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lung wird dem Unternehmer auf Verlangen beglaubigte Ab⸗
schrift mitgetheilt.
Erscheint in dem zur Abnahme anberaumten Termine
gehöriger Benachrichtigung ungeachtet weder der Unterneh—
mer selbst noch ein Bevollmächtigter desselben, so gelten die
durch die Organe der bauleitenden Behörde bewirkten Uuf⸗
nahmen, Notirungen ꝛc. als anerkannt.
Auf die Feststellung des von dem Unternehmer Ge—
leisteten im Falle der Arbeitsentziehung (5 9) finden diese
Beftimmungen gleichmäßige Anwendung.
Müssen Theillieferungen sofort nach ihrer Anlieferung
abgenommen werden, so bedarf es einer besonderen Benach⸗
richtigung des Unternehmers hiervon nicht, vielmehr ist es
Sache desselben, für seine Anwesenheit oder Vertretung bei
der Abnahme Sorge zu tragen.
8 18. Rechnungsaufstellung.
Bezüglich der formellen Aufftellung der Rechnung,
welche in der Form, Ausdrucksweise, Bezeichnung der Räu⸗
me und Reihenfolge der Positionsnummern genau nach dem
Verdingungs⸗Anschlage einzurichten ist, hat der Unterneh⸗
mer den von der bauleitenden Behörde, bezw. dem baulei—
tenden Beamten gestellten Anforderungen zu entsprechen.
Etwaige Mehrarbeiten find in besonderer Rechnung
nachzuweisen, unter deutlichem Hinweis auf die schriftlichen
Vereinbarungen, welche bezüglich derselben getroffen worden
sind.
Tagelohnrechnungen.
Werden im Auftrage des bauleitenden Beamten Sei⸗—
tens des Unternehmers Arbeiten im Tagelohn ausgeführt,
so ist die Liste der hierbei beschäftigten Arbeiter dem bau—
leitenden Beamten oder dessen Vertreter behufs Prüfung
ihrer Richtigkeit täglich vorzulegen. Etwaige Ausstellungen
dagegen sind dem Unternehmer binnen längstens 8 Tagen
mitzutheilen.
Die Tagelohnrechnungen sind längstens von 2 zu 2
Wochen dem bauleitenden Beamten einzureichen.
8. 14. Zahlungen.
Die Schlußzahlung erfolgt auf die vom Unternehmer
einzureichende Kostenrechnung alsbald nach vollendeter Prü—
fung und Feststellung derselben.
Abschlagszahlungen werden dem Unternehmer in an⸗
gemessenen Fristen auf Antrag, nach Maaßgabe des jeweilig
Geleisteten, bis zu der von dem bauleitenden Beamten mu
Sicherheit vertretbaren Höhe gewährt.
Bleiben bei der Schlußabrechnung Meinungsverschiedenheiten
zwischen dem bauleitenden Beamten oder der
bauleitenden Behörde und dem Unternehmer bestehen, so
soll das dem Letzteren unbestritten zustehende Guthaben
demselben gleichwohl nicht vorenthalten werden.
Verzicht auf spätere Geltendmachungaller nicht
ausdrücklich vorbehaltenen Ansprüche.
Vor Empfangnahme des von dem bauleitenden Be—
amten oder der bauleitenden Behörde als Restguthaben
zur Anszahlung angebotenen Betrages muß der Unternehmer
alle Ansprüche, welche er aus dem Vertragsverhältniß über
die behördlicherseits anerkannten hinaus etwa noch zu haben
vermeint, bestimmt bezeichnen und sich vorbehalten, widrigen⸗
falls die Geltendmachung dieser Ansprüche später ausge⸗
schlossen ist.
Zahlende Kafse.
Alle Zahlungen erfolgen, sofern nicht in den beson⸗
deren Bedingungen etwas anderes festgesetzt ist, auf der
Kasse der bauleitenden Behörde.
8. 15. Gewährleistung.
