Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Dem Nationale sind als besondere Anlage beizufügen:
1. Der Meldeschein (5 83 der Ersatzordnung) in den⸗
jenigen Fällen, in welchen es sich um die Uufnahme
don Freiwilligen in eine Unteroffizierschule handelt.
Eine mit dem Freiwilligen aufzunehmende Verhandlung,
 in welcher sich der Betreffende verpflichtet, nach
erfoigter Ueberweisung aus der Unteroffizierschule an
rzinen Truppentheil noch vier Jahre im aktiven Heere
zu dienen.
3. Eine gleichartige, aufzunehmende Verhandlung, in
welcher der für eine Unteroffizier-Vorschule Angemel—
dete sich zum Uebertritt in eine Unteroffizierschule und
demnächst zur Erfüllung einer entsprechenden Dienst⸗
zeit im aktiven Heere verpflichtet.
4. Ein Prüfungs-Nachweis.
b. Das ärztliche Attest.
Berlin, den 8. April 1888.
Kriegs⸗-Ministerium.
Bronsart von Schellendorf.
Polizei⸗Verordnung über die Errichtung und den Betrieb von Dampffässern.
Auf Grund der 88 6 und 11 des Gesetzes über die
Polizei⸗ Verwaltung vom 11. März 1850 verordnen wir für
den Umfang unseres Verwaltungsbezirks, was folgt:
z 1. Als Dampffässer im Sinne der gegenwärtigen
Polizeiverordnung gelten:
die Lumpen⸗, Stroh⸗ und Holzstoff-Kocher;
die Kartoffel-Kochfässer der Brennereien, der Stärke—
und der Stärkezucker Fabriken;
die Knochendämpfer der Leim-, Knochenkohle- und
Düngerfabriken;
die Gefäße zum Vulkanisiren des Gummis;
die Ammoniakgefäße der Eismaschinen; ferner
die Gefäße zum Ausziehen von Farbhölzern (Farbholz⸗
kocher), sowie
die Gefäße zum Bleichen oder Dämpfen von Gespinn—
sten und von Geweben aller Art,
sofern dieselben bei geschlossener Bauart mit einem höheren
als dem atmosphärischen Drucke betrieben werden, und so—
fern zugleich das Produkt aus dem Fassungsraume des
Dampffasses in Litern und dem Betriebsdrucke in Atmo—
sphären die Zahl 300 überschreitet.
Unter Atmosphärendruck wird ein Druck von einem
Rilogramm auf den Quadratcentimeter verstanden.
8 2. Mit Dampf geheizte Dampffäfser sind mit Vor—
richtungen zu versehen, welche es gestatten, sie einzeln für
sich von der Dampfleitung abzusperren.
Die Feuerungen, durch welche Dampffässer geheizt
werden, müssen so eingerichtet sein, daß ihre Einwirkung
auf die letzteren ohne Weiteres gehemmt werden kann.
g 3. Jedes Dampffaß muß mit mindestens einem zu—
verlässigen Sicherheitsventile und einem zuverlässigen Mano—
meter versehen sein, welche so einzurichten oder an einer
solchen Stelle anzubringen sind, daß sie durch die kochende
Masse nicht ungangbar gemacht werden können.
Werden mehrere Dampffässer von derselben Dampf⸗
leitung aus geheizt, so genügt die Anbringung eines ge—
meinsamen Sicherheitsventils, falls dieses vor den Absperr—
vorrichtungen für die einzelnen Dampffässer angebracht ist
und eine dem Querschnitte des gemeinsamen Dampfzuleitungs⸗
rohres gleichkommende freie Durchgangsöffnung besitzt.
Bei denjenigen Dampffässern, welche mit Dampf, der
einem anderen Dampferzeuger entnommen ist, geheizt wer⸗
den, kann von der Anbringung des Sicherheitsventils und

2.

