Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Saarbrücker

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Kreis—

Amtliches Anzeigeblatt für

—X r. 26.

Montag, den 25. Juni
Die Staatsschulden-Tilgungskasse kann sich in einen
Schriftwechsel mit den Inhabern der Aktien und Obliga—
tionen über die Zahlungsleistung nicht einlassen.
Formulare zu den Quittungen werden von den sämmt—
lichen oben gedachten Kassen unentgeltlich verabfolgt.
Der durch unsere Bekanntmachung vom 6. d. M. auf
den 8. April d. Is. festgesetzte Verloosungstermin für die
am 1. Juli d. Is. zu tilgenden Prioritäts-Aktien Serie
Jund II wird hierdurch aufgehoben.
Berlin, den 27. März 1888.
Hauptverwaltung der Staatsschulden.
Sydow.

1888.

Bekanntmachung.
Mit Bezug auf die Allerhöchste Verordnung vom 20.
d. M., durch welche die beiden Häuser des Landtages der
Monarchie, das Herrenhaus und das Haus der Abgeord—
neten, auf den 27. d. M. in die Haupt- und Residenzstadt
Berlin zusammenberufen worden sind, wird hierdurch bekannt
gemacht, daß die Eröffnung des Landtages an diesem Tage
Mittags um 12 Uhr im Weißen Saale des Königlichen
Residenz⸗-Schlosses stattfinden wird.
In dem Büreau des Herrenhauses und in dem Büreau
des Hauses der Abgeordneten werden die Legitimationskarten
zu der Eröffnungssitzung ausgegeben und alle sonst erforder—
lichen Mittheilungen in Bezug auf dieselbe gemacht werden.
Berlin, den 23. Juni 1888.
Der Minister des Innern.
J. V.: gez. Herrfurth.
Bekanntmachung der Central-Behörden.
Die sämmtlichen, bisher noch nicht zur Verloosung ge—
ommenen
. Prioritäts-Aktien der Niederschlesisch-Märkischen Eisen—
bahn Serie J und II von 1845 und
2. Prioritäts-Obligationen dieser Bahn Serie J und II
von 1846,
verden den Besitzern mit der Aufforderung gekündigt, den
Kapitalbetrag vom 2. Juli d. J. ab bei der Staatsschulden⸗
Tilgungskosse hierselbst — W Taubenstraße 29 — gegen
Quittung und Rückgabe der Aktien bezw. Obligationen und
der dazu gehörigen, alsdann noch nicht fälligen Zinsscheine
und zwar: der Reihe IX Nr. 4 bis 8 nebst Anweisungen
bei den Prioritäts-Aktien, und der Reihe IX Nr. 6 bis
8 nebst Anweisungen bei den Vrioritäts-Obligationen, zu
ꝛrheben.
Die Zahlung erfolgt von 9 Uhr Vormittags bis 1
Uhr Nachmittags, mit Ausschluß der Sonn- und Festtage
und der letzten drei Geschäftstage jeden Monats.
Die Einlösung geschieht auch bei den Königlichen Re—
zierungs-Hauptkassen und der Königlichen Kreiskasse in
Frankfurt a. M. Zu diesem Zwecke können die Aktien und
Obligationen nebst den zugehörigen Zinsscheinen und Zins—
cheinanweisungen einer dieser Kassen schon vom 1. Juni
d. J. ab eingereicht werden, welche die Effekten der Staats—
schulden-Tilgungskasse zur Prüfung vorzulegen hat und nach
erfolgter Feststellung die Auszahlung vom 2. Juli d. Is.
ab bewirkt.
Vom 1. Juli 1888 ab hört die Verzinsung
dieser Prioritäts-Aktien und PrioritätsOb—
ligationen auf.
Der Betrag der etwa fehlenden Zinsscheine wird von
dem Kavital zurückbehalten

Bekanntmachung der Königl. Regierung.
In Ausführung des 8 6 Abs. 3 des Reichsgesetzes,
betreffend die Unfall- und Krankenversicherung der in land—
und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen
»om 5. Mai 1886 und der Nr. J. J der ministeriellen
Anweisung zur Ausführung dieses Gesetzes vom 4. Juni
1887 (Amtsblatt Nr. 31 S. 276 ff.) haben wir für die
nachbenannten Kreise bezw. Bürgermeistereien und Gemein—
den den durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienst der landund
 forstwirthschaftlichen Arbeiter, wie folgt festgestellt:

*
—3—
5
*
a
—
—
*
*
*
2
3

Für erwächsene, Für jugendliche
d. h. mehr als d. h. unter 16
16 Jahre Jahren
alte land⸗ und stehende land⸗
forstwirth⸗ und forftwirth
schaftliche schaftliche
männ⸗ weib⸗ mãnn⸗ weib·
liche liche liche liche
Arbeiter auf Arbeiter auf
Ac. 4A A..

Kreise ꝛc.,
für welche die Festsetzung
erfolgt.

11Kreis Oltweiler 540 8380, 330 128
21 Saarbrücken 340 38 330 180
31 Saarlounis 500 83301 24010180
Trier. den 5. Juni 1888.

Nach erfolgter Feststellung des Planes zur Anlage
der Lazarethstraße zu Völklingen hat die Königliche Regie—
rung hier auf Antrag der Gemeinde Völklingen das Ver—
fahren behufs Festsetzung der Entschädigungen für die zu
der obengedachten Straßenanlage erforderlichen Grundflächen
gemäß der 88 11 und ff. des Baufluchtliniengesetzes vom
3. Juli 1875 und der 88 25 und ff. des Enteignungs—
gesetzes vom 11. Juni 1874 angeordnet und mich zu ihrem
Commissar ernannt.
Zur Verhandlung mit den Betheiligten und insbeson—
dere zur Vornahme der erforderlichen Abschätzung habe ich
Termin an Ort und Stelle, und zwar auf
            
Waiting...

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