Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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spätestens zu Ostern 1883 erworben ist, als ausreichender
Rachweis der Schulbildung anzusehen.
g 5. Für die Ablegung der in den Vorschriften vom
27. Juni 1876 vorgesehenen zweiten Staatsprüfung gelten
fortan die bezüglich der zweiten Hauptprüfung erlassenen
Vorschriften vom 6. Juli 1886.
Hinsichtlich der bei der Meldung zu dieser Prüfung
nachzuͤweisenden praktischen Ausbildung bleiben jedoch für
diejenigen Bauführer, welche die erste Staatsprüfung vor
Erlaß der Vorschriften vom 6. Juli 1886 abgelegt haben,
— sofern dieselben nicht etwa den Wunsch aussprechen,
daß ihre Ansbildung nach Maßgabe dieser Vorschriften
erfolgen möge — die bis dahin gültigen Bestimmungen bis
zum Ablaufe des Jahres 1891 in Kraft. Demgemäß müs—
sen dieselben zwei Jahre hindurch in dem von ihnen ge—
wählten Fache proktisch gearbeitet haben, und zwar muß
die proktische Beschäftigung bei Bauführern des Hochbau—
und Ingenieurbaufaches mindestens ein Jahr hindurch in
praktischer Thätigkeit auf Baustellen bestanden und ihnen
auch Gelegenheit gegeben haben, sich in Messungs- und Ni—
vellementsarbeiten ihres Faches zu üben und zu bewähren.
Bei Bauführern des Maschinenbaufaches müssen von der
Zeit der praktischen Beschäftigung mindestens 6 Monate
zum Arbeiten in einer Maschinenwerkstätte verwendet sein.
Hierauf kann die Zeit, während welcher dieselben etwa schon
vor Ablegung der ersten Staatsprüfung in einer Maschinen—
werkstätte praktisch gearbeitet haben, in Anrechnung gebracht
werden.
Seitens derjenigen Bauführer des Maschinenbaufaches,
welche zu Königlichen Regierungs-Baumeistern ernannt zu
werden wünschen und zu diesem Behufe die Lokomotivfüh—
rerprüfung vorher bestanden haben müssen, ist der bei der
Meldung zu letzterer Prüfung nachzuweisende dreimonatli—
che Fahrdienst auf der Lokomotive der Regel nach vor der
zweiten Hauptprüfung abzuleisten, und zwar kann die hierauf
etwa schon vor Abtegung der ersten Staatsprüfung ver—
wendete Zeit auf die vorschriftsmäßige zweijaährige Praxis
in Anrechnung gebracht werden. Denjenigen, welche die
zweite Haupt- bezw. Staatsprüfung bereits abgelegt haben
oder die zweite Hauptprüfung vor Ablauf des Jahres
1887 noch ablegen werden, soll ausnahmsweise geftattet sein,
den Fahrdienst auf der Lokomotive ganz oder theilweise
nach Ablegung dieser Prüfung abzuleijten.
Dem bei dem vorgesetzten Präsidenten zu stellenden
Antrage auf Zulassiing zur zweiten Hauptprüfung haben
vorbezeichneten Bauführer aller drei sFachrichtungen bei—
zufügen:
* 1) die Ernennung zum Königlichen Regierungs-Bau—
führer.
2) Bescheinigungen über die vorgeschriebene praktische
Beschäftigung. Dieselben müssen in der Regel von einem
für den Staatsdienst in Preußen oder einem andern zum
Deutschen Reiche gehörenden Staate geprüften oder in
diesem Dienste angestellten Baubeamten ausgestellt sein;
jedoch können ausnahmsweise auch Bescheinigungen, welche
von hervorragenden deutschen oder ausländischen Privat—
Archittkten oder Ingenieuren ausgestellt sind, nach dem Er—⸗
messen des Ober⸗Prüfungsamts als gleichwerthig mit den
ersteren angesehen werden. Hinsichtlich der Bauführer des
Maschinenbaufaches, welche in einer Privatwerkstätte prak—
tisch beschäftigt gewesen sind, kann das Ober⸗Prüfungsamt
auch die hierüber ausgestellten Bescheinigungen, je nach der
Bedeutung der betreffenden Fabrik und der Persönlichkeit
des Ausstellers als ausreichenden Nachweis annehmen.

