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zinsen und in welcher Höhe zu gewähren, eventuell
mit welchen Abstufungen nach Höhe der Einlage,
Dauer der Kündigungsfrist und Person des Sparers;
3. welche Kündigungsfristen inne zu halten;
4. wann die Zinsen zu bezahlen und falls sie nicht ein—
zefordert werden, von welchem Tage sie zu verzinsen;
wann die Verzinsung beginnt und aufhört.
Diese Beschlüsse sollen durch die von dem Kuratorium
zu bestimmenden öffentlichen Blätter bekannt gemacht werden.
Werden die derzeitigen Bedingungen erschwert, so
werden dieselben gegen die Einleger erst von dem Zeit—
ounkte ab wirksam, an welchem die ihnen zustehende mit
der Bekanntmachung beginnende Kündigungsfrist abgelaufen
ist, ohne daß sie von der Kündigung Gebrauch gemacht
haben.
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F 12. Ueber jede Einlage wird ein Sparkassenbuch
inter Siegel der Landesbank der Rheinprovinz und Unter⸗
schrift des Direktors ausgesertigt.
Dasselbe muß enthalten:
. die Nummer, unter welcher die Einlage in den Büchern
der Kasse eingetragen ist;
den Betrag der Einlage, sowie die Höhe der für
dieselbe zu gewährenden Zinsen in Zahlen und Buch—
taben;
die Kuͤndigungsfristen der Kasse und des Einlegers;
den Tag, an welchem die Verzinsung beginnt und an
velchem sie im Falle der Kündigung aufhört:
den Namen des Einlegers;
die ausdrückliche Bestimmung, daß die Kasse zwar
berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, die Legitimation
der Prasentanten zu prüfen, und ste also befugt ist,
an jeden Präsentanten mit voller Wirkung Zahlung
an Kapital und Zinsen ganz oder theilweise zu leisten.
Auf den Inhaber dürfen Sparkassenbücher überhaupt
nicht ausgestellt werden.
z 13. Zinsen und Kapitalzahlungen werden nur gegen
Vorlegung des Sparkassenbuches geleistet. Sie werden in
dem Sparkassenbuche vermerkt. Umfaßt die Zahlung nicht
das ganze Kapital, so wird das mit dem entsprechenden
Vermerke versehene Buch dem Präsentanten zurückgegeben;
dei gänzlicher Rückzahlung muß das Buch quittirt der
Kasse belassen werden.
8z 14. Die Kündigungen seitens der Kasse werden
anter Angabe der Nummern und des Betrages des Spar—
sassenbuches unter Innehaltung der Kündigungsfrist durch
die von dem Provinziallandtage oder dem Ausschuß zu
bestimmenden öffentlichen Blätter bekannt gemacht. Die
Kündigung seitens der Einleger erfolgt unter Vorlegung
des Sparkassenbuches bei der Landesbank, wonächst das
Buch, mit dem Kündigungsvermerk versehen, dem Präsen⸗
anten zurückgegeben wird.
z 15. Die gekündigten und zur Verfallzeit nicht ab⸗
gehobenen Beträge werden bis zu ihrer Auszahlung nicht
derzinst. Die Ein- und Rücksendung der Sparkassenbücher
dei der Kündigung und bei der Rückzahlung erfolgt auf
Befahr und Kosten der Inhaber.
*16. Für sämmitliche Einlagen kann ein Einleger nur
ein Quittungsbuch sich ausstellen lassen; falls er nach dem
Ermessen des Kuratoriums durch die Ausstellung mehrerer
Quittungsbücher sei es auf seinen oder eines Dritlen Namen
den Anspruch auf einen höheren Zinsfuß erlangt oder er—
sangt hat, werden demselben die sämmtlichen bereits gut
geschriebenen Zinsen wieder abgesetzt und das hiernach ver—
bleibende Guthaben zinslos zurückgegeben.
8 17. Auf vernichtete oder verloren gegangene Spar—
bücher kommt das Allerhöchste Reglement vom 12. Dezem—
ber 1838 zur Anwendung.
(Schluß folgt.)
Bekanntmachungen anderer Behörden.
Folgende Nummern der Anleihe vom 24. Januar 1887
sind ausgeloost worden und werden hiermit gekündigt:
Buchstabe A. zu 200 Mk.
67. 77. 87. 92. 97. 102. 107. 112. 117. 122. 127.
132. 137. 142. 147. 2. 7. 12. 17. 22. 27. 32. 37. 42
u. 47.
Buchstabe B. à 500 Mk.
274. 279. 284. 289. 294. 299. 304. 309. 314. 319
324. 329. 334. 339. 344. 349. 354. 359. 364. 369. u. 374.
Buchstabe C. à 1000 Mk.
628. 638. 648 658. 668. 678. 688. 698. 708 u. 718.
Buchstabe D. à 2000. Mk.
782. 792. 802. 812. u. 822.
Die Zurückzahlung findet gegen Einsendung der Schuld—
scheine nebst nicht fälligen Zinsscheinen und Anweisung
dazu am 2. Januar 1889 statt. Von da ab hört die Ver—
zinsung auf.
St. Johann a /Saar, den 23. Juni 1888.
Der Bürgermeister
Dr. Neff.
Bekanntmachung.
Nach einem Beschlusse der hiesigen Stadtverordneten—
Versammlung vom 28. Juni d. J. ist die Straßen⸗ und
Baufluchtlinie für den Par allelweg von der Lebacherstraße
his zur Gartenstraße in Gemäßheit des Gesetzes vom 2
Juli 18753 festgesetzt worden.
Der diesbezügliche Plan wird nach 8 7 des vorange—
zogenen Gesetzes sür die Zeit von vier Wochen und zwar
vom 2. Juli bis einschließlich 30. Juli 1888 zu jedermanns
Einsicht in meinem Bureau offen gelegt.
Einreden gegen diese Festsetzung sind binnen der am
30. Juli d. J. ablaufenden Präclusivfrist bei dem unter⸗
zeichneten Bürgermeister anzubringen.
Malstatt-Burbach, den 80. Juni 1888.
Der Bürgermeister.
Meyer.
Bekanntmachung.
Nach einem Beschlusse der hiesigen Stadtverordneten—
Versammlung vom 28. Juni d. Is. ist die Straßen- und
Baufluchtlinie für den Rastpfuhlerweg (zwischen der von der
Heydtstraße und dem Königlichen Walde) in Gemäßheit des
Besetzes vom 2. Juli 1878 festgesetzt worden.
Der diesbezügliche Plan wird nach 8 7 des vorange—
zogenen Gesetzes für die Zeit von 4 Wochen und zwar vom
23. Juli bis einschließlich 30. Juli d. Is. zu Jedermanns
Einsicht in meinem Bureau offen gelegt.
Einreden gegen diese Festsetzung sind binnen der am
30. Juli d. Is. ablaufenden Präͤclusivfrist bei dem unter—
zeichneten Bürgermeister anzubringen.
Malstatt-Burbach, den 30. Juni 1888.
Der Burgermeister.
Meyer.