Die in den besonderen Bedingungen des Vertrages
vorgesehene, in Ermangelung solcher nach den allgemeinen
gesetzlichen Vorschriften sich bestimmende, Frist für die dem
Unternehmer obliegende Gewährleistung für die Güte der
Arbeit oder der Materialien beginnt mit dem Zeitpunkte
der Abnahme der Arbeit oder Lieferung.
Der Einwand nicht rechtzeitiger Anzeige von Mängeln
gelieferter Waaren (Art. 347 des Handelsgesetzbuchs) ist
nicht statthaft.
8 16. Sicherheitsstellung. Bürgen.
Bürgen haben als Selbstschuldner in den Vertrag mit
einzutreten.
Kautionen.
Kautionen können in baarem Gelde oder guten Werth—
papieren oder sicheren — gezogenen — Wechseln oder Spar⸗
tassenbüchern bestellt werden.
Die Schuldverschreibungen, welche von dem Deutschen
Reiche oder von einem Deutschen Bundesstaate ausgestellt
oder garantirt sind, sowie die Stamm⸗-⸗ und Stamm⸗Prio⸗
ritäts-UAktien und die Prioritäts-Obligationen derjenigen
Eisenbahnen, deren Erwerb durch den Preußischen Staat
gesetzlich genehmigt ist, werden zum vollen Kurswerthe als
Kaution angenommen. Die übrigen bei der Deutschen
Reichsbank beleihbacen Effekten werden zu dem daselbst be—
leihbaren Bruchtheil des Kurswerthes als Kaution ange—
nommen.
Die Ergänzung einer in Werthpapieren bestellten Kau⸗
tion kann gefordert werden, falls in Folge eines Kursrückzganges
der Kurswerth bezw. der zulässige Bruchtheil des⸗
selben für den Betrag der Kaution nicht mehr Deckung bietet.
Baar hinterlegte Kautionen werden nicht verzinst.
Zinstragenden Werthpapieren sind die Talons und Zins⸗
cheine, insoweit bezüglich der letzteren in den besonderen
Bedingungen nicht etwas Anderes bestimmt wird, beizufü⸗
gen. Die Zinsscheine werden so lange, als nicht eine Ver⸗
üußerung der Werthpapiere zur Deckung entstandener Ver—
dindlichkeiten in Aussicht genommen werden muß, an den
Fälligkeitsterminen dem Unternehmer ausgehändigt. Für
den Umtausch der Talons, die Einlösung und den Ersatz
ausgelooster Werthpapiere sowie den Ersatz abgelaufener
Wechsel hat der Unternehmer zu sorgen.
Falls der Unternehmer in irgend einer Beziehung
seinen Verbindlichkeiten nicht nachkommt, kann die Behörde
zu ihrer Schadloshaitung auf dem einfachsten gesetzlich zu⸗
läfsigen Wege die hinterlegten Werthpaviere und Wechsel
vperäußern bezw. einkassiren.
Die Rückgabe der Kaution, soweit dieselbe für Ver—
bindlichkeiten des Unternehmers nicht in Anspruch zu neh—
men ist, erfolgt, nachdem der Unternehmer die ihm oblie—
genden Verpflichtungen vollständig erfüllt hat, und insoweit
die Kaution zur Sicherung der Garantieverpflichtung dient,
nachdem die Garantiezeit abgelaufen ist. In Ermangelung
anderweiter Verabredung gilt als bedungen, daß die Kau—
tion in ganzer Höhe zur Deckung der Garantieverbindlichkeit
einzubehalten ist.
z 17. Uebertragbarkeit des Vertrages.
Ohne Genehmigung der bauleitenden Behörde darf der
Unternehmer seine vertragsmäßigen Verpflichtungen nicht
auf andere übertragen.
Verfällt der Unternehmer vor Erfüllung des Vertrages
in Konkurs, so ist die bauleitende Behörde berechtigt, den
Vertrag mit dem Tage der Konkurseröffnung aufzuheben.