8 6. Für diejenigen Studirenden des Hochbau⸗ und
Ingenieurbaufaches, welche die Bauführerprüfung nach den
Vorschriften vom 8. September 1868 abgelegt haben, und
von der im 8 53 der Vorschriften vom 6 Juli 1886 ihnen
gewährten Erlaubniß, vor Ablauf des Jahres 1887 die
Baumeisterprüfung nach Maßgabe der erstgenannten Vor—
schriften abzulegen, nicht Gebrauch machen wollen, gilt das
in dem vorstehenden 85 Gesagte mit der Maßgabe, daß
sich die mündliche Prüfung entsprechend dem bvisherigen
Verfahren je nach der Fachrichtung noch auf folgende Ge—
genstände zu erstrecken hat:
A. Für das Hochbaufach:
1) Die graphische Statik und die Ermittelung der
Stabilität und Festigkeit der Konstruktionen des Hochbaues.
2) Antike Sankunst, Ornamentik, Geschichte der Denk⸗
mäler mit besonderer Rücksicht auf Konstruktion.
B. Für das Ingenieurbaufach:
Elastizitätslehre, Festigkeitslehre und mathematische
Baukonstruktionslehre.
8 7. Diejenigen Bauführer, denen eine häusliche
Probeaufgabe ohne Stellung einer bestimmten Frist für
die Ablieferung der Arbeit ertheilt ist, haben die letztere,
sofern sie die Baumeisterprüfung nach den Vorschriften vom
3. September 1868 abzulegen beabsichtigen, bis spätestens
zum 1. Oktober 1887, sofern sie die zweite Hauptprüfung
nach den Vorschriften vom 6. Juli 1886 ablegen wollen,
bis spätestens zum 1. Oktober 1891 abzuliefern, widrigen—
falls sie den Anspruch auf Zulassung zur Prüfung verlieren.
Im Uebrigen kommen hinsichtlich dieser Arbeiten die
im 8 42 der Vorschristen vom 6. Juli 1886 enthaltenen
Bestimmungen zur Anwendung.
5 8. Für die in den 88 5—7 dieser Uebergangsbe—
stimmungen bezeichneten Baufuͤhrer gelten, soweit nicht die
daselbst zugelassenen Abweichungen in Betracht kommen,
die Bestimmungen in den 88 41 -48 der Vorschriften vom
53. Juli 1886.
Berlin, den 21. Februar 1887.
Der Minister für öffentliche Arbeiten.
Maybach
Vorstebende Bestimmungen werden unter Hinweis auf
die in der Beilage zu Nr. 30 unseres Amtsblattes vom
Jahre 1886 enthaltenen Prüfungsvorschriften vom 6. Juli
1886 zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Trier. den 23. März 1887.

Bekanntmachung des Landraths-Amtes.
Nach einer Mitteilung des Königlichen Aichungs-Jaspek—
tors zu Köln werden die Aichmeister nicht vor Mitte Mai
d. Is. im Besitze der zu den polizeilichen (technischen) Maaß—
und Gewichtsrevisionen erforderlichen Ausrüstungen sein.
In Abänderung der Kreisblatt-Bekanntmachung vom
16. März d. Is werden demzufolge die für die Städte St.
Johann, WMalstatt-Burbach und die Bürgermeisterei St.
AArnual festgesetzten Termine dergestalt verlegt, daß die tech—
nischen Revisionen in St. Johann am 20. Mai, in Mal—
statt · Burbach am 26. Weai und in den Oxtschaften der
Bürgermeisterei St. Arnual am 2. Juni d. J staitfinden werden.
Die betr. Herren Bürgermeister ersuche ich, die Gewerbe⸗
treibenden in ortsüblicher Weise hiervon in Kenntniß zu setzen.
Saarbrücken, den 16. April 1886.

Saarb ruck en den 12. April 1887.
DHer Koͤnigliche Landrath Vr. von Voß.
            
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