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Zu diesen Sützen tritt u. U. die Einschreibgebühr von 20 Pf.
Für Postpackete bis 5 kg nach Togo beträgt die
Taxe 1 Mk. 60 Pf.
Ueber das Weitere ertheilen die Postanstalten Auskunft.
Berlin W., den 27. Mai 1888.
Der Staatssekretair des Reichs-Postamts.
von Stephan.
Die sämmtlichen, bisher noch nicht zur Verloosung ge—⸗
dommenen
Prioritäts-Obligationen der Taunus-Eisenbahn von 1844
verden den Besitzern zur baaren Rückzahlung zum 31. De—
jember dieses Jahres gekündigt.
Der Kapitalbetrag ist von diesem Tage ab bei der
Staatsschulden⸗Tilgungskasse hierselbst — W. Taubenstraße
29 — gegen Quittung und Rückgabe der Obligationen zu
erheben.
Die Zahlung erfolgt von 9 Uhr Vormittags bis 1
Uhr Nachmitags mit Ausschluß der Sonn- und Festtage
und der letzten drei Geschäftstage jeden Monats.
Die Einlösnug geschieht auch bei der Hauptkasse der
Königlichen Eisenbahn--Direktion in Frankfurt a. M., bei
der Königlichen Kreiskasse daselbst und bei den Königlichen
Regierungs-Hauptkassen.
Zu diesem Zwecke können die Obligationen einer dieser
Kassen schon vom 1. Dezember ds. Is. ab eingereicht werden,
welche sie der Staatsschulden⸗-Til gungskasse zur Prüfung vor—
zulegen hat und nach erfolgter Feststellung vom 81. De—
zember 1888 ab die Auszahlung bewirkt.
Vom 1. Januar 1889 ab hört die Verzin—
sung dieser Obligationen auf.
Die Staatsschulden-Tilgungskasse kann sich in einen
Schriftwechsel mit den Inhabern der Obligationen über die
Zahlungsleistung nicht einlassen.
Formulare zu den Quittungen werden von den ge—
dachten Kassen unentgeltlich verabfolgt.
Berlin, den 4. Juni 1888.
Hauptverwaltung der Staatsschulden.
Sydow.
Vom 1. Juli ab tritt die Republik Salvador der
Pariser Uebereinkunft des Weltpostvereins in Betreff des
Austausches von Postpacketen bei. Zunächst sind indeß nur
Packete im Verkehr mit der Hauptstodt San Salvador bis
zum Gewicht von 3 Kg und dohne Werthangabe zulässig.
Das Porto, welches vorauszubezahlen ist, beträgt 8
Mk. 40 Pf. Daneben kommt eine vom Empfaͤnger in Sal—
vador zu entrichtende Gebühr von 40 Pf. für je 500 g für
die Beförderung über den Isthmus von Panama zur Erhebung.
Berlhin, W. 17. Juni 1888.
Der Staatssekretair des Reichs-Postamts.
von Stephan.
Beitritt der Regentschaft Tunis zum Weltpostverein.
Vom 1. Juli ab tritt die Regentschaft Tunis dem
Weltpostvertrage und den Nebenabkommen, betreffend den
Werthbrief⸗, Postpacket-⸗, Postanweisungs- und Postauf—
tragsverkehr bei. Es finden daher fortan die Vereinsbe—
stimmungen, welche bisher nur hinsichtlich der dort unter—
haltenen fremden Postanstalten Geltung hatten, auf das ganze
Gebiet der Regenischaft Anwendung. Ueber alles Einzelue
ertheilen die Postanstalten auf Verlangen Auskunft.
Berlin, W., 17. Juni 1888.
Der Staatsekretair des Reichs-Postamts.
von Stephan.
Bekanntmachungen der Königl. Regierung.
Polizei⸗Verordnung, betreffend den Verkehr auf der Brücke über den Schleusen⸗
graben der kanalisirten Saar bei Wehrden.
