Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Erscheint jeden
Montag.

Saarbrücker

Insertions⸗
gebühren:

Abonnements⸗
preis:

jährlich 2 Mark
sowohl hier als
auswärts bei den
Postanstalten.

Kreis—

oder
deren Raum
4 10 Pfas.
den Kreis Saarbrücken.

die 4 gespalten«—
Petitzeile

Amtliches Anzeigeblatt für

Ar. LI8.
Bekanntmachung der Provinzial-Behörden.

Montag, den 2. Mai

1887.

— —

Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten
Provinzialkassen beziehen will, hat derselben die Anwei—
sungen mit einem doppelten Verzeichnisse einzureichen.
Das eine Verzeichniß wird mit einer Empfangsbeschei—
nigung versehen sogleich zurückgegeben und ist bei Aushän—
digung der Zinsscheine wieder abzuliefern.
Formulare zu diesen Verzeichnissen sind bei den ge—
dachten Provinzialkassen und den von den Königlichen Re—
Rerungen in den Amtsblättern zu bezeichnenden sonstigen
Kassen unentgeltlich zu haben.
Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf es
zur Erlangung der neuen Zinsscheine nur dann, wenn die
Zinsscheinanweisungen abhanden gekommen sind; in diesem
Falle siad die Schuldverschreibungen an die Kontrolle der
Staatspapiere oder an eine der genannten Provinzialkassen
mittels besonderer Eingabe einzureichen.
Berlin, den 1. März 1887.
Hauptverwaltung der Staatsschulden.
von Sydow.
Vorstehende Bekanntmachung wird hiermit zur öffent⸗
lichen Kenntniß gebracht.
Trier, den 5. März 1887.
Koͤnigliche Regierung.
Nasse.

Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 19.
Juni 18685, die Vereinfachung der Durchfuhr-Controle über
veceinsländischen Wein und Most betreffend, abgedruckt im
Amtsblatt für 1865 Seite 274, wird hierdurch zur allge—
meinen Kenntniß gebracht, daß der Bundesrath in der
Sitzung vom 2. Juli v. Is. sein Einverständniß damit er—
klärt hat, daß die unter Ziffer J der Uebereinkunft vom 28.
Mai 1865, betreffend die Vurchfuhr von vereinsländischem
Wein (Bd. V. der Zollvereinigungsverträge ꝛc. S. 257 ff.)
getroffene Bestimmung, wonach Sendungen mit der Post
keiner zoll⸗ oder steueramtlichen Bezettelung bedürfen, auf
den Eisenbahnverkehr ausgedehnt werde.
Cöln, den 30. März 1887.
Der Provinzial⸗Steuer⸗Direktor.
In Vertretung:
Rang.

Bekanntmachungen der Königl. Regierung.
Bekanntmachung wegen Ausreichung der Zinsscheire Reihe V zu den Schuld⸗
verichreibungen der Preußischen Staats-Prämien-Anleihe vom Jahre 1855.
Die letzten Zinsscheine zu den Schuldverschreibungen
der Preußischen Staats-Prämienanleihe vom Jahre 1885
Reihe VuNr. Ubis 7 über die Zinsen für die Zeit vom
1. April 1887 bis 31. März 1894 werden vom 14. März
d. J. ab von der Kontrolle der Staatspapiere hierselbst,
Oranienstraße 92 unten rechts, Vormittags von 9 bis 1
Uhr, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage und der letz—
ten drei Geschäftstage jeden Monats, ausgereicht werden.
Die Zinsscheine können bei der Kontrolle selbst in
Empfang genommen oder durch die Regierungs-Hauptkassen,
sowie durch die Kreiskasse in Frankfurt a / M bezogen wer—
den. Wer die Empfangnahme bei der Kontrolie selbst
wünscht, hat derselben persönlich oder durch einen Beautragten
 die zur Abhebung der neuen Reihe berechtigenden
Zinsscheinanweisnngen mit einem Verzeichnisse zu übergeben,
zu welchem Formulare ebenda und in Hamburg bei dem
Kaiserlichen Postamte Nr. 2 unentgeltlich zu haben sind.
Genügt dem Einreicher eine numerirte Marke als Empfangsbescheinigung,
 so ist das Verzeichniß einfach, wünscht er
eine ausdrückliche Bescheinigung, so ist es doppelt vorzu—
legen. Im letzieren Falle erhalten die Einreicher das eine
Exemplar mit einer Empfangsbescheinigung versehen, sofort
zurück. Die Marke oder Empfangsbescheinigung ist bei der
Ausreichung der neuen Zinsscheine zurückzügeben.
In Schriftwechsel kann die Kontrolle der Staatspa⸗
piere sich mit den innerhalb der Monarchie wohnenden In⸗
habern der Ziusscheinanweisungen nicht einlassen.

Im Anschluß an die Vorschriften über die Ausbildung
und Prüfung für den Staatsdienst im Baufache vom 6.
Juli 1886, sowie zur Erhebnng aufgetretener Zweifel, wird
das Folgende bestimmt:
1. Königliche Regierungs-Baumeister, welchen vom
Minister der öffentlichen Arbeiten eine Beschäftigung im
Ressort der Staats-Eisenbahn-Verwaltung zugewiesen ist
beziehungsweise wird, sind während der Dauer derselben
oon der Einreichung der im 8 51 a. a. O. vorgeschriebenen
Beschäftigungs-Nachweisung entbunden; alle übrigen Königlichen
 Regierungs-Baumeifter haben dieselbe jedoch, wie
bisher, am Jahresschlusse an den Minister der öffentlichen
Arbeiten einzureichen.
2. Königliche Regierungs-Bauführer, welche bei Er—
laß der Prüfungsvorschriften vom 6. Juli 1886 die Bau—
führerprüfung bereits abgelegt hatten, haben am Schlusse
eines jeden Jahres eine Nachweisung über ihre Beschäfti—
zung, unter Benutzung des seither üblichen Formulars in
Zukunft ihrer vorgesetzten Dienstbehörde (ergl.
Erlaß vom 10. Oktober v. J., Min.Bl. f. d. i. V. S. 211,
Centr.«“Bl. der Bau.-Verw. S. 419) nicht mehr dem Mini—
ster der öffentlichen Arbeiten einzureichen.
Berlin, den 21 März 1887.
Der Minister für öffentliche Arbeiten.
Mavpbach.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.