des Manometers in dem Falle Abstand genommen werden,
daß der höchste Betriebsdruck im Dampferzeuger denjenigen
im Damffaß nicht übersteigt.
Die zulässige Belastung des Ventils ist mittels des
Manometers dem festgesetzten höchsten Betriebsdrucke ge—
mäß zu regeln.
8 4. An jedem Dampffasse muß der festgesetzte höchste
Betriebsdruck in Atmosphären, der Fassungsraum in Litern,
die Firma und der Wohnort des Verfertigers, die laufende
Anfertigungsnummer und das Jahr der Herstellung in
leicht erkennbarer, dauerhafter Weise angegeben sein.
z 5. An jedem Dampffaß muß sich eine Einrichtung
(Flansch) befinden, welche das Anbringen des amtlichen
Tontrolmanometers gestattet.
8 6. Jedes neue Dampffaß muß nach Anbringung der
Ausrüstung, jedoch vor der etwaigen Einmauerung, oder
Ummantelung, einer Wasserdruckprobe sowie einer hiermit
stets zu vereinigenden, weiteren technischen Untersuchung
(Constructionsprufung) durch einen Sachverständigen unter⸗
zogen werden
Diese ersten Untersuchungen können in der Fabrik, in
welcher das Dampffaß angesertigt ist, oder an dem Orte
der Benutzung erfolgen. Zu ihrer Ausführung sind die
Dampfkessel-Revisoren, die zur Vornahme von amtlichen
Druckproben an Dampfkesseln ermächtigten Vereins-Ingeunieure,
sowie die als Sachverständige im Sinne dieser Verordnung
amtlich anerkannten Beauftragten der Berufsgenossenschaften
und sonstigen Personen befugt.
Die AÄAuswahl des Sachverständigen aus dem Kreise
der vorbezeichneten Personen bleibt dem Besitzer des Dampf⸗
fasses überlassen.
Die Druckprobe ist mit dem anderthalbfachen Betrage
des höchsten Betriebs-Ueberdrucks, mindestens jedoch mit
mit einer denselben um Eine Atmosphäre übersteigenden
Pressung auszuführen.
Die weitere technische Untersuchung (Constructionsprüfung)
hat festzustellen, ob die Vorschriften der 88 2 bis 5 dieser
Verordnung beobachtet sind, und ob sämmtliche Verschlüsse
zuverlässig wirken.
Hat das Dampffaß dem Probedrucke widerstanden, und
hat auch die Constructionsprüfung zu Ausstellungen keinen
Anlaß gegeben, so ist darüber von dem Sachverständigen
eine schriftliche Bescheinigung auszustellen. Dieser Be—
scheinigung ist eine maßstäbliche Zeichnuung des Dampf—
fasses, sowie eine Beschreibung desselben uud seiner be—
stimmungsmäßigen Verwendung beizufügen, welche von dem
Sachverftändigen zu bestätigen und, sosern das Dampffaß
mit einem Sicherheitsventil versehen ist, mit einem Ver⸗
merke über die Bemessung der Belastung desselben zu ver—
sehen ist. Die Beschaffung der Zeichnung und Beschrei—
bung liegt dem Besitzer des Dampffasses ob.
8 7. Von der beabsichtigten Inbetriebnahme eines
Dampffasses ist unter Vorlegung der Bescheinigung über
die vorgenommenen Untersuchungen (5 6) und unter An—
gabe des Aufstellungsortes Anzeige an die Ortspolizei—
behörde zu erstatten, welche hierüber bei Rücksendung der
Vorlagen ungesäumt Bescheinigung ertheilt.
Beide Bescheinigungen sind in ein Revisionsbuch zu
heften, welches bei dem Dampffasse aufzubewahren ist.
8 8. Die Besitzer von Dampffässern oder die an ihrer
Statt zur Leitung des Betriebs vestellten Vertreter, sowie
die mit der Wartung der Dampffässer beauftragten Arbeiter
sind verpflichtet, dasir Sorge zu tragen, daß während des
Betriebs die Sicherheitsvorrichtungen bestimmungsgemäß be—
            
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