Im Interesse der Schonung und Erhaltung der mit
eisernem Oberbau hergestellten Brücke über den Schleusen—
graben der kanalisirten Saar bei Wehrden und zur Sicher—
ung des Verkehrs auf derselben verordnen wir auf Grund
des 8 11 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom
11. März 1860:
F 1. Fuhrwerk jeder Ait darf die vorbezeichnete Brücke
nur im Schritt überschreiten. Ebenso darf über dieselbe
nur im Schritt geritten werden.
8 2. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift des 81
sollen, sofern nicht nach den Bestimmungen des Strafge—
setzbuches eine höhere Strafe eintritt, mit einer Geldbuße
bis 30 Mark und im Unvermögensfalle mit entsprechender
Haft geahndet werden.
Trier, den 2. Juni 1888.
Dem Senate der Königlichen Akademie der Künste zu
Berlin ist durch Erlaß des Herrn Ministers des Innern
vom 8. d. Mts. die Genehmigung ertheilt worden, mit der
diesjährigen akademischen Kunstausstellung eine Ausspielung
von Kunstwerken, bestehend in Oelgemälden, Skulpturen,
Aquarellen ꝛc.,, zu verbinden, zu welcher 150 000 Loose à
1 Mk. unter Aussetzung von Gewinnen im Gesammtwerthe
von 80 000 Mk. ausgegeben und im ganzen Bereiche der
Monarchie vertrieben werden dürfen.
Trier, den 21. Juni 1888.
— — — — —
Bekanntmachungen anderer Behörden.
Bekanntmachung.
Der am 19. August 1882 gegen den Bergmann Jo—
hann Mathias Quinten aus Dudweiler, wegen Mißhandlung
erlassene Steckbrief wird hierdurch als erledigt zurückgezogen
Saarbrücken, den 12. Juli 1888.
Konigliche Staatsanwaltschaft.
Straßen Rolizei Verordnung
für die Stadt Saarbrücken.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die Polizei-Verwal—
ung vom 11. März 1850 und unter Hinweis auf 8 366 RNr. 11 des
Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871 wird unter
Zustimmung der Stadtverordneten-Versammlung und mit Genehmigung
stöniglicher Regierung hinsichtlich des Strafmaßes für den Gemeindebe—
zirk der Stadt Saarbrücken folgendes verordnet;
81.
Jeder Eigentümer eines bebauten Grundstückes ist verpflichtet, den
Bürgersteig und die Hälfte des Fahrdumms, — im Falle das gegen⸗
Uberliegende Grundftück nicht bebaut ist, auch die andere Fahrbahnhälfte
nit dem Bürgersteig — derjenigen Straßen, an welche das bebaute Grund⸗
tück grenzt, regelmäßig von allem Schmutz reinigen zu lassen und zwar
den Rürgersteig täalich, den Fahrdamm jeden Mittwoch und Samfiga.
82.
Bei Schneefall ist jeder Eigentümer eines bebauten Grundstückes ver—
oflichtet, den Bürgersteig vom Schnee reinigen zu lassen und zwar bei
aäichtlichem Schneefall bis 9 Uhr morgens, bei Schneefall am Taae inner⸗
halb zwei Stunden nach Aufhören des Schneejalls.
Bei Winterglätte muß der Bürgersteig sofort mit Asche oder Sand
bestreut werden.
Nach eingetretenem Thauwetter sind sofort die Rinnen aufzueisen, das
Eis auf Bürgersteig und Fahrdamm zu lösen und neben der Rinne auf⸗
—XXL
83.
Die Straßen dürfen durch Auswerfen von Schutt, Müll, Küchen—
bfallen, Scherben ꝛc. oder durch Ausgießen von Flüssigkeiten, Ausklopfen
»on Teppichen, Betten ꝛc. oder auf irgend eine andere Meise nicht verun—
einigt werden.