Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Erscheint jeden
Montag.

Saarbrücker

Insertions⸗
gebühren:
die 4 gespaltene
Petitzeile
oder
sl deren Raum
10 Pfa.

Abonnements⸗
preis:
ährlich 2 Mark
sowohl hier als
nuswärts bei den
Postanstalten.

Kreis—

Amtliches Anzeigeblatt für

den Kreis Saarbrücken.

Ir. 12.

Montag, den 28. März

ISST.
Zweigen des Baumes in Klumpen zusammenfindet. Mit
Rücksicht hierauf verfügen wir, unter Verweisung auf die
im Amtsblatt pro 1817 Seite 71 und 72 abgedruckten
gesetzlichen Bestimmuugen wegen Vertilgung der Raupen:
1) Die Herren Bau⸗Inspektoren und Wegebaumeister
haben den Wärtern ihrer Bezirke sofort aufzugeben,
die an den Bäumen auf den Staats- und Bezirks—
straßen, welche nicht Privatpersonen gehören, oder
nicht verpachtet sind, befindlichen derartigen Raupen—
nester zu vertilgen, was z. B. wirksam dadurch ge—
schieht, daß Letztere mittelst eines Tuches oder Hand⸗
schuhes zerdrückt werden.
Dieselbe Weisung haben die Herren Bürgermeister den
Communal-Wegewärtern hinsichtlich der an den Ge—
meindewegen stehenden, nicht verpachteten und den
Bemeinden gehörigen Bäume zu ertheilen.
Zur Vertilgung der Raupennester auf nicht ver—
pachteten Communal-Baumstücken u. s. w. haben die
Bürgermeister gleichmäßig Anordnung zu treffen, und
die dadurch entstehenden Kosten aus der Communalkasse
 zu bestreiten.
Die Eigenthümer und Pächter von Bäumen sind bei
Vermeidung der im Strafgesetzbuch bestimmten Strafen
verpflichtet, die Bäume sorgfältig zu besichtigen und
die Raupennester zu vertilgen, daher gegen jeden
Eigenthümer oder Pächter, an dessen Bäumen ein
Raupennest 8 Tage nach der Vertheilung des gegen—
wärtigen Amtsblatts in der Gemeinde entdeckt wird,
auf Grund dieses Reglememts, zu protokollieren und
dessen gerichtliche Bestrafung zu veranlassen ist.
Es soll in gedachtem Falle nicht gegen den einzelnen
Pächter oder Eigenthümer protokollirt werden, wenn
die Gemeinde oder sämmtliche Pächter und Eigen—
thümer einer Gemeinde ein Individuum zur Besorgung
der Abraupung auf dem ganzen Bann bestellt haben,
da in diesem Fall gegen Letzteres zu protokollieren ist.
Die Herren Bürgermeister haben Feldhüter, welche bei
Constatierung der Raupennester säumig sind, in Ord⸗
nungsstrafe zu nehmen, die besonders dann zu steigern
ist, wenn Privatpersonen auf die Existenz von Raupen⸗
nestern auf einem bestimmten Grundstücke den Feld—
hüter aufmerksam gemacht haben, und von diesem,
wenn die Angabe begründet wacr, nicht sofort proto⸗
kollirt worden ist.
Trier. den 6. Mai 1840

Bekanntmachungen des Landraths-Amtes.

Bei herannahender Frühlingszeit sehen wir uns ver—
anlaßt, wegen der für die Landwirthschaft so wichtigen Ver—
tilgung der Raupen, folgendes in Erinnerung zu bringen:
Das Gesetz vom 26. Ventose 4. Jahres verordnet:
„Art. 1. Innerhalb 10 Tagen nach Verkündigung
„des gegenwärtigen Gesetzes sind alle Eigenthümer,
„Pächter, Miether oder Nutznießer, welche entweder
„ihr eigenes oder fremdes Eigenthum benutzen, ver—
„pflichtet, die darauf befindlichen Bäume, Hecken,
„Stauden, Pflanzen abzuraupen oder abraupen zu
„lassen.“
„Art. 2. Die von den Bäumen und Hecken herab—
„genommenen Raupen, Nester und Gewebe sind so—
„gleich zu verbrennen, und zwar an einem Orte,
„wo dadurch weder für Waldungen, Bäume oder
„Heiden, noch für Häuser und andere Gebäulichkeiten
Feuers-Gefahr entstehen kann.“
„Art. 4. Die Gemeinde-Agenten (Bürgermeister)
„und Adjunkten haben unter persönlicher Verant-„wortlichkeit
 für jede entdeckte Vernachlässigung, auf
„die sorgfältige Ausführung des gegenwärtigen Ge—
„setzes in ihren resp. Amtsbezirken zu wachen.“
„Art. 7. Falls Eigenthümer oder Pächter das
„Abraupen in der festgesetzten Frist vorzunehmen
‚vernachläfsigen, sind die Agenten (Bürgermeister)
„und Adjunkten verpflichtet, solches auf deren Kosten
„bewerkstelligen zu lassen. Die Quittungen der da—
„zu bestellten Arbeiter über das ihnen gebührende
„Taglohn sind von dem Friedensrichter gegen die
„Eigenthümer oder Pächter, unbeschadet der von
„diesen verwirkten Geldbuße, executorisch zu erklären.“
Trier, den 9. Februar 1817.
Königl. Preuß. Regierung.
Da die Ringelraupe sich in diesem Jahre wieder sehr
häufig zeigt, so ist deren wirksame Vertilgung allgemein um
so dringender nöthig, als die Vermehrung dieses, den Obst.
extrag so sehr vernichtenden Ungeziefers in einem Jahre
auch dessen Verbreitung in dem künftigen Jahre zur Folge
hat, wenn nicht für dasselbe ungünstige Wilterungsverbäli—
nisse eintreten.
Da die gleich einer kleinen grünen Schlange um ein
Reis geschlungenen Eier der Raupe erst bei einer Tempe⸗
ratur von 180 R. aufgehen, und zumal auf Hochstämmen,
nicht wohl zu entdecken find, so sichert die Maßregel, daß
die Bäume im Frähjahr ein oder mehrere Mal abgeraupi
werden, durchaus nicht, und es bleibt nur übrig, die Raupe
dann zu vertilgen, wenn sie sich bereits entwickelt hat, und
sich an heißen Tagen in Maͤsse auf einem oder mebreren

Königliche Regierung.
Wir haben ungern bemerkt, daß unsere Verordnungen
bom 9. Februar 1817 und vom 6. Mai 1840 die Befsör—
derung des Obftbaues durch Vertilgung der Raupen be—
treffend, nicht vorschriftsmäßig publiziert und allgemein aus-
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.