Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Nr. 1.

Montag, den 2. Januar

ISSS.
für direkte Steuern, Domänen und Forsten bestehen, sind
diese Abtheilungen die Ausführungsbehörden
II.
Für den Bezirk jeder Ausführungsbehörde ist ein
Schiedagericht mit dem Sitz am Orte der Ausführungsbe—
hörde zu errichten (F5 50 des Gesetzes).
III.
Sind in dem Bezirk der Ausführungsbehörde eine
oder mehrere wahlberechtigte Orts- oder Betriebskranken—
kassen vorhanden, so erfolgt die ihnen zustehende Wahl zweier
Beisitzer des Schiedsgerichts und deren vier Stellvertreter
nach Maßgabe des Regulativs vom heutigen Tage (8 51
Absatz 4, 6 des Gesetzes).
Befinden sich dagegen keine wahlberechtigten Ortsoder
 Betriebskrankenkassen in dem Bezirk der Ausführungsbehörde,
 so werden diese Beisitzer und Stellvertreter durch
den Provinzial⸗Ausschuß derjenigen Provinz, welcher die
Ausführungsbehörde angehört, berufen (F 51 Absatz 5, 6
des Gesetzes).
Bis zu dem im 8 155 des Gesetzes über die allgemeine
Landesverwaltung (G.- S. S. 195) bezeichneten Zeitpunkte
treten an die Stelle des Provinzial-Ausschusses:
1. in der Provinz Posen die Provinzialständische Ver—
waltungs Kommission bezw. dasjenige Organ, welchem
die Obliegenheiten der aenannten Behörde ühertragen
werden;
in der Provinz Schleswig-Holstein einschließlich des
Herzogthums Lauenburg die Vrovinzialständische Ver—
waltung;
3. in der Rheinprovinz der Provinzial⸗-Verwaltungsrath.
IV

Bekanntmachungen der Central-Behörden.

1

Auf Anordnung des Herrn Ministers für Landwirth—
schaft, Domainen und Forsten veröffentlichen wir nachstehend
die am 16. Juli d. Is. von den Herren Ministern für
Landwirthschaft, Domainen und Forsten und für Handel
und Gewerbe, dem Herrn Minister des Innern und dem
Herrn Finanzminister erlassene Anweisung zur Durchführung
der Bestimmungen der 88 102 bis 107 des Reichsgesetzes
vom 5. Mai 1886, betreffend die Unfall- und Kranken—
versicherung der in land- und forstwirthschaftlichen Betrieben
beschäftigten Persenen, für die dem erstgenannten Herrn
Minister unterstellten Betriebe, welche für Rechnung des
Preußischen Staates verwaltet werden, insoweit diese Be—⸗
triebe den Berufsgenossenschaften nicht angeschlossen worden
sind, nebst dem zugehörigen Wahlregulative und den An—
lagen mit dem Bemerken, daß das Wahlregulativ für den
Regierungsbezirk Trier zur Zeit und solange nicht in Kraft
tritt, als Orts- und Betriebskrankenkassen der im 8 51
Abs. 4 des Gesetzes vorgesehenen Art dort nicht vorhanden
—
5 der vorangezogenen Gesetzesstelle bezw. nach III der An—
weisung vom 16. Juli d. Is. die anderenfalls noch diesem
Regulative zu wählenden zwei Beisitzer zum Schiedsgerichte
nebst deren Stellvertreter vom Provinzial-Verwaltungs⸗Rathe
zu berufen sind.
Trier, den 15. Dezember 1887.
Anweisung
zur Durchführung der Bestimmungen der 88 102 bis 107 des Reichsgesetz es
vom 5. Mai 1886, betreffend die Unfall- und Krankenversicherung der in
land⸗ und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen, für die
dem Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten unterstellten Be—
triebe, welche für Rechnung des Preußischen Staates verwaltet werden, in⸗
soweit diese Betriebe den Berufsgenossenschaften nicht angeschlossen worden sind.
Auf Grund des 8 108 des Reichsgesetzes vom 5. Mai
1886, (R.«G.«Bl. S. 132) werden für die oben bezeichneten
Betriebe die nachstehenden Ausführungsvorschriften erlassen:

Die Ausführungsbehörde hat die nach 8 105 Absatz
l des Gesetzes von ihr ernannten und die nach der vor—
stehenden Vorschrift gewählten Beisitzer des Schiedsgerichts
und deren Stellvertreter von ihrer Ernennung bezw. Wahl
mit dem Bemerken zu benachrichtigen, daß dieselbe als an—
genommen angesehen werden würde, falls nicht deren Ab⸗
sehnung unter Angabe der Gründe (8 29 Absatz, 2, 8 53
Absatz 2 des Gesetzes) binnen 14 Tagen schriftlich angezeigt
werden soute.
Die Benachrichtigung ist nach Vorschrift des 8 132
des Gesetzes zuzusteklen.
Erkennt die Ausführungsbehörde die Gründe der Ab—⸗
lehnung als gesetzlich an, so hat sie eine anderweite Er—
nennung vorzunehmen bezw. eine Nachwahl zu veranlassen,
andernfalls aber den Ablehnenden über die Unzulässigkeit
der Ablehnung aufzuklären und wenn derselbe dennoch bei
seiner Ablehnung verbleibst, darüber an den Minister für
Landwirthschaft, Domänen und Forsten zur Entscheidung
zu berichten (8 53 Absatz 8 des Gesetzes).

J.
Ausführungsbehörden (5z 102 des Gesetzes sind die
Regierungen innerhalb ihrer Bezirke mit folgenden Ab—
weichungen.
Die Regierung zu Minden ist die Ausführungsbehörde
für die Regierungs-bezirke Minden und Münster und den
Kreis Rinteln im Regierungsbezirk Cassel.
Die Regierung zu Osnabrück ist die Ausführungsbehörde
für die Regierungsbezirke Osnabrück und Aurich.
Abgesehen von der Oberförsterei Münster sind für die
einzelnen Oberförstereien diejenigen Regierungen, von welchen
sie ressortiren, die Ausführungsbehörden ohne Rücksicht auf
die Lage der Oberförsterei und der zu ihr gehörigen Flächen.
Bei denienigen Regierungen. bei welchen Abtheilungen
            
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