33
Trifft die Benachrichtigung trotz rechtzeitiger Absen—
dung erst nach demjenigen Zeitpunkt bei dem Empfänger
ein, für welchen dieser bei ordnungsmäßiger Beförderung
den Eingang eines rechtzeitig abgesendeten Briefes erwar—
ten darf, so ist der Empfänger an sein Angebot nicht mehr
gebunden, falls er ohne Verzug nach dem verspäteten Ein—
treffen der Zuschlagserklärung von seinem Rücktritt Nach⸗
richt gegeben hat.
Nachricht an diejenigen Bewerber, welche den Zuschlag
nicht erhalten, wird nur dann ertheilt, wenn dieselben bei
Einreichung des Angebots unter Beifügung des erforderli—
chen Frankaturbetrages einen desfallsigen Wunsch zu erken⸗
nen gegeben haben. Proben werden nur dann zurückgege—
ben, wenn dies in dem Angebotsschreiben ausdrücklich ver—
langt wird, und erfolgt alsdann die Rücksendung auf
Kosten des betreffenden Bewerbers. Eine Rückgabe findet
im Falle der Annahme des Angebots nicht statt; ebenso
kann im Falle der Ablehnung desselben die Rückgabe inso—
weit nicht verlangt werden, als die Proben bei den Prü—
fungen verbraucht sind.
Eingereichte Entwürfe werden auf Verlangen zurückge—
geben.
Den Empfang des Zuschlagsschreibens hat der Unter—
nehmer umgehend schriftlich zu bestätigen.
87. Vertragsabschluß.
Der Bewerber, welcher den Zuschlag erhält, ist ver—
pflichtet, auf Erfordern über den durch die Ertheilung des
Zuschlages zu Stande gekommenen Vertrag eine schriftliche
Urkunde zu vollziehen.
Sofern die Unterschrift des Bewerbers der Behörde
nicht bekannt ist, bleibt vorbehalten, eine Beglaubigung der⸗
selben zu verlangen.
Die der Ausschreibung zu Grunde liegenden Verdingun
gsanschläge, Zeichnungen ꝛc., welche bereits durch das
Angebot aneckannt sind, hat der Bewerber bei Abschluß
des Vertrages mit zu unterzeichnen.
88. Kautionsstellung.
Innerhalb 14 Tagen nach der Ertheilung des Zuschlags
hat der Unternehmer die vorgeschriebene Kaution zu bestel—
len, widrigenfalls die Behörde befugt ist, von dem Vertrage
zurückzutreten und Schadensersatz zu beanspruchen.
89. Kosten der Ausschreibung.
Zu den durch die Ausschreibung selbst entstehenden
Kosten hat der Unternehmer nicht beizutragen.
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Hochbauten.
51. Gegenstand des Vertrages.
Den Gegenstand des Unternehmens bildet die Herstel—
lung der im Vertrage bezeichneten Bauwerke. Im Einzel⸗
nen bestimmt sich Art und Umfang der dem Unternehmer
obliegenden Leistungen nach den Verdingungsanschlägen, den
zugehörigen Zeichnungen und sonstigen als zum Vertrage
gehörig bezeichneten Unterlagen. Die in den Verdingungs—
anschlägen angenommenen Vordersätze unterliegen jedoch
denjenigen näheren Feststellungen, welche — ohne wesent⸗
liche Aenderung der dem Vertrage zu Grunde gelegten Bau—
Entwürfe — bei der Ausführung der betreffenden Bau—
werke sich ergeben.
Abänderungen der Bau-Entwürfe anzuordnen, bleibt
der bauleitenden Behörde vorbehalten. Leistungen, welche
in den Bau⸗Entwürfen nicht vorgesehen sind, können dem
Unternehmer nur mit seiner Zustimmung übertragen werden.
8 2. Berechnung der Vergütung.
Die dem Unternehmer zukommende Vergütung wird
aach den wirklichen Leistungen bezw. Lieferungen unter Zu⸗
grundelegung der vertragsmäßigen Einheitspreise berechnet.
Die Vergütung für Tagelohnsarbeiten erfolgt nach den
vertragsmäßig vereinbarten Lohnsätzen.
Ausschluß einer besonderen Vergütung für
Nebenleistungen, Vorhalten von Werkzeugen
und Beräthen, Rüstungenꝛc.
Insoweit in den Verdingungs-Anschlägen für Neben—
leistungen, sowie für das Vorhalten von Werkzeug und
Beräthen, Rüstungen ꝛc. nicht besondere Preisansätze vor—
Jesehen sind, umfassen die vereinbarten Preise und Tage—
ohnsätze zugleich die Vergütung für die zur planmäßigen
derstellung des Bauwerks gehörenden Nebenleistungen aller
Art, insbesondere auch für die Heranschaffung der zu den
Bauarbeiten erforderlichen Materialien aus den auf der
Baustelle befindlichen Lagerplätzen nach der Verwendungs—
sttelle am Bau, sowie die Entschädigung für Vorhaltung
von Werkzeug, Geräthen ꝛc.
Auch die Gestellung der zu den Absteckungen, Höhen—
messungen und Abnahmevermessungen erforderlichen Arbeitskräfte
und Geräthe liegt dem Unternehmer ob, ohne daß
demselben eine besondere Entschädigung hierfür gewährt
wird.
83. Mehrleistungen gegen den Vertrag.
Ohne ausdrückliche schriftliche Anordnung oder Geneh⸗
migung des bauleitenden Beamten darf der Unternehmer
keinerlei vom Vertrage abweichende oder im Verdingungsanschlage
nicht vorgesehene Arbeiten oder Lieferungen ausführen.
Diesem Verbot zuwider einseitig von dem Unterneh—
mer bewirkte Leistungen ist der bauleitende Beamte ebenso
wie die bauleitende Behörde befugt, auf dessen Gefahr und
Rosten wieder beseitigen zu lassen; auch hat der Unterneh—
mer nicht nur keinerlei Vergütung für derartige Arbeiten
und Lieferungen zu beanspruchen, sondern muß auch für
allen Schaden aufkommen, welcher etwa durch diese Abwei—
hungen vom Vertrage für die Staatskasse entstanden ist.
84. Minderleistung gegen den Vertrag.
Bleiben die ausgeführten Arbeiten oder Lieferungen
zufolge der von der bauleitenden Behörde oder dem bau—⸗
leitenden Beamten getroffenen Anordnungen unter der im
Vertrage festverdungenen Menge zurück, so hat der Unter—
nehmer Anspruch auf den Ersatz des ihm nachweislich hier⸗
aus entstandenen wirklichen Schadens. Nöthigenfalls ent—
scheidet hterüber das Schiedsgericht (8 19).
35. Beginn, Fortführung und Vollendung
der Ärbeiten ⁊c., Konventionalstrafe.
Der Beginn, die Fortführung und Vollendung der
Arbeiten und Lieferungen hat nach den in den besonderen
Bedingungen festgesetzten Fristen zu erfolgen.
Ist uͤber den Beginn der Arbeiten ꝛc. in den beson—
deren Bedingungen eine Vereinbarung nicht enthalten, so
hat der Unternehmer spätestens 14 Tage nach schriftlicher
Aufforderung seitens des bauleitenden Beamten mit den
Arbeiten oder Lieferungen zu beginnen.
Die Arbeit oder Lieferung muß im Verhältniß zu den
bedungenen Vollendungsfristen fortgesetzt angemessen geför⸗
dert werden.
Die Zahl der zu verwendeten Arbeitskräfte und Ge—
räthe, sowie die Vorräthe an Materialien müssen allezeit
den übernommenen Leistungen entsprechen.