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7. die Genehmigung der Geschäftsordnung des Kura—
toriums;
3. die Festsetzung der Kautionen der Kassenbeamten;
). die Vorprüfung des Etats und der Jahresrechnungen
behufs Vorlage an den Provinziallandtag;
10. Beschwerden gegen Beschlüsse des Kuratoriums und
11. die in den 88 8II 3 bund 27 vorgesehenen Befugnisse.
Provinzial-Landtag.
8 21. Der Provinzial-Landtag beschließt über:
l. allgemeine Grundsätze der Verwaltung der Landesbank;
2. die Feststellung des Etats;
3. die Decharge der Jahresrechnungen nach Erstattung
des Berichts der von dem Provinziallandtage jedesmal
zu erwählenden Revisions-Kommission;
die Verwendung der Ueberschüsse;
die Höhe und die außerordentliche Dotirung des
Reservefonds;
alle Abänderungen dieses Statutes;
die Verstärkung des Betriebsfonds durch Ausgabe von
Anleihescheinen.
8 22. Das Kassen- und Rechnungswesen der Landes—
bank ordnet der Provinziallandtag durch ein Reglement.
Anstellung der unteren Beamten.
z 23. Die Anstellung der unteren Beamten und Diener
erfolgt auf Kündigung und bleibt innerhalb der durch den
Etat festgestellten Schranken dem Direktor der Landesbank
überlassen. Die Kündigung resp. Entlassung der definitiv
angenommenen Beamten und Diener darf in allen Fällen
aur nach eingeholter Zustimmung des Kuratoriums erfolgen.
Verantwortlichkeit des Direktors.
8 24. Der Direktor der Landesbank ist für den ord—
nungsmäßigen Gang der Geschäfte, sowie die genaue Beob⸗
achtung der in diesem Reglement und in der Geschäfts—
anweisung enthaltenen Vorschriften verantwortlich.
Abschnitt V.
Reservefonds.
z 25. Von dem nach Berichtigung sämmtlicher Aus—
agen übrig bleibenden Zinsgewinn sind zunächst, insoweit
derselbe dazu reicht, 4010 der als Stammkapital überwiesenen
3000 000 Waark und als weiterer Reservefonds überwiesenen
2000 000 Mark zur Verfügung des Provinzial-Landtages
abzuführen. Der Rest wird, insoweit der Provinzial-Landtag
3 andere Bestimmung trifft, dem Reservefonds zu—
gJewiesen.
Abschnitt VI.
Allgemeine Bestimmungen.
26. Die Verwaltungsbehörden in der Provinz sind
erpflichtet, dem Direktor der Landesbank die in dem Ge—
chäfte der Landesbank erforderliche Auskunft zu ertheilen,
die Landräthe und Bürgermeister seinen Rückfragen und
Ansuchen zu genügen und, wenn Gefahr für die Darlehen
der Landesbank in ihrem Bereiche ihnen kund wird, davon
dem Direktor unaufgefordert Mittheilung zu machen. Die
Vürgermeister werden auch Anträge auf Darlehen aus der
Landesbank, wenn es von den Betheiligten gewünscht wird,
ohne Vergütung protokollarisch aufnehmen und an den
Direktor befördern.
8 27. Der Provinzialausschuß ist ermächtigt, an ge—
eigneten Orten der Provinz Agenturen der Landesbank zu
errichten, welche alle ihnen zu übertragenden lokalen Ver—
waltungsgeschäfte, sowie die Lokalkassenführung nach Maß—
gabe der ihnen zu ertheilenden Instruktionen zu vollziehen
haben.
Diese Agenturen sind in der Regel Könialichen Steuer—
Empfängern oder Gemeinde-Empfängern oder Spezialbau—
kafsen-Rendanten der Provinzial-Verwaltung gegen vom
Provinzial-Ausschuß festzusetzende Remunerationen wider—
ruflich zu übertragen. Die Uebertragung von Agenturen
an Königliche Steuer-Empfänger und an Gemeinde-Em—
pfänger kann nur mit Zustimmung der betreffenden Bezirks—
regierung erfolgen.
Den Agenten können zwei oder mehrere, aus füchtigen
und geachteten Einwohnern des betreffenden Ortes oder
seiner Umgegend durch den Direktor der Landesbank aus⸗
zuwählende Lokal-Beiräthe (Vertrauensmänner) beigegeben
werden, welche die vorkommenden Darlehensgesuche, sowie
andere ihnen vorzulegende Angelegenheiten der Landesbank
auf Erfordern schriftlich zu begutachten und geeigneten Falls
mit den Agenten zu Beratungen zusammen zu treten haben.
Festgestellt in der Plenar-Sitzung des 33. Rheinischen
Provinzial⸗-Landtages vom 17. Februar 1888.
Für richtige Abschrift.
Geheimer Kanzlei⸗Sekretair.
(L. 8.) gez. Pukas,
Für richtige Abschrift.
Regierungs⸗-Sekretair.
Stark,
Da noch immer hie und da eine irrthbümliche Ausle—
zung der Bestimmungen in 8 1 Abs. 2 der Cirkular-Ver—
ügung vom 4. März 1880, betreffend die Abänderung der
88 1 und 2 des Reglements für die Prüfung Behufs Er—
sangung der Befähigung zur Anstellung als Kreisphysikus
vom 10. Mai 1875 zu Tage tritt, sehe ich mich veranlaßt,
darauf ergebenst hinzuweisen, daß, nachdem durch die Be—
kanntmachung, betreffend die ärztliche Prüfung vom 2. Juni
1883, 8 18 Absatz 1 für letztgenannte Prüfung die Censuren
„sehr gut (1)* „gut (2)* und „genügend (8)“ an Stelle
der fruüͤheren „vorzüglich gut (1)“ „sehr gut (2)“ und „gut
(3)“ getreten sind, auch die Zulassung zur Physikats-Prüfung
zwei Jahre nach der Approbation als Arzt erfolgt, wenn
die ärztliche Prüfung sehr gut (1) oder gut (2) bestanden
ist, in den übrigen Fällen nach drei Jahren.
Berlin, den 24. Mai 1888.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und
Medizinal⸗Angelegenheiten.
J. V.:
Lucanus.
Postverkehr mit Togo.
In Klein Popo, im deutschen Togo-Schutzgebiet, ist
eine Kaiserliche Postanstalt eingerichtet worden, welche unter
den für den Weltpostverein geltenden Bedingungen den
Austausch von gewöhnlichen und eingeschriebenen Brief—
sendungen, sowie von Postpacketen bis 5 Kg ver mittelt.
Die Beförderung der Briefsendungen erfolgt mit sämmtlichen
fich bietenden deutschen und britischen Post-Dampfschiff⸗
oerbindungen.
Für Sendungen aus Deutschland beträgt das Porto
für Briefe 20 Pf. für je 158 8,
für Postkarten 10 Pf.,
für Drucksachen, Waarenproben und Geschäftspapiere
3Pf. für je 50 g, mindestens jedoch 10 Pf. für
Waarenproben und 20 Pf. für Geschäftspapiere