Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Ericheint jeden
Montag.

Saarbrücker

Insertions⸗
gebühren:
die 4 gespalten—
Petitzeile
oder
deren Raum
10 Pfg.
den Kreis Saarbrücken. J

Abonnements⸗
preis:

ährlich 2 Mark
owohl hier als
iuswärts bei den
Postanstalten.

Kreis—

Amtliches Anzeigeblatt für

Nr. 28.

Montag, den 9. Juli

ISSS.
Papieren, von Papieren des Deutschen Reichs,
von Anleihescheinen der Rheinprovinz, Obliga—
tionen der Kreise und Städte dieser Provinz,
sowie von sonstigen auf den Inhaber ausge—
stellten Schuldverschreibungen, welchen pupilla—
rische Sicherheit gesetzlich beigelegt ist. In Aus—
nahmefällen ist der Provinzial-Ausschuß ermäch—
tigt, die Erlaubniß zur Beleihung anderer Pa—
viere zu ertheilen.
Die Papiere dürfen stets nur bis zu 7580
ihres böcsengängigen Kurswerthes beliehen und
müssen auf Erfordern des Direktors der Landes—
bank bis zu diesem Betrage sofort ergänzt
werden, widrigenfalls derselbe das Recht hat,
die verpfändeten Werthpapiere ohne weitere
Formalitäten an der Börse zu verkaufen und
die Landesbank aus diesem Kauspreise bezahlt
zu machen.
durch Bestellung einer Hypothek und Verpfän—
dung der ad b angegebenen Werthpapiere,
welche zusammen die bezeichnete Sicherheit ge—
währen;
ausnahmsweise und bei geringen Darlehen durch
ausreichende Solidarbürgschaft; letztere darf
auch als Ergänzung der ad à und b ange—
gebenen Sicherheiten angenommen werden.
Bei Korporationen, gemeinnützigen Anstalten, Kredit—
genossenschaften und Verbänden kann von der Bestellung
einer Sicherheit auf Grund eines Beschlusses des Kurato—
riums abgesehen werden.
8 9. Zur Zurückzahlung nach dreimonatlicher Kün—
digung können alle Schuldner angehalten werden, die ent—
weder ein Jahr lang mit mehr als der Hälfte ihrer Ter—
minal- und bezw. Zinszahlungen im Rückstande sind, oder
don denen solche nur durch Zwangsmittel in dem gleichen
Zeitraum haben erlangt werden können, oder gegen welche
von Dritten eine Execution beantragt oder durchgeführt ist.
8 10. Der Ankauf und die zessionsweise Uebernahme
ausstehender Geldforderungen für verkaufte oder versteigerte,
im Gebiete der Rheinprovinz belegene Immobilien ist ge—
stattet, falls die Sicherheit den Bestimmungen des 88
entspricht; die Bestimmungen des 89 finden entsprechende
Anwendung.

Bekanntmachungen der Central-Behörden.

Post- und Eisenbahnkarte des Deuischen Reichs.
WVon der im Kursbüreau des Reichs-Postamts be—
arbeiteten neuen Post- und Eisenbahnkarte des Deutschen
Reichs sind jetzt im Weiteren die Blätter Il und XII er—
schienen. Ersteres umfaßt die Provinz Schleswig-Holstein,
letztetes Thüringen und das nördliche Bayern.
Die Blätter können im Wege des Buchhandels zum
Preise von 2 Mark für das unausgemalte Blatt und 2
Mk. 25. Pf. für jedes Blatt mit farbiger Angabe der
Grenzen von dem Verleger der Karten, dem Berliner Li—
thographischen Institut von Julius Moser (Berlin, W.
Potsdamerstraße 110), bezogen werden.
Berlin W., den 31. Mai 1888.
Der Staatssekretair des Reichs-Postamts.
von Stephan.

Statut,
betreffend die Erweiterung der Rheinischen Provinzial⸗Hülfskasse zu einer
„Landesbank der Rheinprovinz.“
Fortsetzung.)
Bedingungen zur Erlangung eines Darlehens.
8 8. Zur Erlangung eines Darlehens ist erforderlich:
J. für Provinzial-Institute der Beschluß des Provinzial⸗
Landtages; J
für Kreise, Civil- und Kirchengemeinden der Beschluß
der gesetzlich dazu befugten Vertretung, die Geneh—
migung der zuständigen Aufsichtsbehörden und die
Vorlage der Prästationsnachweise; — die Auszahlung
der Darlehen erfolgt in den Fällen J und II gegen
Uebergabe einer die betreffende Korporation rechtsgültig
 verpflichtenden Schuldurkunde;
III. für Korporationen, gemeinnützige Anstalten, Kredit—
genossenschaften, Verbände und Private:
. eine genaue Angabe des Zwecks, für welchen das
Darlehen verlangt wird,
2. eine Darlegung der Vermbgensverhältnisse,
3. die Bestellung einer hinlänglichen Sicherheit und
war:
— durch Bestellung einer Hypothek, welche bei
ländlichen Grundstücken das 28fache des Katastral⸗
Reinertrages oder die ersten zwei Drittheile, und
dei siädtischen Grundstücken, sowie bei Gebäuden,
Wäldern und Weinbergen die Hälfte des von
wei durch den Direktor der Landeshank zu er⸗
nennenden Taxatoren festgestellten Werthes der
zum Unterpfande angebotenen Immobilien nicht
aͤbersteigen darf, oder
durch Verpfändung von Preußischen Staats⸗
oder von dem Preußischen Staat garantirten

Ubschnitt III.
Spareinlagen.
8 11. Das Kuratorium der Landesbank hat zu be—
stimmen:
1. die Minimal- und Maximal⸗Grenze derjenigen Be—
träge, welche von der Landesbank als Spareinlagen
angenommen werden müssen,
in welcher Höhe die Einlagen zu verzinsen, ob Kinses⸗

12
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.