstrichenen Worte: das gewerbsmäßige und das nicht
gewerbsmäßige Schlachten von Rindvieh, Schweinen, Schafen
und Ziegen, sowie von Pferden, Eseln und Maul—
thieren, das Reinigen und Auswaschen der Gedärme,
sowie alle Verrichtungen, welche mit dem Schlachten im
inmittelbaren Zusammenhange stehen, dürfen allein und
ausschließlich nur in dem öͤffentlichen Schlachthause der
Stadt Si. Johann a. d. Saar, gelegen auf der Parzelle
Nrius und ua7 der Flur 5 im Distrikt oben an der Bleiche
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vorgenommen werden.
B.
Artikel 7 erhält folgenden Zusatz: Die Schlächter
vonPferden, Eseln üund Maulthieren bezw.deren
Arbeiter aber haben Schlachtungen und sämmt—
liche damit verbundenen Arbeiten ausschliek—