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entscheidet, ob jene Anwärter für die Stelle in Betracht
kommen oder nicht. Erforderlichen Falls ist das Verfahren
auf Entziehung der Ansprüche der Anwärter nach Maßgabe
des g 21 oder 383 des Regnlativs vom 1. Februar 1887
zu eröffnen.
7. Ist die definitive Anstellung eines Anwärters er⸗
folgt, so sind eventl. die von der Regierung zu führenden
Lifien der Focstversorgungsberechtigten bezw. der Reser ve—
Jäger der Klafse A zu berichtigen. Die unter Nr. 2 bezeichnete
Erklärung ist zu den Akten der Regierung und der
(veschränkte oder unbeschränkte) Forstversorgungsschein zu
den Vkten der anstellenden Behörde zu bringen. Im Falle
einer probeweisen Anstellung erfolgt die Notierung derselben
auf dem Forstversorgungsschein durch die Regierung.
8. Von allen Anstellungen von Inhabern des be—
schränkten Forstversorgungsscheins oder Reserve-Jägern der
Klasse A II ist vom Regierungs Präsidenten (von der Kö—
niglichen Regierung) der Inspektion der Jäger und Schützen
alsbald Mittbheilung zu machen.
Bezüglich der Anstellung von Anwärtern der Klasse
Aerhält die Inspektion durch die nach 8 22 bezw. 35 des
Regulativs alljährlich ihr mitzutheilenden Nachweisungen
Kenntniß.
Ist ein Reservejäger der Klasse A (mit Einschluß von
A 1I]) definitiv auf einer Gemeinde- oder Anstaltsforstbe—
amtenstelle angestellt worden, so wird für ihn ein Forstyer—
sorgungsschein nicht ausgefertigt.
9. Melden sich keine berechtigten Bewerber um eine
Forstbeamtenstelle, so ist, falls nicht etwa eine Mobil—
machung der Armee die Einsendung der Meldungen ver—⸗
hindert oder verzögert hat, eine neue Wahl binnen 3 Mo—
naten nach der ersten auszuschreiben. Falls auch dann be—
rechtigte Beamte nicht auftreten, kommen die für die Be—
setzung der mit weniger als 750 M. Jahreseinkommen do—
tirten Forstbeamtenstellen des Gemeinde- und Austalts⸗
dienstes geltenden Bestimmungen in Anwendung.
Berlin, den 1. Februar 1887.
Der Minister Der Minister
des Innern. für Landwirthschaft,
Puttkamer. Domänen und Forsten.
Lucius.
Der Kriegsminister.
Bronsart von Schellendorf.
Vorstehender Erloß wird unter Bezugnahme auf die
Bekanntmachung J. A. 53224 in Nr. 22 des Jahrganges
1880 des Amtsblattes veröffentlicht.
Trier, den 7. März 1887.
Dem bisherigen Kreis-Thierarzte Ernst Pauli aus
Magdeburg ist mit Genehmigung des Herrn Ministers für
Landwirthschast Domainen und Forsten die kommißarische
Verwaltung der Departements-Thierarztstelle für den hiesigen
Bezirk, sowie die Kreis-Thierarztstelle der Kreise Trier
(Stadt und Land) übertragen worden.
Trier. den 9. März 1887.
Der Herr Kultusminister hat die Anordnung getroffen,
daß die zur Unterstützung der Hinterbliebenen von Geist⸗
lichen und Lehrern etatsmäßig bestimmten Fonds, welche
zur Zeit zumeist direkt vom Ministerium verwaltet wurden,
in die Verwaltung der mit den Verhältnissen besser ver—
trauten staatlichen Organe in der Provinz übergehen sollen.
Hiernach haben die Regierungen die Fürsorge für die
Hinterbliebenen der Geistlichen und Elementarlehrer, die
Provinzial-Schulkollegien aber die Fürsorge für die Hinter—⸗
bliebenen der Lehrer ihres Ressorts zu übernehmen.
An den Grundsätzen über die Verwendung der Fonds
tritt dadurch eine Aenderung nicht ein; jedoch ist bestimmt,
daß diejenige Provinzialbehörde die zur Entscheidung auf
den Unterstützungsantrag zuständige sein soll, in deren Be—
zirk die Hülfsbedürftigen sich dauernd aufhalten. Nur rück—
sichtlich derjenigen Hülfsbedürftigen, welche ihren Wohnsitz
außerhalb des preußischen Staates oder in der Provinz
Hannover genommen haben, verbleibt die Pflicht der Für—
sorge derjenigen Provinzialbehörde, in derem Bezirke der
letzte amtliche Wohnsitz ihres Ernährers war.
Auf die Relikten von Geistlichen und Lehrern in der
Provinz Hannover finden die Vorschriften einstweilen nicht
Anwendnaog, weil die Unterstützung dort nicht aus Staats ;
sondern aus provinziellen Fonds erfolgt
Für die Stadt Berlin wurde die Verwendung der
Mittel zu Unterstützungen der Relikten von Geistlichen dem
Kensistorium, die Unterstützungen der Relikten von Lehrern
dem Provinzial-Schulkollegium übertragen, in den St ol⸗
berg'schen Grafschaften übernimmt die Fürsorge für die
Hinterbliebenen von Geistlichen und Lehrern der Ober⸗-Präsident
der Provinz Sachsen.
Die nene Einrichtung tritt mit 1. April des Is. in
Kraft.
Es sind somit alle Unterstützungsgesuche der Hinter⸗
bliebenen von Geistlichen und Lehrern fortan an die dem
Obigen nach zuständige Provinzialbehörde und nicht
mehr an das Ministerium zu richten.
Trier, den 11. VNaärz 1887.
Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom
3. März v. Is. (Amtsblatt Nr. 10 S. 84) beauftragen
wir die betreffenden Behörden unseres Verwältungsbezirks,
die katholische Haussammlung zur Vollendung des Dom—
baues zu Köln auch für das laufende Jahr abhalten und
die eingegangenen Beträge durch Vermittelung der Königlichen
Rentmeister an unsere Hauptkasse abführen zu lassen.
Der Vorlage der Ertrags-Nachweisung sehen wir his
zum 15. Oktober d. Is. entgegen.
Trier. den 12. März 1887.
Der Herr Ober Präsident der Rheinprovinz hat mit—
telst Erlasses vom 25. Februar d. J. Nr. 1633 widerruf⸗-lich
genehmigt, daß zu Gunsten der evangelischen Pastoral—
Hülfsgesellschaft für Rheinland und Westfalen in jedem
der Jahre 1887, 1888 und 1889 eine Haussammlung bei
den evangelischen Bewohrern der Rheinproinz durch Ab—
gJeorduete der genaunten Gesellschaften abgehalten werde.
Mit Abhaltung der Sammlung ist für das laufende
Jahr der Diacon Ginckel aus Elberfeld beauftragt und mit
Tegitimation Seitens der genannten Gesellschaft versehen
worden.
Trier, den 14. März 1887.
Sparkasse des Kreises Saarbrücken.
Im Monat März sind an Einlagen
eingezahlt.. 41240692,01 M
und an solchen zurückgenommen worden 61 261561
Mithin Mehr-Einlage 79430,50 .
Saarbrücken, den 1. April 1887.
Der Rendant, Dettweiler.