44
2
—
F
7
*
*
*
—3
*
—
7
—
—2
—
—
Name
jeder bei der Bauarbeit
beschäftigten Person.*)
Geschlecht
männlich
(m.)
oder
weiblich
(w.).
Art
der
Beschäftigung jeder
Person
(z. B. Maurerarbeit, Dach⸗
decken, Brunnengraben ꝛc.
Zahl der
Arbeitstage
Arbeits⸗
schichten,
Tagewerke),
welche jede
Person
geleistet
hat **)
Lohn und
Gehalt,
velchen jede
Person in
Beld⸗ und
Natural⸗
bezügen täg⸗
lich erhalten
hat.
Mark Pi
Gesammt,
ohn, welcher
von jeder
Person ver⸗
dient worden
ist.
Vtark.
3
*
*
*
*
*8*
—3
*
*
5
*
5
—
Vom Unternehmer nicht aus
zufüllen!
Wird von der Versicherungsanstalt
ausgefüllt.
Zur Berech⸗
nung zu ziehen⸗
der Gesamt⸗
lohn
(8 25 Absatz 2
desB.⸗ U.V. G.)
Mark ð
Laut Prämien-—
tarif ist zu er⸗
heben fur jede
angefangene
halbe Mark.
Zu
entrichtende
Praͤmie.
v
19
Mark. Pf.
11.
1. Im vergangenen
Monat.
dchudæe
——
37
3.
Maureorourbeit
mmerarheit
—8
4
II. Im vorvergange
nen Monat***)
3
Die Personen, welche mit derselben Art von Bauarbeit beschäftigt werden, sind
thunlichst unmittelbar nacheinander vorzutragen, z. B. zuerst alle, welche mit Maurer⸗
arbeit beschäftigt waren, dann diejenigen, welche Zimmerarbeiten ausgeführt haben ꝛtc
Auch halbe und Viertels-Arbeitstage sind anzugeben.
Hier ist nur dann etwas einzutragen, wenn die Arbeit schon im vergangenen Monat
begonnen, aber für denselben eine Nachweisung nicht vorgelegt worden ist.
Bei Einreichung der Nachweisung für den Monat Januar 1888 ist unter II. nichts
inzutragen.
2*2*
(Datum.)
(Unterschrift des zur Vorlegung der Nachweisung Verpflichteten
Anleitung
in Betreff der Nachweisungen von Regie-Bau—
arbeiten.
1. Zur Einreichung von Nachweisungen sind gemäß 8
22 Absatz 1 in Verbindung mit 8 4 Ziffer 4 Absatz 1 des—
Bauunfallversicherungsgesetzes verpflichtet:
a) alle Privatpersonen, welche Bauarbeiten nicht ge—
werbsmäßig als Unternehmer d. h. für ihre Rechnung
ausführen, bezüglich dieser Bauarbeiten;
Kommunalverbände (Provinzen, Kreise, Stadt- und
Landgemeinden, selbstständige Gutsbezirke, Distrikts⸗
gemeinden in Bayern, Amtskorporationen in Würtem⸗
berg, Aemter in der Provinz Westfalen ꝛc.) und an—
dere öffentliche Korporationen (z. B. Deich- oder
Meliorationsverbände, Kirchengemeinden oder Stif—
tungen), welche Bauarbeiten als Unternehmer in ei—
gener Regie ausführen, bezüglich dieser Bauarbeiten.
2. Nachweisungen sind einzureichen für diejenigen Bau—
arbeiten, zu deren Ausführung, einzeln genommen, mehr
als sechs Arbeitstage thatsächlich verwendet worden sind.
Letzteres ist wohl dann der Fall, wenn ein Arbeiter mehr
als sechs Arbeitstage thätig gewesen ist, als auch dann,
wenn mehr als sechs Arbeiter einen Arbeitstag thätig waren,
als auch dann, wenn überhaupt Arbeiter zusammen mehr
als sechs Arbeitstage (Arbeitsschichten, Tagewerke) aufage—
wendet haben.
3. Bezüglich der Verpflichtung zur Einreichung einer
Nachweisung macht es keinen Unterschied, ob es sich um
einen Neubau oder um die Unterhaltung und Widerher⸗
stellung bestehender Baulichkeiten handelt.
Nicht verpflichtet zur Einreichung von Nachweisungen
sind:
a) das Reich und die Bundesstaaten bezüglich derjenigen
Bauarbeiten, welche von ihnen als Unternehmer aus—⸗
geführt werden;
alle Eisenbahnverwaltungen, einschließlich der Ver—
waltungen von Pferdebahnen, Arbeitsbahnen oder
ähnlichen Unternehmungen, bezüglich derjenigen Bauten,
velche von ihnen für eigene Rechnung lin eigener
Regie, ohne Uebertragung an einen anderen Unter⸗